Links zum Thema Copter & Recht


Neue Regelungen für Drohnenflüge in Kontrollzonen der VerkehrsflughäfenNeue Regeln in DFS-Kontrollzonen ab 6. August: Die bisherige 50-Meter-Freigabe entfällt

Newsletter-Veröffentlichung des lBA vom 31.7.2026:

31.7.2026: Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) veröffentlicht heute per Newsletter:

Mit Wirkung zum 6. August 2026 führt die Deutsche Flugsicherung neue Verfahren für Drohnenflüge in den Kontrollzonen der 15 von ihr betreuten Verkehrsflughäfen ein. Gleichzeitig wird die bisherige Allgemeinverfügung NfL 2023-1-2705 aufgehoben. Die bekannte allgemeine Flugverkehrskontrollfreigabe für Flüge bis 50 Meter über Grund gilt damit nicht mehr.

An ihre Stelle tritt die neue NfL 2026-1-3960. Sie unterteilt die DFS-Kontrollzonen künftig in vier Bereiche. Im unmittelbaren Flughafenbereich, der sogenannten Zone 1, ist stets eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. In den äußeren Zonen 2 bis 4 gilt unter den veröffentlichten Voraussetzungen eine allgemeine Freigabe mit gestaffelten maximalen Flughöhen.

Grundsätzlich gelten:

  • in Zone 2 maximal 25 Meter,
  • in Zone 3 maximal 45 Meter,
  • in Zone 4 abhängig von Flugplatz- und Geländehöhe bis zu 100 Meter über Flugplatzhöhe beziehungsweise mindestens 50 Meter über Grund.

Die konkrete zulässige Höhe kann daher nicht allein anhand der Höhe über Grund bestimmt werden. Fernpiloten müssen künftig zusätzlich prüfen, in welcher Zone sich der Aufstiegsort befindet, wie hoch der Flugplatz liegt und welche Geländehöhe am Einsatzort besteht.

Keine ungeregelte Übergangsphase an DFS-Flughäfen

Die neue Allgemeinverfügung gilt ab dem 6. August für alle 15 von der DFS kontrollierten Verkehrsflughäfen. Auch wenn die neuen Zonen im dipul-Map-Tool derzeit noch nicht überall dargestellt werden, gilt die alte 50-Meter-Regel ab diesem Zeitpunkt nicht weiter.

Die DFS hat angekündigt, die Zoneneinteilungen und Flugplatzhöhen im Luftfahrthandbuch Deutschland sowie in dipul zu veröffentlichen. Können Fernpiloten die für ihren Einsatz maßgebliche Zone und Flughöhe nicht sicher feststellen, sollten sie sich nicht auf die allgemeine Freigabe verlassen, sondern die entsprechenden AIP-Veröffentlichungen prüfen oder eine individuelle Freigabe bei der DFS beantragen.

Vor jedem Flug prüfen

Vor einem Flug in einer Kontrollzone müssen künftig insbesondere geprüft werden:

  • die Lage des Einsatzortes in Zone 1, 2, 3 oder 4,
  • die Flugplatzhöhe,
  • die Geländehöhe am Aufstiegsort,
  • die daraus resultierende maximale Flughöhe,
  • AIP, dipul und aktuelle NOTAM,
  • weitere geografische UAS-Gebiete,
  • erforderliche Betriebsgenehmigungen oder sonstige Erlaubnisse.

Die neue Regelung eröffnet in vielen Bereichen neue Möglichkeiten. Sie macht die Flugvorbereitung allerdings anspruchsvoller als bisher. Maßgeblich ist nicht mehr eine einheitliche Grenze von 50 Metern über Grund, sondern eine Kombination aus Zonenzuordnung, Flugplatzhöhe, Geländehöhe und den weiteren Bedingungen der NfL 2026-1-3960.

