Inhaltsverzeichnis
§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr und Emblem
§ 2     Zweck des Vereins, seine Ziele und Aufgaben
§ 3     Mitglieder des Vereins
§ 4     Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6     Finanzplanung und Mitgliedsbeiträge
§ 7     Organe des Vereins
§ 8     Mitgliederversammlung
§ 9     Vorstand
§ 10   Sitzungen und Entscheidungen des Vorstands
§ 11   Landesvertretung mit Beiratsfunktion
$12   Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
§ 13   Veröffentlichungen und Ergebnisse
§ 14   Finanzplanung. Jährlicher Geschäftsbericht
§ 15   Auflösung des Vereins
§ 16   Gültigkeit der Satzung
§ 17   Erfüllungsort, Gerichtsstand

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Emblem

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Copter Piloten e.V.“, kurz BVCP.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln, Deutschland.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Zum Zweck der Angabe seiner Rechtsform ist der Namenszusatz “e.V.” an den Namen des Vereins angefügt.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Als alleiniger Inhaber der eingetragenen Marke “BVCP” führt der Verein folgendes Logo:
    Ein Bild, das Logo enthält.Automatisch generierte Beschreibung
  6. Die Vereinsfarben sind grün & schwarz.
  7. Der Vereinsname, dessen Abkürzung oder das Logo dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Vorstandes weder mittelbar noch unmittelbar verwendet werden.

