Mit den neuen Nachrichten für Luftfahrer (NfL) werden die Verfahren für Drohnenflüge in Kontrollzonen grundlegend neu gestaltet. Die ersten Änderungen treten bereits am 6. August 2026 in Kraft. Doch was bedeutet das konkret für Fernpiloten? Der BVCP fasst die wichtigsten Änderungen zusammen und erläutert, worauf jetzt zu achten ist.
Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat mit der Veröffentlichung der NfL 2026-1-3884 den rechtlichen Rahmen für ein neues Verfahren zum Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS) in Kontrollzonen geschaffen. Ziel der Neuregelung ist es, den Betrieb professioneller und privater Drohnen in vielen Bereichen von Kontrollzonen künftig einfacher, planbarer und praxisgerechter zu gestalten, ohne das hohe Sicherheitsniveau des bemannten Luftverkehrs zu beeinträchtigen.
Was gilt ab dem 6. August 2026?
Die neue NfL gilt für die DFS-Kontrollzonen von: Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.
Die Deutsche Flugsicherung (DFS) setzt diese neuen Rahmenbedingungen ab 6. August 2026 für die von ihr betreuten Kontrollzonen um. Die bisherige pauschale Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen in DFS-Kontrollzonen bis 50 Meter über Grund ohne individuelle Freigabe geflogen werden durfte, gilt dann nicht mehr.
Stattdessen wird jede dieser Kontrollzonen für den UAS-Betrieb in vier Zonen gegliedert:
- Zone 1: CTR-Innenbereich
- Zone 2 bis 4: CTR-Außenbereich
Die Abgrenzung ergibt sich nicht aus einer jeweils neu zu erlassenden örtlichen Allgemeinverfügung, sondern bereits aus der NfL:
- Zone 1: über dem Flughafen, bis 1 km seitlich von dessen Begrenzung sowie entlang der verlängerten Bahnmittellinien bis 5 km über eine Breite von jeweils 1 km links und rechts
- Zone 2: innerhalb eines Radius von 4 km um den Flugplatzbezugspunkt, soweit nicht Zone 1
- Zone 3: innerhalb eines Radius von 6 km, soweit nicht Zone 1 oder 2
- Zone 4: übriger Bereich der Kontrollzone.

Die neuen Höhen
Im CTR-Innenbereich, Zone 1, ist immer eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich – unabhängig davon, wie niedrig geflogen werden soll.
Im CTR-Außenbereich gilt die allgemeine Flugverkehrskontrollfreigabe unter den Bedingungen der NfL grundsätzlich bis zu folgenden Höhen:
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Zone |
Allgemeine FVK-Freigabe grundsätzlich bis |
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Zone 2 |
25 m über Flugplatzhöhe oder über Grund – der niedrigere Wert gilt |
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Zone 3 |
45 m über Flugplatzhöhe oder über Grund – der niedrigere Wert gilt |
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Zone 4 |
100 m über Flugplatzhöhe oder über Grund – der niedrigere Wert gilt |
Liegt der Aufstiegsort in Zone 4 unterhalb der Flugplatzhöhe, sind grundsätzlich bis zu 100 m über Grund möglich. Für hindernisnahe Flüge gilt zusätzlich eine allgemeine Freigabe bis maximal 30 m seitlich und 15 m oberhalb des Hindernisses, sofern die übrigen Bedingungen eingehalten werden.
Weitere wichtige Änderungen
Die neue Allgemeinfreigabe ist deutlich umfassender als die bisherige Regelung. Sie kann grundsätzlich auch gelten für:
- VLOS-Flüge,
- BVLOS-Flüge,
- Schwarmflüge,
- hindernisnahe Flüge,
allerdings nur, wenn alle sonstigen luftrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine allgemeine Flugverkehrskontroll-Freigabe (FVK-Freigabe) ersetzt insbesondere keine Betriebsgenehmigung in der Speziellen Kategorie und keine erforderliche Erlaubnis für andere geografische UAS-Gebiete.
Außerdem gelten unter anderem folgende Bedingungen:
- mindestens 800 m Bodensicht,
- kein autonomer Betrieb,
- Prüfung von NOTAM und Flugbeschränkungsgebieten,
- eigenverantwortliche Kollisionsvermeidung,
- Vorrang und Ausweichpflicht gegenüber bemannten Luftfahrzeugen,
- keine Verkehrsinformation durch den Tower,
- maximale Startmasse von 25 kg für UAS im Rahmen der allgemeinen Freigabe.
Für Fernpiloten bedeutet dies: Auch künftig bleibt eine sorgfältige Flugvorbereitung unerlässlich. Maßgeblich sind stets die für den jeweiligen Flughafen veröffentlichten Verfahren, Allgemeinverfügungen sowie gegebenenfalls ergänzende Hinweise in der AIP Germany oder durch NOTAM.

Einschätzung des BVCP
Aus Sicht des BVCP stellen die neuen Verfahren einen wichtigen Schritt hin zu einer praxisgerechteren Integration unbemannter Luftfahrtsysteme in Kontrollzonen dar. Sie können dazu beitragen, wiederkehrende Standardverfahren zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und den Betrieb für private wie gewerbliche Fernpiloten planbarer zu gestalten.

Ob und in welchem Umfang sich die angekündigten Erleichterungen in der Praxis auswirken, wird jedoch erst die konkrete Umsetzung an den einzelnen Flughäfen zeigen. Die neuen Verfahren ersetzen weder bestehende Betriebsgenehmigungen noch andere luftrechtliche Anforderungen. Maßgeblich bleiben stets die jeweils veröffentlichten Regelungen der betreffenden Kontrollzone.
Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Detailfragen auf. Der BVCP wird die Einführung der neuen Verfahren an den einzelnen Flughäfen in den kommenden Wochen aufmerksam begleiten und die veröffentlichten Regelungen fachlich auswerten.
Seitens der Luftfahrtbehörden und der Deutschen Flugsicherung (DFS) soll die Reglung nach und nach für alle Verkehrsflughäfen, die von der DFS kontrolliert sind, umgesetzt werden – jedoch unterschiedlich und für jeden Verkehrsflughafen passend umgesetzt.

In einem ausführlichen Fachbeitrag im Bereich „Copter & Recht“ werden wir unter anderem die neuen Verfahren, die Rolle von AIP Germany, Allgemeinverfügungen und NOTAM sowie die praktischen Auswirkungen auf Flüge in der Offenen Kategorie, nach STS und in der Speziellen Kategorie erläutern.
Vorab bieten wir Freunden und Mitgliedern des BVCP eine Übersicht der aktuell wichtigsten Informationen:
DroneFlightCheck erleichtert die Flugvorbereitung in Kontrollzonen
Mit den neuen DFS-Regelungen für Drohnenflüge in Kontrollzonen ist die Flugvorbereitung deutlich komplexer geworden.
Unser BVCP-Landesvertreter Hauke Dreßler hat deshalb die kostenlose Web-Anwendung DroneFlightCheckentwickelt.
Mehr dazu erfahrt Ihr über unseren Beitrag Neue App erleichtert Drohnenflüge in Kontrollzonen der Verkehrsflughäfen