Zum Artikel

AG München: Drohnenflug zur Dachvermessung zulässig – auch bei Widerspruch eines Bewohners

Das AG München hat entschieden, dass ein Bauunternehmen zur energetischen Sanierung eine Drohne zur Vermessung eines Hausdachs einsetzen darf – selbst wenn ein Dachgeschossbewohner den Überflug und die Aufnahmen ablehnt. Ausschlaggebend war die Interessenabwägung: Der angekündigte, wenige Minuten dauernde Drohnenflug gilt als milderes Mittel gegenüber Gerüstbau und Dachbegehung, die Bewohner deutlich länger beeinträchtigen würden. (Beschluss vom 05.01.2026, Az. 222 C 2/26)

Zum Artikel

Amtliche Bekanntmachung des Oberbayerischen Amtsblattes erweitert die Möglichkeit für Drohneneinsätze in Geozonen nach § 21h

Mit der am 15.03.2024 von der Regierung von Oberbayern im Oberbayerischen Amtsblatt veröffentlichten Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – dürfen Drohnen in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben des
Freistaates Bayern nun nach erleichterten Bedingungen in in geografischen Gebiete nach § 21h Abs. 3 LuftVO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 fliegen.

Die neue Allgemeinverfügung erweitert den zulässigen Betrieb von UAS in geo-grafischen Gebieten nach § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO in der Nähe von Flughäfen bei Betrieb innerhalb der Kontrollzone (CTR) oder Gebieten mit Flugbeschränkungen (ED-R), sowie für Bahnanlagen und Bundesfernstraßen (nicht Bundesautobahnen) hinsichtlich der für diese einzuhaltenden Mindestabstände und Überflugregelung.

Die  neue Allgemeinverfügung könnt Ihr Euch hier herunterladen: Allgemeinverfügung in der Veröffentlichung des Oberbayerischen Amtsblattes und ab S. 143 genauer nachlesen.


Allgemeinverfügung erweitert Drohneneinsätze mit Bestandsdrohnen zur Rehkitzrettung

Mit der am 20.03.2024 vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) veröffentlichten Allgemeinverfügung dürfen Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg bei einem Betrieb in der offenen Kategorie, Unterkategorie A3, von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des Fluggeräts sein.

Wir hatten schon mehrfach über diese Problem berichtet und uns im November 2023 mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) getroffen, um über die weitere Einsatzmöglichkeit von Bestandsdrohnen in diesen Regionen zu sprechen, denn nicht selten liegen die Felder, in denen nach Rehkitzen gesucht oder die von Landwirten bewirtschaftet werden, innerhalb dieser 150 m-Schutzzonen.

Schon das erste Gespräch führte zu einem Teilerfolg und uns wurde bestätigt, dass Naturschutzgebiete nicht als Erholungsgebiete zu betrachten sind, daher also zu Naturschutzgebieten keine 150 m Abstand eingehalten werden müssen. Dabei sprachen wir auch über Notwendigkeit der Nutzung von Bestandsdrohnen in den Schutzgebieten der Unterkategorie A3, insbesondere für die Rehkitzrettung mit den bisherigen Bestandsdrohnen, und sind diesbezüglich mit dem BMDV im Gespräch geblieben, damit auch hier eine Lösung geschaffen wird.

Nun ist mit der neuen Allgemeinverfügung eine überaus zufriedenstellend Lösung geschaffen worden, die es allen Rehkitzrettern erlaubt, auch in den Schutzgebieten der Unterkategorie A3 nach Rehkitzen zu suchen.
Der Mindestabstand zu besiedelten Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Erholungsgebieten kann von Rehkitzrettern und landwirtschaftlichen Betrieben nun unter Berücksichtigung der 1:1-Regel bis auf 10 m Mindestabstand unterschritten werden. Nur wenn Ihr höher als 10 m fliegt, müsst Ihr den Mindestabstand auf Eure Flughöhe anpassen.

Diese Allgemeinverfügung wird zunächst befristet vom 20.03.2024 bis zum 19.11.2024 gelten. Auf Anfrage haben wir erfahren, dass für das nächste Jahr schon eine neue Regelung in Arbeit ist über die wir Euch wieder informieren werden.

Mehr Informationen zum Hintergrund findet Ihr in unserem Artikel Allgemeinverfügung erleichtert Drohneneinsätze mit Bestandsdrohnen in der Rehkitzrettung und Landwirtschaft.


Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 vom 14.3.2022, veröffentlicht am 15.3.2022

Gute Neuigkeiten: mit der neuen Durchführungsverordnung dürfen Bestandsdrohnen länger in der Offenen Kategorie ohne die C-Klassen-Zertifizierung genutzt werden. Eine echte Erleichterung für viele Fernpiloten und Drohnen-Unternehmen!

Die neue Durchführungsverordnung verlängert – vereinfacht gesagt – die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024, die ansonsten zum 1. Januar 2023 enden würde. Hintergrund ist die Verzögerung der C-Klassifizierung von Drohnen, die so schnell wie geplant nicht in Verkehr gebracht werden können. Mit der Verlängerung möchte der Gesetzgeber sicher stellen, dass der Betrieb mit Bestandsdrohnen weiter gewährleistet bleibt, bis C-Klassen-zertifizierte Drohnen erhältlich sind.

Den betreffenden Auszug aus der deutschen Übersetzung der neuen Verordnung könnt Ihr in unserem Beitrag Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 der Kommission genauer nachlesen.


Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) startet mit der der DFS Deutsche Flugsicherung die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (Dipul)
Im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die DFS Deutsche Flugsicherung die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (Dipul) gestartet. Hier sind die vom BMDV eingerichteten Geozonen mit ihren jeweiligen Flugbeschränkungen verzeichnet.

Die Plattform vermittelt allen Fernpiloten die wichtigen Informationen für den Einsatz von Drohnen in Deutschland und bündelt alle Informationen, Regeln und Abläufe für den Drohnenbetrieb in Deutschland zentral auf einer Webseite. Auf einer Karte werden nun auch die geografischen Fluggebiete einfach online ausgewiesen. So wissen die Nutzer immer und aktuell, wie und wo sie ihre Drohne sicher fliegen lassen können.

Hier kommt Ihr zur neuen Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt DIPUL


Erleichterung für BOS und den gewerblichen Drohnenbetrieb

Laut Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und mit dessen Schreiben an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) gelten in Deutschland bis zum 31.8.2022 für den nicht zu Freizeit- und Sportzwecken betriebenen Drohnenbetrieb reduzierte Abstände zu nicht involvierten Personen in der Unterkategorie A2 für Bestandsdrohnen unter 2 kg – auch ohne C-Klassifizierung.

Damit können Besitzer von Bestandsdrohnen – also Drohnen ohne die neue C-Klassifizierung – Ihre Drohne gewerblich so nutzen, als wenn eine C2-Zertifizierung vorläge. Diese Regelung gilt zunächst nur für Drohnen, die nicht zu Freizeit- und Sportzwecken geflogen werden und bezieht sich nur auf die Unterkategorie A2 der Offenen Kategorie, für die man das Fernpilotenzeugnis A2 benötigt.

Wir freuen uns, dass damit unserem Anliegen entsprochen wird, mit einer Übergangslösung der existenziellen Bedrohung gewerblicher Copter-Piloten und -Unternehmen aufgrund der noch nicht umgesetzten C-Klassifizierung entgegen zu wirken. Die Regelung wird für viele der gewerblichen Unternehmen nun Möglichkeiten eröffnen, in der Offenen Kategorie auch im bevölkerten Bereich zu fliegen, denn diese können sich so bis auf 30 Meter an nicht involvierte Personen annähern und – sofern vorhanden – im Langsam-Modus (max. 3 m/s) horizontal sogar bis auf 5 Meter.

Erste C-zertifizierte Drohnen soll es voraussichtlich ab Mitte 2022 geben. C-Klassen-zertifiziert darf man dann – auch privat zu Freizeit und Sportzwecken – mit Fernpilotenzeugnis A2 wie oben beschrieben sogar bis unter 4 kg schwerer Drohnen fliegen.

Die Einzelheiten und Voraussetzungen finden sich im ERLASS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR DIGITALES UND VERKEHR


Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter LuftfahrzeugeDer Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 6. Mai 2021 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur – Drucksache 19/29354 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge – Drucksache 19/28179 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.Den Gesetzestext könnt Ihr Euch hier herunter laden: Gesetzesbeschluss zur neuen LuftVO – Drucksache 376-21


Endlich mehr Luft nach oben und wieder Licht am Horizont!

