Gerade fand erneut eine Bund-/Länderkonferenz statt, bei der sich das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) und die Länder auf Gemeinsame Grundsätze für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Luftgeräten gemäß § 21 a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) geeinigt haben und soll länderübergreifend einheitliche Standards für das Erlaubnisverfahren definieren.
Unsere Arbeitsergebnisse, Anregungen und Beiträge von Experten des BVCP und die Ergebnisse aus vielen Gesprächen mit dem BMVI, den Landesluftfahrtbehörden und mit anderen Organisationen haben nun in weiten Teilen Berücksichtigung in der vorgeschlagenen Lösung gefunden und sind mit der neuen NfL in Form gemeinsamer Grundsätze auf breiter Ebene von den Landesluftfahrtbehörden akzeptiert worden. Wir hoffen jetzt, dass viele der Erleichterungen seitens der Landesluftfahrtbehörden nun auch den Weg in die Praxis finden werden.
Ein dringend nötiger Schritt, denn jeden Tag werden neue Anwendungsfelder für Copter entdeckt, die unser Leben wertvoller, sicherer oder unser Business effizienter machen. Sei es in Form gut gemachter Luftbildaufnahmen, Sicherheitsinspektionen in gefährlichen oder schwer zugänglichen Bereichen, bei Rettungseinsätzen und dem Katastrophenschutz, Vermessung zur Landschaftsplanung oder ressourcen- und umweltschonender Agrarwirtschaft – um nur ein paar Beispiele zu nennen.
Die neue NfL bietet deutlich mehr Chancen und Raum für die wirtschaftliche Entwicklung der Copter Branche.
Die Zukunft in der Copter-Branche hat mit den gemeinsamen Grundsätzen, die in der Bund-/Länderkonferenz beschlossen wurden, einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung getan.
Hierunter fallen Erleichterungen wie
- bei Erfüllung bestimmter Auflagen die Befreiung von dem Verbot über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten fliegen zu dürfen (Näheres s.S. 7 der NfL)
- die mögliche Annäherung an Bundesfernstraßen, Wasserstraßen und Bahnlinien sowie in einzelnen Fällen an Menschengruppen unter 100 Meter (z.B. bei gleichzeitiger Begrenzung der Flughöhe nach der 1:1-Regelung von Höhe zu Entfernung) sowie die Möglichkeit, diese in sicherer Höhe überfliegen zu können, wenn keine Gefahr droht (z.B. wenn man kein Verkehrsmittel überfliegt und von diesen ausreichend Abstand hält) und sich insbesondere bei Bundesfernstraßen an die zusätzlichen Nebenbestimmungen des vereinfachten Verfahrens hält.
- das Fliegen in Höhen über 100 Meter, insbesondere für Inspektionen an Industrieanlagen und höheren Gebäuden
Darüber hinaus können Luftfahrtbehörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten innerhalb des eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereichs Erlaubnisse und Zulassungen von Ausnahmen auch im Wege einer Allgemeinverfügung erteilen und diese anerkennen.
Behandlung von nach alter Rechtslage erteilten Erlaubnissen
Vor dem 7. April 2017 erteilte Erlaubnisse gelten auch nach Inkrafttreten der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten fort, solange sie nicht von der zuständigen Behörde widerrufen werden. Die Änderung der Rechtslage begründet die Möglichkeit eines Widerrufs nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dieser Widerruf steht im Ermessen der Behörde. Erfolgt kein solcher Widerruf, gelten die erteilten Erlaubnisse entsprechend ihres konkreten Regelungsinhalts bis zum Ablauf der in der Erlaubnis festgesetzten Frist weiter.
SORA-GER(many) ermöglicht Erlaubnissen in Form einzelner sowie dauerhafter Ausnahmen.
Wie in den jetzt gültigen Gemeinsamen Grundsätzen festgehalten, gibt es für den Antragsteller die Möglichkeit, eine Erlaubnis über zwei Verfahren zu erhalten:
- Eine vereinfachte Erlaubnis (ähnlich der alten Allgemeinerlaubnis) mit der Möglichkeit, in zwei Fällen modulare Ausnahmeerlaubnisse anzuhängen, wenn ein begründeter Fall vorliegt:
a) Überflug über Wohngrundstücke, Bedingung: Privatrechtliche Bedürfnisse der in Ihren Rechten betroffenen Personen werden in besonderem Maße berücksichtigt
b) Überflug in der Nähe von Bundeswasserstraßen, Bundesfernstraßen und Bahnanlagen, Bedingung: 1:1-Regel und 10 Meter Mindestabstand, sowie zügiger Überflug in wenigen, bestimmten Fällen (siehe Bild).
Dabei ist immer sichergestellt, dass eine Risikokategorie von 2 nicht überschritten wird, wenn ein SORA-GER durchgeführt werden würde (was nicht verpflichtend ist).
- Eine sonstige Erlaubnis (ähnlich der alten Einzelerlaubnis); da in der Regel hier § 21b berührt sein dürfte, wird diese in der Regel auch in Kombination mit einer Ausnahmeerlaubnis (dann auch auf jeden Fall mit Begründung) erteilt werden. Für die Erteilung einer sonstigen Erlaubnis muss immer eine SORA-GER durchgeführt werden.
Erlaubnisse und Zulassungen von Ausnahmen können für den Einzelfall oder allgemeine erteilt werden und auf eine Zeitraum von längstens 2 Jahren befristet werden.
Was kann SORA-GER leisten
- Einführung eines einfachen und nachvollziehbaren risikobasierten Ansatzes mit Signalwirkung nach außen – sinnvoll auch vor dem Hintergrund der neuen EU-Regularien
- Bundesweit einheitliche Handhabung von Betriebserlaubnissen
Fazit
Die neue NfL gilt ab sofort. Auch wenn sich das neue System noch bewähren muss und erst die Zukunft zeigen wird, wie einfach und einheitlich diese Regelung gehandhabt werden kann, zeigt die NfL doch, dass man sich hiermit die richtige Richtung bewegt und der Vorschlag zu einem tragfähigen und verlässlichen Konzept werden kann, das Copter Piloten wie Landesluftfahrtbehörden mehr Transparenz und Entscheidungssicherheit bietet. Wir werden die weitere Entwicklung beobachten und seitens der Copter Piloten Feedback zu deren Erfahrungen einholen.
Hier der Link zur neu veröffentlichten NfL zu den Gemeinsamen Grundsätzen: NfL_1-1163-17
Comments are closed.
Von der LuBB hab ich schon gesagt bekommen, das aufgrund der speziellen Gegebenheiten im Berliner Luftraum die 1:1 Regel keine Anwendung findet.
Das kann ich ja im Beirat und den Ausschussgremien mal zum Thema machen. Kannst Du mir Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung gem. Fachinformation der BG ETEM mal zukommen lassen?
Beste Grüße, Christoph
Die einzige Frage, die sich jetzt stellt ist, ob die Gefährdungsbeurteilung gem. Fachinformation der BG ETEM und der VBG Version 1.0/2017-01
den Anforderungen des SORA-Konzeptes von JARUS (SORA-GER) entspricht. Dann wäre es wirklich ein gelungener Wurf. Warten wir es ab.