Die europäische Drohnenregulierung steht vor größeren Veränderungen. Mit der am 18. September 2026 veröffentlichten Opinion 06/2026 hat die EASA nun einen ersten Teil ihrer Vorschläge zur Überarbeitung der europäischen Drohnenverordnungen 2019/947 und 2019/945 vorgelegt. Bereits im Mai hatte die Agentur mit der NPA 2026-103 ein wesentlich umfassenderes Reformpaket zur Diskussion gestellt.

Für Drohnenpiloten besonders auffällig: Die bislang zentrale 250-Gramm-Grenze verliert erheblich an Bedeutung. Künftig könnte bereits bei Drohnen ab 100 Gramm MTOM eine Reihe zusätzlicher Anforderungen greifen.

Heute: Drohnen unter 250 Gramm weitgehend privilegiert

Nach den derzeit geltenden EU-Regeln benötigen Piloten einer C0-Drohne unter 250 Gramm grundsätzlich keinen formalen Kompetenznachweis A1/A3. Vorgeschrieben ist im Wesentlichen, die Herstellerinformationen zu lesen und die allgemeinen Betriebsregeln der Open Category einzuhalten. Bei einer Kamera oder einem anderen Sensor kann allerdings bereits heute eine Registrierung des UAS-Betreibers erforderlich sein, sofern es sich nicht um ein Spielzeug im Sinne der entsprechenden EU-Vorschriften handelt.

Diese Sonderstellung kleiner Drohnen soll nun deutlich verändert werden.

Neue Schwelle bei 100 Gramm

Die EASA schlägt in Opinion 06/2026 ausdrücklich vor, die Massenschwelle für die verpflichtende Betreiberregistrierung und Direct Remote Identification von 250 Gramm auf 100 Gramm abzusenken. Zusätzlich sollen die Mitgliedstaaten künftig die Identität eines UAS-Betreibers überprüfen, bevor die Registrierung abgeschlossen wird.

Damit würden viele der heute äußerst populären Drohnen der Klasse unter 250 Gramm künftig regulatorisch anders behandelt.

Drohnen unter 100 Gramm sollen dagegen einen neuen besonders privilegierten Bereich bilden. Die bisher bekannte Grenze von 250 Gramm wäre damit nicht mehr die entscheidende Trennlinie zwischen sehr kleinen, weitgehend erleichtert betriebenen Drohnen und stärker regulierten UAS.

Auch Schulung und Prüfung für kleine Drohnen

Von besonderer Bedeutung ist aus Sicht des BVCP die im Reformpaket vorgesehene Neuausrichtung der Kompetenzanforderungen. Danach soll die bisherige weitgehende Ausnahme für Piloten sehr leichter Drohnen auf UAS unter 100 Gramm begrenzt werden.

Für Piloten von Drohnen ab 100 Gramm würde damit grundsätzlich auch eine theoretische Qualifizierung relevant. Diese soll weiterhin niedrigschwellig ausgestaltet sein und sich an dem bekannten Prinzip einer Online-Schulung mit anschließendem theoretischem Online-Test orientieren.

Das wäre gegenüber der heutigen Regelung eine deutliche Änderung: Wer beispielsweise eine typische Kameradrohne mit 150, 200 oder 249 Gramm MTOM fliegt, benötigt heute in der Open Category A1 grundsätzlich noch keinen formellen A1/A3-Kompetenznachweis.

Der BVCP begrüßt diese grundsätzliche Richtung. Auch sehr kleine Drohnen bewegen sich im Luftverkehr und können bei unsachgemäßem Betrieb Gefährdungen verursachen. Grundkenntnisse über Luftraum, geografische UAS-Gebiete, Flughöhen, Sicherheitsabstände und die Verantwortung eines Fernpiloten sollten daher aus unserer Sicht auch bei kleineren Kameradrohnen vorausgesetzt werden.

