EU-Drohnen-Regulierung

Update 25.01.2020

Count-Down zur EU-Drohnen-Regulierung.


Mehr offene Fragen als Antworten

Das Ergebnis der Tagung des BMVI Drohnen-Beirat in Berlin gleich vorweggenommen: es gibt viele offene Fragen und leider noch nicht sehr viele Antworten. Im Zeitplan liegt man deutlich zurück, will und muss aber trotzdem zum 1. Juli 2020 die neue europäischen Richtlinie einführen. Damit steht das BMVI aber nicht alleine da. Selbst bei der Frage, ob es für Anträge von Ausnahmegenehmigungen nur eine zentrale Zuständigkeit (Luftfahrt-Bundesamt) oder dezentrale Zuständigkeiten (Landesluftfahrtbehörden) geben soll, gibt es immer noch keine endgültige Entscheidung der Landesluftfahrtbehörden.

Und auch die EASA liegt hinter dem avisierten Zeitplan zurück und wird zum Sommer den gewerblichen Drohnenbetreibern in der Specific Category wohl kaum mehr als die beiden bereits entwickelten Standardszenarios anbieten. Über die Verfahren für SORA und die Voraussetzungen und Anforderungen für das Light UAS Certificate (LUC) ist auch noch nichts konkreteres in Erfahrung zu bringen.

Chancen nutzen: Regulierungen anpassen statt übernehmen

Dabei liegt in der Neuregulierung eine große Chance, die gießkannenartig verhängten Verbote der LuftVO sinnvoll anzupassen. Beispielsweise könnten Einschränkungen für Naturschutzgebiete auf den tatsächlichen Bedarf reduziert werden. Rohrwürmer im Watt stört es nun wirklich nicht, wenn Drohnen über sie hinwegfliegen…

Das alles ändert aber nichts daran, dass zum 1. Juli die europäische Regulierung in nationales Recht umgewandelt sein soll. Das wird nur mit einer großen Kraftanstrengung machbar sein und es steht zu befürchten, dass sich die Dinge zum Termin hin ähnlich überstürzen, wie schon bei der LuftVO 2017. Hier mussten wir anschließend sechs Monate darum kämpfen, bis Bund und Länder sich auf eine Regelung einigen konnten, die Ausnahmegenehmigungen in allen Bundesländern möglich machten.

Die angesprochenen Themen behandelten die Fragen um

  • künftige Aufgaben der Luftfahrtbehörden des Bundes und der Länder
    • Erlaubnisverfahren
    • Art und Weise der Festlegung geografischer UAS-Gebiete
    • Zukünftige Formen der Ausbildung und verantwortliche Stellen
  • Anpassung der Vorschriften des nationalen Luftrechts (insbesondere LuftVO)
  • Spannungsfeld Luftrecht und Naturschutz
  • Flugbetrieb mit UAS, die vor dem 1. Juli 2020 in den verkehr gebracht wurden
  • Registrierung von UAS-Betreibern: ab wann und wie?

Mehr Hintergrundinformationen findet Ihr in unserer Fachgruppe Copter & Recht


Update 11.06.2019

Die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR) ist online.


Wir haben uns gerade an die neue LuftVO gewöhnt, da holt uns auch schon die nächste Novelle in Form der Europäischen Lösung ein. Zukünftig wird die Europäische Union mit der von ihr eingerichteten Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) für die Regulierung ziviler Operationen aller Arten von Drohnen zuständig sein.

Der europäische Rechtsrahmen soll in erster Linie den sicheren Betrieb von Drohnen gewährleisten, aber er wird auch die Durchsetzung der Persönlichkeitsrechte der Bürger erleichtern und dazu beitragen, Sicherheitsfragen und Umweltbelange zum Nutzen der EU-Bürger anzusprechen.

In der Praxis bedeutet dies, dass nationale Regelungen, die heute den zivilen Einsatz von Drohnen mit einem Gewicht von weniger als 150 kg regeln, 2019 und 2020 schrittweise durch neue europäische Rechtsvorschriften ersetzt werden.
Am 28. Februar 2019 hat der EASA-Ausschuss den Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Durchführungsgesetz zur Regelung des Betriebs von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS) in offenen und spezifischen Kategorien positiv bewertet.
Der delegierte Rechtsakt, der die technischen Anforderungen für die UAS einschließlich der Anforderungen für die CE – Kennzeichnung der UAS in der OPEN Category enthält, wird voraussichtlich spätestens am 15. März 2019 von der Kommission angenommen. Danach wird er dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt Europäischen Parlaments für ihre 2-monatige Prüfungsperiode.