Erfreuliche Nachricht für die Drohnenindustrie und alle Copter-Freunde. Der Bundesrat hat heute mit großer Mehrheit entschieden den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf zur neuen Luftverkehrs-Ordnung abzulehnen. Das eröffnet nun die Chancen, dringlich erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen und fachliche Fehler auszumerzen.Nachdem sich bereits viele Unternehmen in der Industrie und die Verbände geschlossen den vom Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur vorgelegten Gesetzentwurf zur neuen Luftverkehrs-Ordnung in vielen Punkten kritisiert haben, sind auch die Vielzahl der Länder, alles voran deren Landesluftfahrtbehörden, der Auffassung, dass der Gesetzentwurf in der jetzigen Form nicht tragbar ist. Ein entsprechender Antrag der Länder, den Gesetzentwurf abzulehnen wurde heute erfolgreich im Bundesrat angenommen.Mit der Annahme des Antrags besteht nun doch noch die Chance, dass die Verbesserungsvorschläge aus der Wirtschaft, den Verbänden und seitens vieler Landesbehörden noch Einfluss in die  Gesetzgebung finden.Als Nächstes wird der Gesetzentwurf dem Bundestag vorgelegt, in der die Regierungsfraktion die Mehrheit hat.Nun gilt es, auch die Bundestagsabgeordneten von der Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzentwurfs zu überzeugen. Ihr könnt uns hier tatkräftig unterstützen, indem ihr die Bundestagsabgeordneten eures Vertrauens ansprecht, auf die Missstände hinweist und ihnen unsere Statement zukommen lasst.Statement des BVCP zum Gesetzentwurf des BMVIFür Rückfragen oder Unterstützung stehen wir Euch gerne zur Verfügung.Euer Vorstand BVCP


Gesetzentwurf BMVI zum Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Das BMVI hat den Referentenentwurf trotz der massiven Kritik der Verbände, auch seitens des BVCP, sowie namhafter Vertreter aus der Wirtschaft, in eine Gesetzesänderung umgewandelt. Am 3.2.2021 wird im Bundeskabinett darüber beraten. Wenn es dort so angekommen werden sollte, wird es dem Bundestag und danach dem Bundesrat zur Verabschiedung vorgelegt. Die Anzahl der Verbote hat sich darin weiter erhöht. Der von uns ebenfalls präferierte Ansatz, statt Verbote zu erteilen, für die dann zeit- und kostenintensiv Ausnahmen beantragt werden müssen, darin lieber festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb in geografischen Zonen erlaubt ist, wurde nicht beherzigt. Das Dokument ist dem Bundesrat vorgelegt und veröffentlicht worden).Gesetzentwurf des BMVI zur neuen LuftVO


Referenten-Entwurf des BMVI zur neuen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Referentenentwurf des BMVI zur neuen LuftVO

  • Information der Landesluftfahrtbehörde Baden-Württemberg zur EU-Regulierung

    Informationen zur EU-Regulierung

  • Die EU-Regulierung 2019/947 setzt den Rahmen für die neue europäische Luftfahrtverordnung

  • Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilungvon Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

    NfL zu den Gemeinsamen Grundsätzen

  • Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen zur Anwendung der EU-Regulierung – Betrieb in der offenen Kategorie