§ 2 Zweck des Vereins, seine Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein ist der Dachverband für Copter-Piloten als Steuerer von Unmanned Aerial Vehicle (UAV) sowie für Unternehmen, die sich deren Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Betrieb widmen.
  2. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen von Copter-Piloten und die Förderung des Einsatzes von Multicoptern bzw. Unmanned aerial vehicle (UAV) zu gewerblichen oder privaten Zwecken in der Bundesrepublik Deutschland, im weiteren deutschen Sprachraum sowie auf internationaler Ebene zwecks Austausch mit anderen Verbänden und Organisationen zur Lösung europäischer und globaler Aufgaben und der Förderung internationaler Projekte mit globalen Themen.
  3. Im Besonderen hat sich der Verein folgende Aufgaben und Ziele gesetzt:
    1. die Interessenvertretung und Unterstützung seiner Mitglieder, auch gemeinsam mit anderen Berufs- und Interessenverbänden, gegenüber Behörden und Organisationen
    2. die Öffentlichkeit über die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und den Nutzen des Einsatzes von Multicoptern (UAV) zu informieren und für Unterstützung zu gewinnen
    3. alle Institute, Vereinigungen, Unternehmen und Einzelpersonen, die sich für die Interessen und Belange von Copter-Piloten bzw. dem Einsatz von Multicoptern einsetzen oder diese fördern, in diesem Verband „BVCP“ zusammenzuschließen
    4. Messen, öffentlichen Veranstaltungen und Ausstellungen zu veranstalten, zu unterstützen oder daran teilzunehmen
    5. künstlerische und sportliche Wettbewerbe zu unterstützen und zu organisieren
    6. seine Mitglieder, Behörden und sonstige Verbände über den Einsatz von Multicoptern und deren Entwicklung zu informieren
    7. Erfahrungen auszutauschen mit Ministerien, Behörden, Industrie und anderen Organisationen und Vereinigungen von Copter-Piloten zwecks Erarbeitung von Konzepten und Empfehlungen für nationale und internationale Vorschriften zum Betrieb von Multicoptern bzw. sog. Unmanned Aircraft Systems (UAS) in Abstimmung mit den Luftfahrtbehörden und Verkehrsministerien, gewerblichen sowie zivilen Nutzern
    8. bilden von Fachgruppen und durchführen von Literaturbesprechungen, Kolloquien, Schulungen oder Seminaren zum Flugbetrieb mit Multicoptern
    9. Veröffentlichen von Studien des Verbandes sowie der Erfahrungsaustausch und die
      Kooperation mit, bzw. die Beteiligungen oder die Mitgliedschaft in entsprechenden Organisationen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat Privatmitglieder, Firmenmitglieder, Mitgliedsvereine (z.B. e.V., e.G., o.ä.), Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Für die Privat- und Firmenmitgliedschaft können Probemitgliedschaften von bis zu 1 Jahr eingerichtet werden.
  2. Die Mitgliedschaft als Privatmitglied steht allen natürlichen Personen offen, die Copter-Pilot sind oder werden möchten. Die Mitgliedschaft als Firmenmitglied steht natürlichen und juristischen Personen offen, wenn sie in ausreichendem Maße als Copter-Piloten bzw. in der Entwicklung, Herstellung, Vertrieb oder dem gewerblichen Einsatz von Multicoptern bzw. UAV tätig sind. Die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein steht auch allen eingetragenen Vereinen offen, deren Ziel es ist, den Einsatz von unbemannten Flugsystemen zu fördern.
  3. Der Aufnahmeantrag von Privat-, Firmen-, Vereins- und Fördermitgliedern muss schriftlich oder mittels Online-Formular an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend, worüber der Antragsteller durch die Geschäftsstelle informiert wird. Der Antrag muss Firma, Organisation, Verein oder entsendende Stelle bzw. Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers enthalten. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
  4. Über die Aufnahme eines Mitglieds in Fachgruppen entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands kann nicht angefochten werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufnahme in eine Fachgruppe besteht nicht. Einzelheiten sind in den § 4 und 5 geregelt.
  5. Alle Formen der Mitgliedschaft werden auf unbestimmte Zeit eingegangen. Sie können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf ihrer Jahresmitgliedschaft schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Laufzeit der Mitgliedschaft sowie die Kündigungsfrist ist das Datum der Beantragung der Mitgliedschaft im BVCP. Für alle bis Juni 2019 angemeldeten Mitglieder gilt weiterhin die Berechnung des Mitgliedsbeitrages und der Kündigungsfrist nach Kalenderjahr. Für die Fristwahrung des Kündigungsschreibens ist der Posteingang maßgebend. Die Austrittserklärung jedes Mitglieds muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden und an die Geschäftsstelle des BVCP erfolgen.
  6. Formen der Mitgliedschaft:
    1. Privatmitgliedschaft (privat)
      Die Privatmitgliedschaft im Verein kann von jeder natürlichen Person schriftlich oder per Onlineformular beantragt werden. Privatmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag und dürfen sich während ihrer Mitgliedschaft an allen öffentlichen Tätigkeiten des Vereins und seinen öffentlichen Fachgruppen, beteiligen. Privatmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
    2. Firmenmitgliedschaft (gewerblich)