Wie sieht die neue Verordnungsstruktur der EU-Drohnenregulierung aus?

Der EU-Rechtsrahmen wird alle Arten von bestehenden und künftigen Drohnenoperationen abdecken und die Entwicklung innovativer Anwendungen sowie die Schaffung eines europäischen Marktes für unbemannte Flugverkehrsdienste fördern.

Derzeit liegen aufbauend auf die Grundverordnung zwei Durchführungsverordnungen für Drohnen im Entwurf vor:

  • Commission Delegated Regulation on Drones (Herstellungsvorschriften für Drohnen – „Delegation Act“)
  • Commission Implemented Regulation on Drones (Betriebsvorschriften für Drohnen – „Implemented Act“)

Die Betriebsvorschriften für Drohnen der OPEN Category (Implemented Act) sollen bei positivem Votum bereits im Mai in Kraft treten und nach etwa einem Jahr die Gesetzestexte vorliegen.

Die EASA erwartet die Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts im zweiten Quartal 2019.
Erst nach einer Übergangszeit von weiteren 2 Jahren werden alle Drohnen zwingend eine CE-Kennzeichnung benötigen.

Parallel dazu arbeitet die EASA an den nächsten Schritten, die einen sicheren Betrieb der UAS und die Integration dieser neuen Luftraumnutzer in den Luftraum ermöglichen werden:
  • Ergänzend wird die EASA zeitnah Durchführungsvorschriften AMC (Acceptable Means of Compliance) und Leitinformationen GM (Guidance Material) zur weiteren Erläuterung und Standardisierung der Anwendung der Vorschriften herausgeben (Entscheidung des Exekutivdirektors erwartet für das zweite Quartal 2019)
  • Stellungnahme der EASA mit zwei deklarativen Standardszenarien, die einen Anhang zum Durchführungsgesetz bilden wird (Veröffentlichung der EASA für Q4/2019 erwartet)
  • Mitteilung der EASA über die vorgeschlagene Änderung (Notice of Proposed Amendment – NPA) für die UAS in der CERTIFIED Category, die ein umfassendes Paket für alle Bereiche der Luftfahrt (Lufttüchtigkeit, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Fernsteuerungslizenz, Flugbetrieb, ATM / ANS und Flugplätze) enthält (Veröffentlichung NPA voraussichtlich im vierten Quartal 2019 – Anfang 2020)
  • Stellungnahme der EASA zum U-SPACE einschließlich eines differenzierten Rahmenwerks (Veröffentlichung der EASA im letzten Quartal 2019 erwartet)

Welche Vorteile soll die neue Regulierung bringen?

  • Einheitliche europäische Regelung
  • EU-weit genehmigungsfreies Fliegen in der OPEN Category
  • EU-weite Genehmigung des Betriebes in der SPECIFIC Category durch die Heimatbehörde (ggf. in Abstimmung mit dem Mitgliedsstaat in dem geflogen werden soll)

Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten

Geo-awareness on drones to support remote pilots

Um die notwendige Flexibilität zu schaffen, können die Mitgliedstaaten „Zonen“ definieren, um den Zugang bestimmter Teile ihres Luftraums zu beschränken oder im Gegenteil die Bedingungen dort zu lockern.

Auf diese Weise werden nationale Besonderheiten auf der geeignetsten Ebene angesprochen. Die Registrierung und Zulassung wird auch auf nationaler Ebene auf der Grundlage gemeinsamer Regeln umgesetzt.

Selbstverständlich steht es den Mitgliedsstaaten frei, darüberhinausgehend individuelle Regelungen zu treffen, jedoch zielt die europäische Regelung darauf ab, eine in allen Mitgliedsstaaten möglichst einheitliche Regelung zu treffen.

Worauf müssen Hersteller von Drohnen zukünftig achten (Delegation Act)?

