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Drohnen-Fotografien von urheberrechtlich geschützten Werken fallen unter die Panoramafreiheit
Entscheidungen LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20
Tenor
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass es zulässig ist, urheberrechtlich geschützte Werke, die sich im öffentlichen Raum befinden, aus dem Luftraum heraus zu fotografieren und die Fotografien (auch gewerblich) zu veröffentlichen und verbreiten. Eine solche Handlung ist von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) gedeckt.
OLG Brandenburg: Widerrufsrecht gilt auch bei Luftbildern
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Das Oberlandesgericht Brandenburg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob beim Verkauf von Luftbildern des eigenen Hauses ein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss.
Ausgang des Verfahrens war die Abmahnung der Verbraucherzentrale gegenüber einer GMBH, die in Brandenburg von Haustür zu Haustür zog und den Anwohner Luftbilder vom eigenen Haus anbot. Dabei wurde in den Verträgen von der Firma das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Nachdem sich wohl einige bei der Verbraucherzentrale beschwert haben, nahm sich diese dem Fall an.
Das Gesetz sieht bei Haustürgeschäften wie vorliegend grundsätzlich ein Widerrufsrecht vor. Dieses Recht kann vom Verbraucher bei ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen ausgeübt werden. Wenn wie hier die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist, kann der Widerruf noch bis zu 12 Monate und 14 Tage später erfolgen.
Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor, insbesondere bei Spezialanfertigungen und bei leicht verderblichen Waren. Die abgemahnte Firma berief sich darauf, dass es sich bei den Luftbildern jeweils um individuelle Anfertigungen handelt. Einerseits wurden die Ausschnitte mit den Kunden abgestimmt und zum anderen konnten diese Größe, Rahmen und wohl auch Veredelung sowie Retusche gewählt werden. Entscheidend für das Verfahren war für die Richter aber der Umstand, dass das verwendete Bildmaterial bereits vorhanden war und aus diesem die jeweils mit den Kunden vereinbarten Ausschnitte angefertigt wurden.
Bereits das Landgericht Potsdam hatte in seiner Entscheidung den Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale gegenüber der Firma bejaht und eine Ausnahme für das Widerrufsrecht bei derartigen Geschäften abgelehnt. Im Rahmen der Berufung hat das OLG Brandenburg (6 U 12/16) diese Auffassung nun bestätigt:
„Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Lieferung von Waren zustehe, finde auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung für die Lieferung solcher Waren Anwendung finde, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl ober Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigter digitaler Bilder hergestellt würden. Sie würden nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert. Die Ware, auf die sich das Interesse des Kunden richte, sei das auf dem Foto abgebildete, bereits in der Bilddatei in seinen maßgeblichen Parametern bestimmte Motiv. Die Herstellung dieser später verkauften Ware erfolge bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Soweit durch den Kunden die Größe oder der Rahmen und die Qualität des Bildes bestimmt würden, stelle dies gegenüber dem Fotoausdruck nur eine Nebenleistung dar.“
Hier hätten die Richter auch eine andere Entscheidung treffen können, aber angesichts des starken Verbraucherschutzes in der aktuellen Rechtsprechung ist das Urteil nicht verwunderlich. Eigentlich ist dieses für Waren gedacht, die massenhaft hergestellt werden und ohne weiteres nach der Rücksendung wiederverkauft werden können. Das ist bei derartigen Fotos sicher nicht der Fall, denn wer will schon das Luftbild vom Grundstück des Nachbarn. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen und es müsste ggfs. mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof gebracht werden, allerdings ist bisher nicht bekannt, ob das betroffene Unternehmen diesen Weg gegangen ist.
Für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge ist dieses Urteil für die betroffene Firma besonders bitter. Für diese Kunden endet das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen, da sie es bisher rechtswidrig ausgeschlossen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nun noch einige Widerrufe folgen.
Für die Zukunft muss dieses Widerrufsrecht einkalkuliert werden und wird wahrscheinlich zu höheren Preisen führen. Umgehen lässt sich das Widerrufsrecht dadurch, dass die Bilder nicht aus fertigem Bildmaterial hergestellt werden, sondern erst nachdem der Auftrag ausgelöst wurde. Dann kann speziell für den Kunden mit einem Copter das gewünschte Bild gemacht und für den Kunden angepasst und gedruckt werden. Angesichts der im Verfahren genannten Preise von 300 bis 400 Euro sollte dies möglich sein.
Unterlassungsanspruch: Überfliegen eines Grundstücks mit einer Flugdrohne
Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg vom 16. April 2015 (Az. 37 C 454/13)
Tenor
1. Der Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, mit einem funkgesteuerten Fluggerät (Flugdrohne) das Grundstück des Klägers …, gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet, zu überfliegen und es zu unterlassen, Aufnahmen vom Grundstück oder von den auf dem Grundstück … befindlichen Personen zu fertigen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 461,13 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.1.2014 zu zahlen.3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
5. Der Streitwert wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Unterlassungsanspruch
Entscheidungen des AG München vom 19. August 2009 (Az. 161 C 3130/09)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H6he leistet.
4. Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.
Panoramafreiheit
Entscheidungen des BGH vom 5. Juni 2003 (Az. I ZR 192/00)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Privatsphäre
Entscheidungen des BGH 9. Dezember 2003 (AZ: VI ZR 373/02)
Privatsphäre
Entscheidungen des BGH vom 09.12.2003 (VI ZR 404/02)
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2002 und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
kommerzielle Verwertung von privatem Grund aus angefertigter Fotografien
Entscheidungen des BGH vom 1. März 2013 (Az. V ZR 14/12)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwertung von Fotografien verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens aus der Verwertung von Fotografien festgestellt worden ist.
Hiervon ausgenommen sind Fotografien von 1. Park Sanssouci mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais, Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Drachenhaus, Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus sowie Parkarchitekturen und -gebäuden ab dem 11. Februar 1998, 2. Neuer Garten einschließlich des Heiligen Sees mit Marmorpalais, Schloss Cecilienhof, Meierei, Orangerie und diversen Gartenarchitekturen und -gebäuden ab dem 11. Februar 1998, 3. Schloss und Park Rheinsberg einschließlich aller Nebengebäude, Wasserflächen und Brücken ab dem 27. März 1997, 4. Schloss und Park Charlottenburg mit den Nebengebäuden Belvedere, Mausoleum und Schinkelpavillon ab dem 5. Januar 2010, 5. Schloss und Park Sacrow ab dem 16. Februar 1998, 6. Schloss Glienicke und Parkgebäude ab dem 5. Januar 2010 und 7. Schloss und Park Königs Wusterhausen einschließlich Nebenanlagen ab dem 24. März 1999;
insoweit bleiben die Verurteilung zur Unterlassung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
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