      Die Voraussetzung für die Aufnahme als Firmenmitglied ist erfüllt, wenn eine hauptberufliche oder freiberufliche Tätigkeit als Copter-Piloten bzw. in der Entwicklung, Herstellung, Vertrieb oder dem gewerblichen Einsatz von Multicoptern (UAV) nachgewiesen und die Kriterien für die Aufnahme erfüllt sind und vom Vorstand anerkannt wurden. Firmenmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Sie sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung und ihnen steht die Beteiligung an allen Tätigkeiten des Vereins, insbesondere seinen öffentlichen sowie geschlossenen Fachgruppen, offen.
    3. Mitgliedschaft als Verein („Vereinsmitgliedschaft“). Auch Vereine können eine Mitgliedschaft im BVCP erwerben, wenn sie sich in ausreichendem Umfang für Copter Piloten und Multicopter bzw. UAV einsetzen. Vereine, die Mitglied im BVCP sind, zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Sie sind in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt und ihnen sowie ihren Mitgliedern steht die Beteiligung an allen Tätigkeiten des Vereins, insbesondere seinen öffentlichen sowie geschlossenen Fachgruppen, offen.
    4. Ehrenmitgliedschaft
      Auf Vorschlag des Vorstands kann durch die Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich durch besondere Leistungen als Copter-Piloten und/oder besondere Verdienste um den BVCP und/oder ihre Ziele hervorgetan haben. Kandidaten für Ehrenmitgliedschaften können vom Vorstand vorgeschlagen werden. Die Entscheidung über die Ernennung fällt die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Kandidaten.
      Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit und berechtigt, an den Tätigkeiten des Vereins, ein-schließlich der Fachgruppen und den Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie sind in den Fachgruppen, jedoch nicht in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
    5. Fördermitgliedschaft
      Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen sowie Körperschaften oder Behörden sein. Fördernde Mitglieder können alle werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des BVCP bekennen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. Fördermitglieder sind in den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Privatmitglieder, Firmen- und Mitgliedsvereine haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben nur Sitz in der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht. Das Sitz- und Stimmrecht ruht, wenn das Mitglied zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages angemahnt wurde bzw. sonstige Zahlungen noch ausstehen.
  2. Die Mitglieder des Verbandes sind für die Dauer der Mitgliedschaft berechtigt, das Signet “Mitglied des BVCP” zu führen. Art und Umfang der Verwendung werden seitens des Vorstandes in einer gesonderten Richtlinie geregelt. Das Recht erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft.
  3. Privatmitglieder, Firmenmitglieder, Vereins- und Fördermitglieder entrichten Beiträge. Die Beiträge sind jährlich im Voraus fällig und sind zahlbar gemäß dem Zahlungsziel der Beitragsrechnung. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die zu zahlenden Beiträge zum Fälligkeitstermin eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird in der Beitragsordnung im Rahmen des jährlichen Finanzplans in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge bzw. Umlagen oder Gebühren für besondere Leistungen oder Aufwendungen des Vereins erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Sonderbeiträge bzw. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Sonderbeiträge, Umlagen und Gebühren werden nicht auf die Beitragshöhe für die prozentual festgelegte Ausgleichszahlung an die Vorstände angerechnet. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Gebühren und Kosten durch das Mitglied zu tragen.
  7. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  8. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  9. Probemitgliedschaften können vom Vorstand jederzeit widerruflich und für die Höchstzeit von einem Jahr genehmigt werden, wobei der Mitgliedsbeitrag für Probemitgliedschaften vom Vorstand festgelegt wird. Für Probemitglieder gelten die Satzungsbestimmungen der zugehörigen Mitgliedsform entsprechend. Probemitglieder haben kein Stimm- und Sitzungsrecht in der Mitgliederversammlung.
  10. Die Satzung, Rechtsprechung und Verordnungen des Vorstands sind ebenso wie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Rahmen seiner Zuständigkeit gefasste Beschlüsse für alle Mitglieder verbindlich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet, wenn:
    1. ein Mitglied (juristische Person) nicht mehr besteht oder bei Tod einer natürlichen Person
    2. ein Mitglied fristgerecht seinen Austritt erklärt
    3. ein Mitglied aus dem BVCP ausgeschlossen wird
    4. dem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft entzogen wird
    5. ein Mitglied Insolvenz beantragt bzw. sonst zahlungsunfähig wird oder sich mehr als sechs Monate mit seinen Mitgliedsbeiträgen trotz entsprechender Mahnung durch den Vorstand im Zahlungsverzug befindet
    6. ein Mitglied die in § 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
    7. der Verein nach Absatz (2) die Mitgliedschaft beendet hat.
  2. Der Ausschluss kann nur aus einem schwerwiegenden Grund erfolgen wie ein Verstoß gegen die Satzung, verbandsschädigendes Verhalten oder Beitragsrückstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen und zu begründen. Ein Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung einlegen; es hat diesen Antrag vierzehn Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen.
  3. Die Beendigung wird mit dem Tag der Entscheidung sofort wirksam und dem Mitglied vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt. Der Beitragsanspruch des Vereins bleibt unberührt.

