Drohnen-Gesetze

Bremen, 21. Februar 2020. Die Luftfahrtbehörde Bremen hat aus der Not eine Tugend gemacht und sorgt bereits vor um für Copter-Piloten Planungs- und Betriebssicherheit zu erhalten, sollte – wie zu befürchten steht – bis zum 1.07.2020 die wichtigen Fragen zur neuen Regulierung der Luftverordnung nach europäischen Recht noch nicht gelöst bzw. in entsprechende Verordnungen umgesetzt sein. Damit nicht eine ähnlich unsichere Situation entsteht wie bereits im April 2017 zur zuletzt eingeführten LuftVerordnung.

Hier ein Auszug aus dem Schreiben zur Bekanntmachung:

Am 01. Juli 2020 steht mit Einführung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der bislang größte Umbruch im Bereich der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) bevor. Mittelfristig werden die einheitlichen europäischen Vorgaben zu einer harmonisierten Implementierung von UAS im Luftraum führen und viele Vorteile für die Fernpilot*innen bieten.
Bis dies soweit ist, müssen behördlicherseits Umstrukturierungen hinsichtlich bestehender (Genehmigungs-)Prozesse, Formulare, Informationsmaterialien, Internetseiten etc. erfolgen. Da bislang die zukünftige Zuständigkeitsregelung noch nicht abschließend geklärt ist, verzögern sich auch die Umstrukturierungsmaßnahmen. Auch die zukünftige Ausgestaltung des §21b Luftverkehrs-Ordnung ist noch nicht bekannt. Hier sehen wir natürlich die Gefahr, dass für die Fernpilot*innen eine Phase der Unsicherheit entsteht, ähnlich den Folgemonaten des April 2017 nach Einführung der sog. „Drohnenverordnung“ in die bestehende Luftverkehrs-Ordnung.
Um den Fernpilot*innen im Bundesland Bremen (Stadt Bremen und Bremerhaven) ein gewisses Maß an Planungs- und Betriebssicherheit zu geben bei gleichzeitiger Beibehaltung eines hohen Sicherheitsniveaus für Dritte, ergreift die Luftfahrtbehörde Bremen folgende Maßnahmen im Rahmen ihrer derzeitigen Zuständigkeit:
  1. Die bestehende Allgemeinverfügung vom 9. März 2018, veröffentlicht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. S.186), wird zum 30. Juni 2020 widerrufen werden.
  2. Mit Geltungsbeginn der europäischen Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge am 1. Juli 2020 werden keine Erlaubnisse mehr nach nationalem Recht ausgestellt. Es gelten dann die Bestimmungen und Verfahren der Durchführungsverordnung.
  3. Basierend auf Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 besteht bis zum 14. Juni 2020 die Möglichkeit für Fernpilot*innen eine Allgemeinerlaubnis bei der Luftfahrtbehörde Bremen zu beantragen, mit derer sie ihr UAS innerhalb der Grenzen der Betriebsbedingungen und Nebenbestimmungen auch in der Umbruchsphase nach dem 01. Juli 2020 bis zum 01. Juli 2021 im Land Bremen noch betreiben können.
Diese Allgemeinerlaubnis basiert auf der bisherigen Allgemeinverfügung, enthält aber Modifizierungen zugunsten der Fernpilot*innen, die auf den gemachten Erfahrungen der letzten zwei Jahre beruhen. Weiterhin ist diese Allgemeinerlaubnis mit Augenmaß in Teilen auch an die zukünftige Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 angepasst. Weiterhin ist das Verfahren derart vereinfacht, dass keine weiteren Nachweise oder Anlagen mitgesendet werden müssen. Es bedarf also nur einer gewissen Form der „Registrierung“, um unseren Verwaltungsaufwand bei größtmöglichem Nutzen für die Fernpilot*innen zu minimieren. Diese „Registrierungen“ werden gesammelt und ab dem 15. Juni 2020 beginnen wir mit der Ausfertigung der Allgemeinerlaubnisse für die registrierten Fernpilot*innen für eine Pauschalgebühr in Höhe von 75,00 Euro mit Geltungsbereich Bremen und Bremerhaven.
Hinweis: Dieses Verfahren für diese spezielle Allgemeinerlaubnis wird keine Erlaubnis für das Überfliegen von Wohngrundstücken beinhalten, da wir hier den Nutzerkreis eng halten wollen. Eine pauschale Einschränkung der Privatsphäre der Betroffenen soll nicht erfolgen. Daher müssen bspw. Immobilienmakler oder andere mögliche Nutzer das Standardantragsformular benutzen und eine gesonderte Begründung für diesen Bedarf sowie weitergehende Nachweise liefern. Es ist somit im Einzelfall natürlich möglich auch dies zu beantragen, jedoch nicht in diesem speziellen Verfahren.
Zur weiteren Erläuterung hat die Luftfahrtbehörde Bremen ein Informationsblatt zur Weiternutzung der bestehenden Allgemeinverfügung zum Betrieb von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) in Bremen und Bremerhaven ab dem 01.07.2020 herausgegeben, das folgende Themen beinhaltet:
  • Basisinformationen zur Änderung der Allgemeinerlaubnis
  • Voraussetzungen zur Beantragung der neuen Erlaubnis
  • Antragsverfahren mit Fristen und Kosten
  • Betriebsbedingungen der erteilten Allgemeinerlaubnis
  • Antragsformular für die neue Allgemeinerlaubnis mit Anlage für Unternehmen
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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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