Freitag, 9. März 2018; Bremen veröffentlicht im Amtsblatt die neue Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme.

Diese regelt zukünftig den Aufstieg von UAS im Bundesland Bremen, die insbesondere zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden.

Das wichtigste in Kurzübersicht der Allgemeinverfügung einer Betriebserlaubnis für UAS:
(Wichtiger Hinweis: Fluggeräte, die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden, fallen nicht unter diese Regelung.
Diese Betriebserlaubnis ersetzt keine Ausnahmen von einzelnen Betriebs-verboten des § 21b LuftVO soweit diese nicht unter Ziffer 2 zugelassen werden.

 

Betriebserlaubnis gemäß § 21a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) 

  • Erlaubnis des Betriebs von UAS mit Elektroantrieb bis 10 kg Gesamtmasse
  • Betrieb auch bei  Nacht erlaubt. Voraussetzung:
    • Bei Nachtflügen ist ein Abstand von 100 Metern zu Wohngrundstücken einzuhalten, wenn keine Erlaubnis des Eigentümers und sonstiger Nutzungsberechtigter vorliegt.
    • Eine geeignete Beleuchtung muss vorhanden sein (Sichtbarkeit und Erkennbarkeit der Fluglage*)
    • Seitlicher Abstand von 100 Metern zu Wohngrundstücken, es sei denn Die Erlaubnis der Eigentümer und Verfügungsberechtigten liegt vor
  • Betrieb in Entfernungen von weniger als 1,5 km von der Begrenzung des Flughafens Bremen, sofern die Luftaufsichtsstelle (Telefon +49 421 5595 243) zugestimmt hat und die erforderliche Flugverkehrskontrollfreigabe vom
    Tower Bremen (Telefon +49 421 55 32 62), eingeholt wurde*
  • Zur Begrenzung von Hubschraubersonderlandeplätze, Landestellen oder den Krankenhäusern müssen UAS nun nur noch einen Mindestabstand von 100 Meter einhalten*

Zulassung gemäß § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) 

Im weiteren Verlauf der Allgemeinverfügung wird genauer die Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten für unbemannte Luftfahrtsysteme gemäß § 21b Absatz 1 Nummer 2 Alternative 1, Nummer 3 Alternative 1 und 5, Nummer 4 Alternative 1 und 2, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 7, Nummer 8 und Nummer 9 Luftverkehrs-Ordnung geregelt. Des Umfangs wegen bitten wir Euch hier die genauen Bedingungen in der Veröffentlichung des Amtsblatts Bremen nachzulesen, die Ihr Euch unter unten stehendem Link herunter laden könnt.

Weitere Nebenbestimmungen (Auszug)

  • da diese Allgemeinverfügung jederzeit widerrufbar ist, müsst Ihr Euch weiter vergewissern, dass diese noch Gültigkeit hat. Wir werden Euch auf dem Laufenden halten.
  • Kenntnisnachweis für UAS entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 oder 2 LuftVO ist erforderlich, unabhängig von der Startmasse (also auch für Uns unter 2 kg)
  • die Allgemeinverfügung muss in gedruckter Form vom Steuerer mitgeführt werden
  • Eine gültige Luftfahrt-Haftpflichtversicherung muss vorliegen
  • Das Gebrauchmachen von dieser Allgemeinverfügung ist auf das zur Erfüllung des jeweiligen Zwecks notwendige Maß zu begrenzen. Beeinträchtigungen des Verkehrs sind zu vermeiden.
  • Gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Persönlichkeitsrecht, Datenschutz, Lärmschutz und Naturschutz sind zu beachten
  • Nicht in einem Unternehmen beschäftigte Steuerer haben ein Betriebskonzept vorzuhalten mit Angaben zu
    • Betriebsgrenzen des eingesetzten UAS
    • Grundsätzliche Sicherheitsüberlegungen (Sicherheitspolitik – Safety Policy)
    • (Standard-) Betriebsverfahren
  • Unternehmen und Organisationen, die Leistungen mittels UAS erbringen und hierfür Steuerer beschäftigen und einsetzen und von dieser Allgemeinver-fügung Gebrauch machen, haben ein Betriebskonzept vorzuhalten, welches folgendes beinhaltet:
    • Allgemeine Informationen zu dem Unternehmen
    • Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
    • Informationen zu Steuerern und deren Qualifikation
    • Informationen, insbesondere zu den Betriebsgrenzen der eingesetzten UAS
    • Grundsätzliche Sicherheitsüberlegungen (Sicherheitspolitik – Safety Policy)
    • (Standard-) Betriebsverfahren
  • Unternehmen haben Steuerer für den jeweiligen Einsatz zu bestimmen und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Die Steuerer sind vor dem ersten Einsatz in die Sicherheitsbestimmungen und (Standard-)Betriebsverfahren einzuweisen. Die Einweisung ist zu dokumen-tieren.
  • Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Steuerer qualifiziert sind, ein sicherer Betrieb möglich ist und die Bestimmungen hinsichtlich Versicherung, Persönlichkeitsrecht, Datenschutz, Lärmschutz und Naturschutz dem Steuerer bekannt sind.
  • Im Falle von Unternehmen ist sowohl das Unternehmen als auch der jeweilige Steuerer für die Einhaltung der Bestimmungen aus dieser Allgemeinverfügung verantwortlich.

Soweit zu den wichtigsten Nebenbestimmungen. Hier gibt es aber noch weitere, drei für den Betrieb wichtig sind.

 

* Wer sich genauer informieren möchte, kann sich hier das Amtsblatt zur Allgemeinverfügung herunter laden.

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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