Müssen Drohnenflüge künftig bei jeder Kommune angemeldet werden? Eine Pressemitteilung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler sorgt derzeit für Diskussionen in der Drohnen-Community. Darin wird der Eindruck vermittelt, Drohnenflüge im Stadtgebiet müssten grundsätzlich vorab beim Ordnungsamt angemeldet werden. Der BVCP sieht darin erheblichen Klärungsbedarf und hat die Stadt um Stellungnahme, rechtliche Einordnung und Korrektur der veröffentlichten Informationen gebeten.
Worum geht es?
Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass Drohnenflüge im Stadtgebiet zuvor beim Ordnungsamt angemeldet werden müssten. Ergänzend verweist die Stadt auf ein Formular zur „Anzeige eines Drohnenfluges beim Ordnungsamt“.
Diese Darstellung hat bei vielen Fernpilotinnen und Fernpiloten zu Verunsicherung geführt. Denn wenn Kommunen eigene Anmeldepflichten für Drohnenflüge einführen könnten, müssten Drohnenbetreiberinnen und Drohnenbetreiber vor jedem Flug nicht nur die geltenden EU- und Bundesregelungen, geografische UAS-Gebiete, Genehmigungserfordernisse und lokale Besonderheiten prüfen, sondern zusätzlich auch noch recherchieren, ob die jeweilige Stadt oder Gemeinde eigene Anzeige- oder Erlaubnisverfahren vorsieht.
Genau hier liegt das Problem: Eine solche kommunale Zusatzpflicht wäre ein erheblicher Eingriff in die Systematik des geltenden Drohnenrechts. Deshalb hat der BVCP die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler um eine rechtliche Klarstellung gebeten.
Warum ist das problematisch?
Der Betrieb von Drohnen ist bereits umfassend geregelt. Maßgeblich sind insbesondere die europäischen Vorgaben für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme, die nationalen Regelungen der Luftverkehrs-Ordnung sowie die Vorgaben zu geografischen UAS-Gebieten. Je nach Einsatzort, Drohnenklasse, Betriebsart und Risikoprofil können daraus konkrete Beschränkungen, Pflichten oder Genehmigungserfordernisse entstehen.
Die Zuständigkeit für den Luftverkehr liegt jedoch nicht bei den Kommunen. Gemeinden können nicht durch Pressemitteilung oder Formular eine eigene luftverkehrsrechtliche Anmelde- oder Genehmigungspflicht für Drohnenflüge im gesamten Stadtgebiet schaffen.
Davon zu unterscheiden ist die Nutzung kommunaler Flächen. Eine Stadt kann als Eigentümerin oder Trägerin öffentlicher Einrichtungen durchaus regeln, ob und unter welchen Bedingungen auf städtischen Grundstücken, öffentlichen Grünanlagen, Plätzen oder sonstigen kommunalen Flächen gestartet und gelandet werden darf. Das betrifft jedoch die Nutzung des Bodens – nicht die generelle Nutzung des Luftraums.
Vereinfacht gesagt: Eine Kommune kann Vorgaben für ihre eigenen Flächen machen. Sie kann aber nicht den Luftraum über dem gesamten Stadtgebiet eigenständig neu ordnen.
Gefahr einer falschen Rechtswahrnehmung
Besonders kritisch ist, dass kommunale Hinweise in der Praxis schnell als verbindliche Flugverbote oder zusätzliche Genehmigungspflichten verstanden werden. Für private Fernpilotinnen und Fernpiloten entsteht dadurch der Eindruck, ein eigentlich zulässiger Flug könne ohne vorherige Anzeige beim Ordnungsamt rechtswidrig sein.
Auch gewerbliche Betreiber sind betroffen. Wer Drohnen für Inspektionen, Vermessung, Dokumentation, Medienproduktion, Immobilienaufnahmen oder andere professionelle Zwecke einsetzt, ist auf klare und verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen. Eine uneinheitliche kommunale Praxis würde zu erheblichem Mehraufwand und Rechtsunsicherheit führen.
Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, berechtigte Sicherheitsinteressen von Städten und Gemeinden infrage zu stellen. Rücksichtnahme, Transparenz und verantwortlicher Drohnenbetrieb sind zentrale Anliegen des BVCP. Diese Maßnahmen müssen jedoch rechtssicher, verhältnismäßig und zutreffend kommuniziert werden.
Bad Neuenahr-Ahrweiler ist jedoch kein Einzelfall. Auch in anderen Städten und Gemeinden versuchen Ordnungsämter über Umwege eine Einschränkung der Drohnenflüge herbeizuführen ohne luftrechtlich dazu legitimiert zu sein. Während einzelne Kommunen offene Verbote prüfen, entsteht andernorts eine subtilere Entwicklung: Genehmigungsmodelle, die nicht über Luftrecht, sondern über Sondernutzung konstruiert werden. Lübeck zeigt exemplarisch, wie schnell aus kommunaler Flächenverwaltung eine faktische Hürde für den Drohnenbetrieb werden kann.
