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Das Oberlandesgericht Brandenburg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob beim Verkauf von Luftbildern des eigenen Hauses ein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss.

Ausgang des Verfahrens war die Abmahnung der Verbraucherzentrale gegenüber einer GMBH, die in Brandenburg von Haustür zu Haustür zog und den Anwohner Luftbilder vom eigenen Haus anbot. Dabei wurde in den Verträgen von der Firma das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Nachdem sich wohl einige bei der Verbraucherzentrale beschwert haben, nahm sich diese dem Fall an.

Das Gesetz sieht bei Haustürgeschäften wie vorliegend grundsätzlich ein Widerrufsrecht vor. Dieses Recht kann vom Verbraucher bei ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen ausgeübt werden. Wenn wie hier die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist, kann der Widerruf noch bis zu 12 Monate und 14 Tage später erfolgen.

Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor, insbesondere bei Spezialanfertigungen und bei leicht verderblichen Waren. Die abgemahnte Firma berief sich darauf, dass es sich bei den Luftbildern jeweils um individuelle Anfertigungen handelt. Einerseits wurden die Ausschnitte mit den Kunden abgestimmt und zum anderen konnten diese Größe, Rahmen und wohl auch Veredelung sowie Retusche gewählt werden. Entscheidend für das Verfahren war für die Richter aber der Umstand, dass das verwendete Bildmaterial bereits vorhanden war und aus diesem die jeweils mit den Kunden vereinbarten Ausschnitte angefertigt wurden.

Bereits das Landgericht Potsdam hatte in seiner Entscheidung den Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale gegenüber der Firma bejaht und eine Ausnahme für das Widerrufsrecht bei derartigen Geschäften abgelehnt. Im Rahmen der Berufung hat das OLG Brandenburg (6 U 12/16) diese Auffassung nun bestätigt:

Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Lieferung von Waren zustehe, finde auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung für die Lieferung solcher Waren Anwendung finde, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl ober Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.  Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigter digitaler Bilder hergestellt würden. Sie würden nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert. Die Ware, auf die sich das Interesse des Kunden richte, sei das auf dem Foto abgebildete, bereits in der Bilddatei in seinen maßgeblichen Parametern bestimmte Motiv. Die Herstellung dieser später verkauften Ware erfolge bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Soweit durch den Kunden die Größe oder der Rahmen und die Qualität des Bildes bestimmt würden, stelle dies gegenüber dem Fotoausdruck nur eine Nebenleistung dar.

Hier hätten die Richter auch eine andere Entscheidung treffen können, aber angesichts des starken Verbraucherschutzes in der aktuellen Rechtsprechung ist das Urteil nicht verwunderlich. Eigentlich ist dieses für Waren gedacht, die massenhaft hergestellt werden und ohne weiteres nach der Rücksendung wiederverkauft werden können. Das ist bei derartigen Fotos sicher nicht der Fall, denn wer will schon das Luftbild vom Grundstück des Nachbarn. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen und es müsste ggfs. mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof gebracht werden, allerdings ist bisher nicht bekannt, ob das betroffene Unternehmen diesen Weg gegangen ist.

Für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge ist dieses Urteil für die betroffene Firma besonders bitter. Für diese Kunden endet das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen, da sie es bisher rechtswidrig ausgeschlossen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nun noch einige Widerrufe folgen.

Für die Zukunft muss dieses Widerrufsrecht einkalkuliert werden und wird wahrscheinlich zu höheren Preisen führen. Umgehen lässt sich das Widerrufsrecht dadurch, dass die Bilder nicht aus fertigem Bildmaterial hergestellt werden, sondern erst nachdem der Auftrag ausgelöst wurde. Dann kann speziell für den Kunden mit einem Copter das gewünschte Bild gemacht und für den Kunden angepasst und gedruckt werden. Angesichts der im Verfahren genannten Preise von 300 bis 400 Euro sollte dies möglich sein.

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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