§ 6 Finanzplanung und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung legt die Tätigkeiten fest, mit denen der Verein seinen Zweck verfolgt. Der Verein verwirklicht seine Tätigkeit im Wesentlichen durch freiwillige aktive Mitwirkung seiner Mitglieder in den Fachgruppen des Vereins.
  2. Die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Beiträge sollen im Wesentlichen dazu dienen, die Tätigkeit des Vorstands für die Koordination und Organisation des Vereins und gegebenenfalls die Geschäftsführung zu finanzieren. Darüber hinaus darf der Verein weitere Einnahmen erwirtschaften, z.B. in Form von Teilnehmerbeiträge, den Verkauf von Büchern, Kennzeichnungsplaketten, für die Nutzung von Serviceleistungen des Verbandes oder der Teilnahme an vom Verein organisierten Veranstaltungen und Seminaren oder Schulungen erheben (keine abschließend vollständige Aufzählung). Näheres wird im Finanzplan und in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung (§ 8). der Vorstand (§ 9).

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über
    1. den Tätigkeitsplan
    2. einen bindenden Finanzplan für das kommende Jahr, der auch unterjährig nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden darf. Über die im Finanzplan aufgeführten finanziellen oder sonstigen Mittel des Vereins hinaus dürfen von einem rechtlichen Vertreter des Vereins keine Verpflichtungen des Vereins eingegangen werden.
    3. die für das Kalenderjahr geltende Beitragsordnung. Die Beitragssätze dürfen nach Unternehmensgröße und Art der Tätigkeit eines Mitglieds gestaffelt sein. Darüber hinaus gehende Ermäßigungen des Beitragssatzes für besondere Kategorien von Mitgliedern ist nur nach ausdrücklichem Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zudem für die Beschlüsse folgender Angelegenheiten zuständig: Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, Wahl des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Gebühren, die Einrichtung einer Geschäftsstelle, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu frist- und formgerecht eingeladen wurde. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen finden auf Anforderung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder statt.
    Zu dieser Versammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen, an die letzte durch das Mitglied mitgeteilte Adresse gerichtet, schriftlich in Textform per Brief oder E-Mail eingeladen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
  4. Neue Anträge oder Anträge, die über die auf der Tagesordnung befindlichen hinausgehen, können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  5. Ein Mitglied des Vorstandes leitet als Vorsitzender die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Jede bei der Mitgliederversammlung physisch anwesende stimmberechtigte Person, darf maximal vier stimmberechtigte Mitgliedschaften vertreten. Vertretungsberechtigt sind Mitglieder, die bereits mindestens ein Jahr Mitglied sind. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vereins.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  6. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.
  7. Eine nach Absatz 3 ordnungsgemäß einberufene und rechtzeitig mit allen einzubringenden Unterlagen ausgestattete Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Vorstand

  1. Die Geschäftsführung, die täglichen Geschäfte und die Finanzen des Vereins werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertretern.
  2. Der Vorstand leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Er besitzt alle Befugnisse, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen übertragen sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei Ausgaben, die einen Betrag von 10.000 € netto als zusammenhängender Finanzposten im Finanzplan überschreiten, sind 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB ausgenommen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Vorstandsmitglied können nur natürliche Personen werden. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl derselben Personen ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann bestimmte Vorstandsmitglieder mit besonderen Funktionen betrauen (wie z.B. Stellvertreter, Pressesprecher, Kassenwart, …). Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Interimsvorstand).
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Finanzplans über eine Vergütung und Aufwandsübernahme (z.B. Erstattung von Reisekosten oder anderen Auslagen) für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder. Eine Entschädigung für Aufwendungen unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
  5. Die Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitgliedes sind an seine Person gebunden und dürfen nicht delegiert werden.
  6. Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.
  7. Die Amtszeit eines Vorstandes endet:
    1. bei Zeitablauf der durch die Satzung bestimmten Amtszeit, durch Neuwahl des neuen Vorstands durch die Mitgliederversammlung
    2. unmittelbar durch Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes

§ 10 Sitzungen und Entscheidungen des Vorstands

  1. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Für die Einberufung einer Vorstandssitzung genügt der Antrag eines Vorstandsmitgliedes. Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder unter Beachtung einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen zur Vorstandssitzung ein.
  2. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist durch den Sitzungsvorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen und von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren, per E-Mail, per Telefon oder per Fax treffen. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  4. Der Vorstand ist berechtigt zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere Vertreter/in gemäß §30 BGB zu bestellen und kann für die Verwaltung und die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 11 Landesvertretung mit Beiratsfunktion

  1. Die Landesvertreter repräsentieren die unten aufgeführten Länderregionen. Jeweils einer Region steht ein Landesvertreter vor. Diese sieben Landesvertreter haben die Aufgabe, die Entscheidungen des Vorstandes jeweils umzusetzen und die Aufgaben und Ziele des Vereins in den jeweiligen Regionen einzubringen. Ebenso sollen Anliegen der Mitglieder an den Vorstand weitergeleitet werden. Die Landesvertretungen nehmen nicht direkt an der Vereinsführung teil. Die Themen- und Aufgabenbereiche zwischen Landesvertretungen und Vorstand werden gemeinsam erarbeitet.
  2. Desweiteren haben die Landesvertreter insbesondere folgende Aufgaben (keine abschließende Aufzählung):
    1. Vertretung der Interessen des BVCP in seiner Region
    2. regionaler Ansprechpartner für Themen und Fragen
    3. Kontakt zu Landesluftfahrtbehörden und Institutionen seiner Region
    4. Kontakt zu Copter- und Wirtschaftsunternehmen sowie dem Handel in seiner Region
    5. Mithilfe bei und Teilnahme an Veranstaltungen in der Region
    6. Mitwirkung bei Ausschluss und/oder sonstiger Ahndung von Pflichtverletzungen von Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung.
  3. Die Landesvertretungen und der Vorstand tauschen sich mindestens einmal quartalsweise in gemeinsamen Sitzungen aus. Diese können auch per Telefonkonferenz abgehalten werden. Ein Mitglied des Vorstandes leitet als Moderator die Landesvertretersitzung.
  4. Länderregionen sind wie folgt aufgeteilt und können per Beschluss der Mitgliederversammlung auch anders zusammengestellt werden, sofern es notwendig werden sollte:
    1. Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen
    2. Nordrhein-Westfalen
    3. Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz
    4. Baden-Württemberg
    5. Bayern
    6. Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
    7. Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
  5. Die Landesvertretungen bestehen aus sieben Mitgliedern. Der Vorstand schlägt Kandidaten für die Landesvertretung vor. Die Landesvertretungen werden jeweils für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
  6. Die Landesvertretungen nehmen zusätzlich die Funktion eines Beirats wahr. Der Beirat setzt sich aus eben diesen sieben Landesvertretungen zusammen und wird neben dem Vorstand als beratendes Organ ohne operative Funktion eingesetzt.
  7. Der Beirat tagt auf Wunsch des Vorstandes oder auf eigenen Wunsch, mindestens jedoch einmal im Kalenderhalbjahr. Der Vorstand hat Teilnahmerecht an jeder Sitzung, ohne ein Stimmrecht zu haben. In jeder Sitzung ist ein Protokollant und ein Moderator aus den Reihen der Landesvertretungen zu bestimmen.
  8. Eine finale abschließende Aufgabenverteilung für den Beirat entfällt, da die Aufgaben unterschiedlichsten Anforderungen genügen müssen. Jedoch werden Finanzthemen, welche die Summe von € 10.000 netto pro Jahr übersteigen im Beirat gehört, sofern diese nicht bereits durch die Mitgliederversammlung z.B. im Rahmen des Finanzplans bewilligt worden sind.
  9. Die Beschlussfähigkeit des Beirates ist gegeben, wenn mindestens drei Landesvertreter anwesend sind. Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist möglich, sollte aber die Ausnahme bleiben.
  10. Stellt der Vorstand oder ein Mitglied des Beirates fest, dass ein Landesvertreter seine ihm aufgetragenen Aufgaben nicht erfüllt oder er dem Verband schadet, können der Beirat und Vorstand gemeinschaftlich mit einer 2/3-Mehrheit den Landesvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendieren und zwischenzeitlich die Vertretung seiner Region an einen anderen Landesvertreter kommissarisch übertragen. Der Betroffene muss gehört werden, hat kein Stimmrecht. Das Stimmrecht geht dann ebenfalls auf den Vertreter über. Die Entscheidung wirkt unmittelbar und muss dem Landesvertreter mitgeteilt werden.
  11. Die Mitglieder des Beirates führen diese Funktion ehrenamtlich und erhalten keine Vergütung, aber im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehende Auslagen, wie Reisekosten ggfs. Übernachtungskosten werden nach Rücksprache mit dem Vorstand erstattet, dies insbesondere bei Teilnahme an Sitzungen oder anderen Veranstaltungen im Auftrag des Verbandes.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, vertrauliche Informationen für fünf Jahre nach Erhalt der Information vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten nicht offenzulegen. Eigenen Mitarbeitern dürfen vertrauliche Informationen nur insoweit offengelegt werden, als dies zur Durchführung der Tätigkeit des Mitglieds im Hinblick auf den Vereinszweck erforderlich ist.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes das Recht auf
    1. Auskunft über seine gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung,
    2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Fall der Unrichtigkeit,
    3. Sperrung oder Löschung seiner Daten.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien im Zusammenhang mit Wettbewerben oder sonstigen Ereignissen des Verbandes zu. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Verbandes entfernt.