Die Stadt Lübeck bietet beispielsweise eine Leistung „Aufstiegsgenehmigung Drohne (privat und kommerziell)“ an. Dadurch entsteht nach außen leicht der Eindruck, dass Drohnenflüge grundsätzlich genehmigungspflichtig seien. Gleichzeitig wird die Leistung über Sondernutzung öffentlicher Flächen begründet, nicht über Luftrecht. Das gilt selbst für Drohne unter 250 g Abfluggewicht. Zudem werden Gebühren für die Genehmigung erhoben. Das wiederkehrende Muster: Kommunen und Städte verlangen zusätzliche Freigaben, obwohl keine geografische UAS-Zone vorliegt und schaffen so eine neue, „schleichende Genehmigungsarchitektur“.
Wenn Ihr bereits ähnliche Vorgänge beobachtet habt, könnt Ihr uns diese unter info@bvcp.de schildern.
Auch der Datenschutz wirft Fragen auf
Neben der luftverkehrsrechtlichen Frage stellt sich auch die Frage nach der datenschutzrechtlichen Grundlage der erhobenen Daten.
Das von der Stadt bereitgestellte Formular fragt unter anderem personenbezogene Angaben sowie technische und einsatzbezogene Informationen ab. Dazu zählen etwa Angaben zur Person, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Drohnenmodell, Startmasse, Versicherungsnachweis, Flugort, Flugzeitraum, Zweck des Fluges, Flughöhe und Flugradius.
Wenn für eine allgemeine kommunale Anzeigepflicht keine tragfähige Rechtsgrundlage besteht, ist auch fraglich, auf welcher Grundlage diese Daten erhoben und verarbeitet werden. Besonders prüfungsbedürftig erscheint, welche Angaben für eine bloße Information des Ordnungsamtes tatsächlich erforderlich sein sollen und wie Betroffene über Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und ihre Rechte nach der DSGVO informiert werden.
Auch diesen Punkt spricht der BVCP in seinem Schreiben an die Stadtverwaltung ausdrücklich an.
Was der BVCP fordert
Der BVCP fordert keine Sonderrechte für Drohnenbetreiberinnen und Drohnenbetreiber. Wir fordern eine korrekte, rechtssichere und verständliche Darstellung der bestehenden Rechtslage.
Aus unserer Sicht sollte klar zwischen drei Ebenen unterschieden werden:
- Die luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit eines Drohnenfluges richtet sich nach EU-Recht, Luftverkehrsrecht, LuftVO, geografischen UAS-Gebieten und gegebenenfalls nach Genehmigungen der zuständigen Luftfahrtbehörden.
- Die Nutzung kommunaler Flächen für Start und Landung kann durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde geregelt werden, soweit diese hierfür zuständig ist.
- Eine allgemeine kommunale Anmeldepflicht für Drohnenflüge im gesamten Stadtgebiet lässt sich daraus nicht ableiten.
Der BVCP hat die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler daher um Stellungnahme gebeten. Konkret fragen wir nach der Rechtsgrundlage der behaupteten Anzeigepflicht, nach dem tatsächlichen Geltungsbereich, nach der Abgrenzung zwischen Luftraum und kommunaler Flächennutzung sowie nach der datenschutzrechtlichen Grundlage der Datenerhebung.
Ziel: Rechtssicherheit statt Verunsicherung
Die aktuelle Diskussion zeigt, wie wichtig eine klare Kommunikation zwischen Behörden, Kommunen und Drohnenbetreibern ist. Drohnen sind längst Teil vieler sinnvoller Anwendungen: von Inspektion und Vermessung über Film- und Medienproduktion bis hin zu Rehkitzrettung, Einsatzunterstützung und Katastrophenschutz.
Gerade deshalb braucht es verlässliche Regeln – aber eben keine zusätzlichen Unsicherheiten durch unklare oder rechtlich fragwürdige kommunale Vorgaben.
Der BVCP wird das Thema weiter begleiten und sich für eine sachliche Klärung einsetzen. Entscheidend ist, dass Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten wissen, welche Regeln tatsächlich gelten – und welche Stelle wofür zuständig ist.
Das Schreiben des BVCP an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Hier findet ihr den vollständigen Brief des BVCP an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Der BVCP wird die Rückmeldung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler auswerten und seine Mitglieder sowie die Drohnen-Community über die weitere Entwicklung informieren. Gleichzeitig empfehlen wir allen Fernpilotinnen und Fernpiloten, vor jedem Flug die geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorgaben, geografischen UAS-Gebiete und gegebenenfalls lokale Regelungen zur Nutzung von Start- und Landeflächen sorgfältig zu prüfen.






