Das AG München hat entschieden, dass ein Bauunternehmen zur energetischen Sanierung eine Drohne zur Vermessung eines Hausdachs einsetzen darf – selbst wenn ein Dachgeschossbewohner den Überflug und die Aufnahmen ablehnt. Ausschlaggebend war die Interessenabwägung: Der angekündigte, wenige Minuten dauernde Drohnenflug gilt als milderes Mittel gegenüber Gerüstbau und Dachbegehung, die Bewohner deutlich länger beeinträchtigen würden. (Beschluss vom 05.01.2026, Az. 222 C 2/26)
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