    Text on the button

Downloads zum Thema Copter & Recht

Südbayern – Unbemannte Fluggeräte - Verbotsausnahmezulassungsantrag
Südbayern – Unbemannte Fluggeräte - Verbotsausnahmezulassungsantrag
Unbemannte-Fluggeraete-Verbotsausnahmezulassungsantrag.pdf
820.1 KiB
2208 Downloads
Details
Allgemeinverfügung für UAS der Hansestadt Bremen
Allgemeinverfügung für UAS der Hansestadt Bremen
Allgemeinverfuegung_ABl_Nr_0127_signed.pdf
420.2 KiB
1105 Downloads
Details
Amts blatt der Freien Hansestadt Bremen
Amts blatt der Freien Hansestadt Bremen
2017_07_07_ABl_Nr_0127_signed.pdf
420.2 KiB
1113 Downloads
Details
NRW – Antrag-Ausnahmeerlaubnis
NRW – Antrag-Ausnahmeerlaubnis
Antrag-Ausnahmeerlaubnis.pdf
107.4 KiB
1480 Downloads
Details
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
67.9 KiB
6473 Downloads
Details
Antragsformular für Schulungsunternehmen
183.8 KiB
1362 Downloads
Details
Bevölkerungsschutz aus der Luft Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge dank neuer rechtlicher Regelungen für alle BOS möglich
107.9 KiB
1492 Downloads
Details
Die Neue Drohnen - FAQ
Die Neue Drohnen - FAQ
BMVI-Die-neue-Drohnen-FAQ.pdf
128.1 KiB
1898 Downloads
Details
Empfehlungen der Ausschüsse
109.0 KiB
1666 Downloads
Details
Flyer-die-neue-drohnen-verordnung
Flyer-die-neue-drohnen-verordnung
flyer-die-neue-drohnen-verordnung.pdf
445.3 KiB
3013 Downloads
Details
Schriftprotokoll Mitgliederversammlung 2016
743.2 KiB
29 Downloads
Details
European Drones Outlook Study 2016
European Drones Outlook Study 2016
European_Drones_Outlook_Study_2016.pdf
3.3 MiB
2114 Downloads
Details
Drohne und Datenschutz – Vortragspräsentation
296.8 KiB
1576 Downloads
Details
Südbayern  – Aufstieg Unbemannter Luftfahrsysteme Einzelerlaubnis - Antrag
Südbayern – Aufstieg Unbemannter Luftfahrsysteme Einzelerlaubnis - Antrag
Aufstieg-unbemannter-Luftfahrsysteme-Einzelerlaubnis-Antrag.pdf
654.2 KiB
1066 Downloads
Details
Südbayern – Allgemeinverfuegung UAS
Südbayern – Allgemeinverfuegung UAS
25_Allgemeinverfuegung_UAS.pdf
42.1 KiB
1329 Downloads
Details
Südbayern – Allgemeinverfuegung Unbemannte Fluggeraete
Südbayern – Allgemeinverfuegung Unbemannte Fluggeraete
2016-09-16_allgemeinverfuegung_unbemannte_fluggeraete.pdf
165.2 KiB
1394 Downloads
Details
Südbayern – Aufstieg Unbenannte Luftfahrsysteme Erlaubnis Durch Allgemeinverfügung - Erklärung
Südbayern – Aufstieg Unbenannte Luftfahrsysteme Erlaubnis Durch Allgemeinverfügung - Erklärung
Aufstieg-unbenannte-Luftfahrsysteme-Erlaubnis-durch-Allgemeinverfuegung-Erklaerung.pdf
670.5 KiB
1151 Downloads
Details
‘Prototype’ Commission Regulation  on Unmanned Aircraft Operations
2.2 MiB
1481 Downloads
Details
Allgemeine Aufstiegserlaubnis Hessen Muster
Allgemeine Aufstiegserlaubnis Hessen Muster
Allgemeine-Aufstiegserlaubnis-Hessen-Muster.pdf
134.1 KiB
2280 Downloads
Details
Flugmodell UAS Infoblatt
Flugmodell UAS Infoblatt
Flugmodell-UAS-Infoblatt.pdf
471.7 KiB
1259 Downloads
Details
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Luftverkehrs-Ordnung-LuftVO.pdf
226.4 KiB
2499 Downloads
Details
Allgemeine Aufstiegserlaubnis NRW Muster
Allgemeine Aufstiegserlaubnis NRW Muster
Allgemeine-Aufstiegserlaubnis-NRW-Muster.pdf
521.0 KiB
5604 Downloads
Details
Infomaterial der Bundesregierung
Infomaterial der Bundesregierung
Kurzinformation_ueber_die_Nutzung_von_unbemannten_Luftfahrtsystemen.pdf
794.8 KiB
1915 Downloads
Details
Karte der BundesWasserStrassen
Karte der BundesWasserStrassen
BundesWasserStrassen_2014.pdf
5.7 MiB
2398 Downloads
Details

Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

Log in with your credentials

or    

Forgot your details?

Create Account