EU-Drohnen-Regulierung

Mehr offene Fragen als Antworten

Das Ergebnis der Tagung des BMVI Drohnen-Beirat in Berlin gleich vorweggenommen: es gibt viele offene Fragen und leider noch nicht sehr viele Antworten. Im Zeitplan liegt man deutlich zurück, will und muss aber trotzdem zum 1. Juli 2020 die neue europäischen Richtlinie einführen. Damit steht das BMVI aber nicht alleine da. Selbst bei der Frage, ob es für Anträge von Ausnahmegenehmigungen nur eine zentrale Zuständigkeit (Luftfahrt-Bundesamt) oder dezentrale Zuständigkeiten (Landesluftfahrtbehörden) geben soll, gibt es immer noch keine endgültige Entscheidung.

Und auch die EASA liegt hinter dem avisierten Zeitplan zurück und wird zum Sommer den gewerblichen Drohnenbetreibern in der Specific Category wohl kaum mehr als die beiden bereits entwickelten Standardszenarios anbieten. Über die Verfahren für SORA und die Voraussetzungen und Anforderungen für das Light UAS Certificate (LUC) ist auch noch nichts konkreteres in Erfahrung zu bringen.

Chancen nutzen: Regulierungen anpassen statt übernehmen

Dabei liegt in der Neuregulierung eine große Chance, die gießkannenartig verhängten Verbote der LuftVO sinnvoll anzupassen. Beispielsweise könnten Einschränkungen für Naturschutzgebiete auf den tatsächlichen Bedarf reduziert werden. Rohrwürmer im Watt stört es nun wirklich nicht, wenn Drohnen über sie hinwegfliegen…

Das alles ändert aber nichts daran, dass zum 1. Juli die europäische Regulierung in einer neuen nationalen Verordnung umgesetzt sein soll. Das wird nur mit einer großen Kraftanstrengung machbar sein und es steht zu befürchten, dass sich die Dinge zum Termin hin ähnlich überstürzen, wie schon bei der LuftVO 2017. Hier mussten wir anschließend sechs Monate darum kämpfen, bis Bund und Länder sich auf eine Regelung einigen konnten, die Ausnahmegenehmigungen in allen Bundesländern möglich machten.

Die angesprochenen Themen behandelten die Fragen um

  • künftige Aufgaben der Luftfahrtbehörden des Bundes und der Länder
    • Erlaubnisverfahren
    • Art und Weise der Festlegung geografischer UAS-Gebiete
    • Zukünftige Formen der Ausbildung und verantwortliche Stellen
  • Anpassung der Vorschriften des nationalen Luftrechts (insbesondere LuftVO)
  • Spannungsfeld Luftrecht und Naturschutz
  • Flugbetrieb mit UAS, die vor dem 1. Juli 2020 in den verkehr gebracht wurden
  • Registrierung von UAS-Betreibern: ab wann und wie?

Mehr Hintergrundinformationen findet Ihr in unserer Fachgruppe Copter & Recht

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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