  • Vorschriften für die Entwicklung, Herstellung und das in Verkehrbringen von Drohnen
  • Anwendung findet das Konformitätsprüfverfahren (CE)
  • Vorschriften für die baulichen Anforderungen an Drohnen der Open Category
  • Unterteilung der Bauvorschriften in 5 Klassen (C0-C4)
  • Drohnen werden mit entsprechendem Klassenlabel gekennzeichnet
  • wesentliches Unterscheidungsmerkmal sind zulässiges Gesamtgewicht, vorhandene elektronische ldentifikationsmöglichkeit, vorhandenes Geo-Awareness System
  • Lärmvorschriften und —messverfahren
  • Anforderungen an das Geo-Awareness System und die elektronische Identifikation

Welche Vorschriften gelten für den Drohnenbetrieb (Implemented Act) ?

In dem neuen Rahmen werden je nach Risikoniveau drei Kategorien von Einsätzen eingeführt. Für jede Kategorie wird ein anderer Regulierungsansatz verwendet.

OPEN Category

SPECIFIC Category

CERTIFIED Category

Operationen mit niedrigem Risiko, die keine Genehmigung erfordern, jedoch strengen betrieblichen Beschränkungen unterliegen.

Die OPEN Kategorie ist in 3 Unterkategorien unterteilt:

  • Al — Fliegen über Menschen
  • A2 — Fliegen in der Nähe zu Menschen
  • A3 — Fliegen weit entfernt zu Menschen

In den verschiedenen Unterkategorien gelten je nach Betrieb unterschiedliche Anforderungen an die Fähigkeiten des Steuerers und an die eingesetzten Drohnen (siehe Bauvorschriften CO-C4)

Es wird ausgewiesene Restricted Flight Zones geben, in denen in der Open Category nicht geflogen werden darf

Die „offene“ Kategorie umfasst den UAS-Betrieb, für die zum Betrieb der Drohne unter Beachtung der damit verbundenen Risiken weder eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde noch eine Erklärung des UAS-Betreibers erforderlich ist.

Generell gilt:

  • nicht höher als 120 Meter über Grund
  • nur in Sichtweite (VLOS)
  • Versicherungspflicht
  • Mindestalter entsprechend Festsetzung der MS
  • nur außerhalb von Restricted Flight Zones (werden von EU-Ländern festgelegt und das Verzeichnis ist zentral abrufbar)
  • kein Transport gefährlicher Güter
  • Kennzeichnung mit Registrierungsnummer ab C1
Operationen mit mittlerem Risiko.

Die „spezifische“ Kategorie ist eine Kategorie von UAS-Operationen, die unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken eine Genehmigung der zuständigen Behörde erfordern, bevor die Operation durchgeführt wird. Hierbei sind in der Bewertung des operationellen Risikos die ermittelten Risikominderungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Specific Category gilt immer dann, wenn die Bedingungen der Open Category nicht eingehalten werden können.

Generell stehen 3 Möglichkeiten der Genehmigung zur Verfügung:

  • für viele Drohnenanwendungen werden Standardszenarien erstellt, nach denen der Betrieb erfolgen muss
  • Betrieb nach Standardszenarien bedarf der Abgabe einer „Declaration“ bzw. der vorherigen Genehmigung durch die jeweilige Behörde, je nachdem was das Standardszenario vorsieht
  • Betrieb in der Specific Category ohne Standardszenario bedarf immer einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde (Ausnahme: Inhaber eines Light UAS Certificate (LUC)
  • sind keine Standardszenarien vorhanden, muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein SORA (Special Operation Risk Assessment) durchgeführt werden
Operationen mit hohem Risiko werden stark an die Gesetzgebung der bemannten Luftfahrt angelehnt.

Der Gesetzgebungsprozess hat noch nicht begonnen (ggf. ab II. QT 2019).

Die Kategorie „zertifiziert“ (hohes Risiko) umfasst den Betrieb großer Drohnen in kontrollierten Lufträumen. Für die CERTIFIED Category gelten die gleichen Regeln wie für die bemannte Luftfahrt: Drohnen müssen für ihre Lufttüchtigkeit zertifiziert sein, die Piloten müssen zugelassen sein und die Sicherheitsaufsicht wird von den zuständigen nationalen Luftfahrtbehörden und der EASA wahrgenommen.