Dabei ist entscheidend, dass die Anforderungen angemessen bleiben. Für den Betrieb einer 150-Gramm-Drohne ist selbstverständlich nicht dieselbe Ausbildungsintensität erforderlich wie für komplexe UAS-Operationen. Eine einfache, leicht zugängliche theoretische Schulung mit Online-Prüfung erscheint aus Sicht des BVCP deshalb als sinnvoller Mittelweg zwischen völlig voraussetzungsfreiem Betrieb und übermäßiger Regulierung.

Registrierung und Remote ID werden wichtiger

Noch weiter geht die Opinion bei der Rückverfolgbarkeit. Registrierung und Direct Remote Identification sollen grundsätzlich bereits ab 100 Gramm relevant werden. EASA begründet dies insbesondere mit Sicherheitsinteressen und der Möglichkeit, Betreiber eines UAS eindeutig identifizieren zu können.

Bislang ist die Situation anders: Bei Drohnen unter 250 Gramm hängt die Registrierungspflicht unter anderem davon ab, ob eine Kamera bzw. ein Sensor vorhanden ist. Für einen formalen Kompetenznachweis genügt bei C0-Drohnen grundsätzlich die Kenntnis der Herstellerinformationen.

Damit verschiebt sich das regulatorische Konzept: Nicht mehr 250 Gramm, sondern künftig möglicherweise 100 Gramm werden zur maßgeblichen unteren Schwelle vieler Vorschriften.

Noch keine neuen Regeln!

Wichtig ist allerdings: Für Drohnenpiloten ändert sich heute noch nichts.

Opinion 06/2026 ist ein Vorschlag der EASA und trägt derzeit ausdrücklich den Status „Pending“. Über die tatsächliche Änderung der europäischen Verordnungen entscheidet die Europäische Kommission.

Hinzu kommt, dass die Reform derzeit in unterschiedliche Teile aufgeteilt ist. Die Opinion vom 18. September behandelt insbesondere Sicherheits- und Rückverfolgbarkeitsfragen. Viele weitergehende Vereinfachungen aus der NPA 2026-103 – beispielsweise Änderungen der Open Category, neue Standard Scenarios und Erleichterungen für risikoarme Operationen – werden in einem weiteren Verfahren behandelt. Die NPA sieht insbesondere vor, mehr risikoarme Operationen bis SAIL II über Standard Scenarios und Betriebserklärungen zu ermöglichen, ohne dass dafür jeweils eine individuelle Betriebsgenehmigung erforderlich wäre.

Deshalb sollte derzeit auch nicht der Eindruck entstehen, ab sofort sei für jede Drohne oberhalb von 100 Gramm ein neuer „Drohnenführerschein“ erforderlich.

BVCP: Mehr Wissen – aber mit Augenmaß

Aus Sicht des BVCP ist die geplante Neuordnung grundsätzlich nachvollziehbar: Wenn gleichzeitig die Open Category erweitert und professionelle risikoarme Operationen vereinfacht werden sollen, ist es sinnvoll, auf der anderen Seite gewisse Mindestkenntnisse auch bei Piloten sehr kleiner UAS sicherzustellen.

Eine einfache theoretische Schulung und Prüfung bereits für Drohnen ab 100 Gramm halten wir deshalb grundsätzlich für vertretbar und sinnvoll – sofern sie niedrigschwellig, europaweit einheitlich und ohne unnötige bürokratische Hürden ausgestaltet wird.

Entscheidend wird nun sein, welche Vorschläge tatsächlich Eingang in die endgültigen EU-Verordnungen finden und welche Übergangsfristen vorgesehen werden.

Der BVCP wird das weitere Verfahren begleiten und über die konkreten Auswirkungen auf Fernpiloten und UAS-Betreiber informieren.

Quellen:
EASA, Opinion 06/2026 vom 18. September 2026; EASA, NPA 2026-103 vom 18. Mai 2026: EASA, NPA 2026-103

0 Comments

Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

Log in with your credentials

or    

Forgot your details?

Create Account