Luftfahrt-Bundesamt

Seit 2021 gelten in der Europäischen Union neue Regeln für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), besser bekannt als Drohnen. Für viele Hobby- und Berufspiloten gehörte seitdem die Registrierung als Betreiber sowie der Erwerb von Kompetenznachweisen (z. B. A1/A3 oder A2 – der sogenannte „Drohnenführerschein“ bis hin zum Standardszenario STS-01/-02) zur Pflicht.

Was viele nicht wussten – oder mittlerweile vielleicht vergessen hatten: Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat sich bei der Umsetzung der Gebührenverordnung Zeit gelassen. Erst jetzt – im Sommer 2025 – erhalten zahlreiche Drohnenpiloten Gebührenbescheide rückwirkend für Vorgänge, die teils Jahre zurückliegen.

Worum geht es genau?

Das LBA verschickt derzeit Gebührenbescheide an alle Drohnenpiloten, die ab dem 18. Juni 2021 eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt haben:

  • sich als Drohnenbetreiber registriert haben,

  • einen Kompetenznachweis A1/A3 erworben haben,

  • ein Fernpilotenzeugnis A2 erworben haben,

  • oder eine Genehmigung für ein Standardszenario (STS) beantragt bzw. erhalten haben.

Die rechtliche Grundlage für diese Kosten bildet die Kostenverordnung des Luftfahrt-Bundesamts (KostenverzVO-LBA), die am 18.06.2021 in Kraft trat. Wer davor seinen Drohnenführerschein gemacht oder sich registriert hat, ist von den nun erhobenen Gebühren ausgenommen.

Viele Piloten wundern sich nun über die verspätete Abrechnung – zumal keine direkte Zahlung bei Registrierung oder Prüfung fällig war. Doch rechtlich ist das Vorgehen des LBAs korrekt: Die Kostenverordnung sah die Gebührenpflicht von Beginn an vor – nur die Umsetzung (Versand der Bescheide) wurde offenbar zeitlich gestreckt.

Gebührenübersicht laut Kostenverordnung (Stand: August 2025)

Hier eine tabellarische Übersicht der aktuell vom LBA berechneten Kosten für Drohnenpiloten:

Leistung

Gebühr laut LBA (KostenverzVO)

Registrierung als Betreiber

20 €

Kompetenznachweis A1/A3 (klein)

25 €

Fernpilotenzeugnis A2 (groß)

30 €

Ausstellung STS‑Zertifikat (Theorie+Praxis)

30 €


Erklärung / Hintergrund

  • Bis Anfang 2021 war der A1/A3‑Nachweis zeitweise kostenlos – im Laufe des Jahres wurde Recherchen zufolge klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten der LuftKostV tatsächlich keine Gebühren erhoben wurden (auch z. B. FAQ-Seiten des LBA im Webarchiv) .

  • Ab dem 18. Juni 2021 wurde die neue Luftfahrt-Kostenverordnung wirksam, so dass ab diesem Zeitpunkt die genannten Gebühren gesetzlich legitimiert sind.

  • Viele Nutzer erhielten erst im Sommer 2025 rückwirkend Gebührenbescheide – oft ohne vorherige Kostenerwartung.


Was bedeutet das
für dich als Drohnenpilot oder Betreiber?

  • Wenn du dich nach dem 18.06.2021 registriert oder deinen Kompetenznachweis A1/A3, Fernpilotenzeugnis A2 oder STS‑Nachweis erworben hast, wirst du wahrscheinlich einen Gebührenbescheid in Höhe der o. g. Beträge erhalten (sofern noch nicht erfolgt).

  • Diese Gebühren sind keine Bußgelder oder Strafen – sondern Verwaltungsgebühren (Amtshandlungen).

  • Wer die Leistungen vor dem 18.06.2021 erbracht hat, ist normalerweise von den Gebühren ausgenommen.

Auch wenn viele von euch überrascht oder verärgert reagieren: Die Gebühr ist rechtlich zulässig. Die Leistungen des LBA – insbesondere die Ausstellung von Zertifikaten – sind hoheitliche Akte, die nach dem Verursacherprinzip abgerechnet werden dürfen.

Wichtig: Es handelt sich hierbei nicht um eine Strafe oder Nachforderung im Sinne einer Versäumnis – sondern um eine ganz normale Verwaltungsgebühr.


Wie erfährt man von dem Gebührenerlass?

Sofern man sich ab dem 18.06.2021 als UAS-Betreiber registriert oder als Fernpilot einen Kompetenznachweis A1/A3 oder ein Fernpiloten-Zeugnis A2 oder STS erworben hat, erhält man in den kommenden Wochen (bis voraussichtlich Ende 2025) eine Benachrichtigung per E-Mail vom Absender „lba-openuav.de„, die auf die Verfügbarkeit des Gebührenbescheids im Nutzerkonto hinweist. Der Betreff der E-Mail lautet: „Gebührenbescheid des Luftfahrt-Bundesamtes – Abrufbar in Ihrem persönlichen Betreiber-/Fernpilotenkonto“.

Alle Betroffenen, die noch keine solche Benachrichtigung erhalten haben, sollten dennoch regelmäßig ihr Nutzerkonto kontrollieren, falls die Benachrichtigungs-E-Mail im Spam-Ordner gelandet ist oder versehentlich gelöscht wurde.

Für die Anmeldung zum Nutzerkonto, nutzt man den folgenden Link, den man auch in der Benachrichtigung findet: https://uas-registration.lba-openuav.de.

Der Benutzername entspricht der schon bei der Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse. Sollten man sein Passwort nicht mehr zur Hand haben, kann die Funktion „Passwort vergessen“ genutzt werden, um ein neues Passwort zu erstellen.

Weitere Informationen zur geltenden Gebührenordnung finden sich unter: https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv

Für Rückfragen oder bei technischen Problemen steht das Funktionspostfach des zuständigen Referates des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verfügung: uas@lba.de


Fazit

Das Thema sorgt aktuell für viel Diskussion in der Community – verständlicherweise. Dennoch ist wichtig: Die Gebühren waren von Anfang an vorgesehen, nur die Umsetzung kam später. Wer jetzt einen Bescheid erhält, sollte prüfen, ob das Datum der jeweiligen Leistung korrekt ist – und sich ggf. rechtlich beraten lassen, wenn Zweifel bestehen.

Wenn du dir unsicher bist, ob du betroffen bist, kannst du prüfen, wann du dich beim LBA registriert oder deinen Kompetenznachweis/Fernpilotenzeugnis gemacht hast. Liegt das Datum vor dem 18.06.2021, dürftest du von den Gebühren ausgenommen sein. 


 

Weitere Informationen und Beiträge zum Thema:

Bericht heise.de (29.07.2025)

0 Comments

Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

Log in with your credentials

or    

Forgot your details?

Create Account