Zu den Drohnen der CERTIFIED Category zählen insbesondere:

  • Drohen mit einem Durchmesser von > 3m
  • Drohnen mit einer max. kinetischen Energie von mehr als 34 KJ, die über Menschengruppen eingesetzt werden
  • Drohnen für den Personentransport
  • Drohnen für den Transport gefährlicher Güter

Darüber hinaus gibt es noch eine weitere Möglichkeit einer erleichterten Genehmigung:

LUC — Light UAS Certificate

  • festgelegte Strukturen und Verfahren innerhalb einer Organisation
  • Einrichtung eines Safetymanagementsystems
  • interne Autorisierung und Kontrolle über den eigenen UAS-Betrieb
  • die zuständige Behörde überwacht die Organisation
  • Vorteil für den LUC-Betreiber: interne Autorisierung des UAS Betriebes und keine „Vorab-Genehmigung“ durch die zuständige Behörde erforderlich
  • das LUC ist europaweit gültig

Gehört meine Drohne zur OPEN Category?
Zu welcher CE-Klasse zählt meine Drohne und wo darf ich fliegen?

Der Abstand zu nicht involvierten Personen in der C2-Klasse unterscheidet sich je nachdem, ob man über einen Low-Speed-Modus verfügt:

  • ohne Low-Speed-Modus muss einen Abstand von mindestens 50 Metern eingehalten werden; ansonsten gilt: der Abstand zu den Personen muss mindestens die Flughöhe des Copters betragen (1:1-Regel)
  • mit Low-Speed-Modus verringert sich der Abstand auf bis zu 5 Metern; auch hier gilt ansonsten: der Abstand zu den Personen muss mindestens die Flughöhe des Copters betragen (1:1-Regel)

Was bedeutet das im Einzelnen für Copter Piloten und deren Ausbildung?

  • für alle Steuerer von Drohnen (mit Ausnahme Drohnen unter 250 gr) ist die Teilnahme an einem Online Training und Online Test obligatorisch
  • für Steuerer, deren Drohnen in der Nähe von Menschen fliegen (Unterkategorie A2) ist zusätzlich ein Präsenztest vorgeschrieben
  • für den Betrieb in der Specific Category sind neben oben genannten Anforderungen ggf. zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten der Steuerer in Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen notwendig
  • in allen oben genannten Fällen kann sich das LBA die Delegierung dieser Ausbildung und Abnahme von Prüfungen an die heutigen anerkannten Stellen vorstellen — diese Möglichkeit bietet die EU-Verordnung
  • Der Test von Steuerern, insbesondere in der Unterkategorie A2, entspricht weitgehend dem, was heute schon von den anerkannten Stellen durchgeführt wird und soll möglichst fortbestehen

Was bedeutet die EU-Regulierung für Inhaber des Kenntnisnachweises?

Die Entwürfe der EU-Verordnungen sehen Übergangsfristen für die mit dem EU-Recht vergleichbaren Zertifikate vor. Das LBA geht derzeit davon aus, dass die von den anerkannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen mit den zukünftigen Zertifikaten in ihren Anforderungen vergleichbar sind. Wenn die Vergleichbarkeit gegeben ist, werden die erworbenen Kenntnisnachweise noch eine Gültigkeit von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung haben.

Bestehende Kenntnisnachweise werden also wohl noch bis 2022 ihre Gültigkeit behalten – unabhängig von der im Kenntnisnachweis betätigten Gültigkeitsdauer. Europarecht geht eben über nationales Recht. Bereits ab 2020 kann man den europäischen Kenntnisnachweis erhalten, muss dafür jedoch eine neue Prüfung mit anderen Schwerpunkten und Fragen absolvieren.

Die Informationen könnt Ihr auch direkt bei der EASA einsehen. Eine Übersetzung in den Sprachen aller Mitgliedstaaten wurde zum 12. März online gestellt und Ihr könnt hier die Verordnung der EU-Commission zum 'Delegation Act' in deutsch herunterladen. Hier geht es insbesondere um die Vorschriften für Hersteller, Händler und jedwede Inverkehrbringer von UAS.

Hier könnt Ihr von der EASA Beschreibungen der unterschiedlichen C-Klassen in der OPEN Category herunterladen.

Links:

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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