§13 Veröffentlichungen und Ergebnisse

  1. Durch die Tätigkeit im Verband entstehen zugunsten einzelner Mitglieder keine kommerziell verwertbaren gewerblichen Schutzrechte.

§ 14 Finanzplanung. Jährlicher Geschäftsbericht

  1. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich in der letzten Mitgliederversammlung einen Vorschlag für den jährlichen Tätigkeitsplan und den Finanzplan für das nächste Geschäftsjahr vor.
  2. Im Finanzplan können Einnahmen und Ausgaben zu Budgets verbunden werden. Es kann zudem bestimmt werden, dass Mehreinnahmen bestimmte Ermächtigungen für Ausgaben erhöhen und Mindereinnahmen bestimmte Ermächtigungen für Ausgaben verringern.
  3. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung innerhalb eines Jahres nach dem Ende eines Finanzjahres eine Jahresrechnung vorzulegen und zu seiner Geschäftsführung im vergangenen Jahr zu berichten (im Folgenden zusammen mit der Jahresrechnung als „Geschäftsbericht“ bezeichnet).
  4. Die Entscheidung über die Annahme des jährlichen Geschäftsberichts, einschließlich des Jahresabschlusses, durch die Mitgliederversammlung erfolgt spätestens in dem auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahr. Mit der Entscheidung über die Genehmigung des jährlichen Geschäftsberichts entscheidet die Mitgliederversammlung auch über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Gültigkeit der Satzung

  1. Eine in der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt ab erfolgtem Eintrag in das zuständige Registergericht in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
  2. Die Änderung der Satzung bedarf des Beschlusses einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Bundesverband Copter Piloten e.V. und seinen Mitgliedern ist Köln.

 

Tag der Eintragung beim Amtsgericht im Vereinsregister 18910 ist der 20.6.2016

Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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