20.03.2024 Mit der heute vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) veröffentlichten Allgemeinverfügung dürfen Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg bei einem Betrieb in der offenen Kategorie, Unterkategorie A3, von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des Fluggeräts sein.

Mit der neuen Drohnenregelung will das BMDV Bauern entlasten und Rehkitze schützen (siehe hierzu auch Pressemitteilung BMDV). Viele Rehkitz-Rettungsorganisationen hatten in den vergangenen Jahren Drohnen für die Rehkitzrettung angeschafft – vielen war das Dank der Förderung des Bundes möglich. Diese Drohnen waren natürlich nicht C-klassifiziert. Die meisten Modelle werden vom Hersteller nicht nachzertifiziert werden. Das stellte viele Drohneneinsätze für Rehkitzretter, aber auch für Landwirte vor große Probleme. Denn als Bestandsdrohnen ohne C-Klassifizierung dürfen diese gemäß der EU-Verordnung 2019/947 nach Wegfall der Übergangsregelungen ab 1.1.2024 nur noch in die Unterkategorie A3 der Offenen Kategorie geflogen werden und hier gilt es, 150 m Abstand zu besiedelten Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Erholungsgebieten zu halten.

Mehr Möglichkeiten für die Nutzung von Bestandsdrohnen schaffen

Wir hatten schon mehrfach über diese Problem berichtet und uns im November 2023 mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) getroffen, um über die weitere Einsatzmöglichkeit von Bestandsdrohnen in diesen Regionen zu sprechen, denn nicht selten liegen die Felder, in denen nach Rehkitzen gesucht oder die von Landwirten bewirtschaftet werden, innerhalb dieser 150m-Schutzzonen.

Schon das erste Gespräch führte zu einem Teilerfolg und uns wurde bestätigt, dass Naturschutzgebiete nicht als Erholungsgebiete zu betrachten sind, daher also zu Naturschutzgebieten keine 150m Abstand eingehalten werden müssen. Dabei sprachen wir auch über Notwendigkeit der Nutzung von Bestandsdrohnen in den Schutzgebieten der Unterkategorie A3, insbesondere für die Rehkitzrettung mit den bisherigen Bestandsdrohnen, und sind diesbezüglich mit dem BMDV im Gespräch geblieben, damit auch hier eine Lösung geschaffen wird.

Nun ist mit der neuen Allgemeinverfügung eine überaus zufriedenstellend Lösung geschaffen worden, die es allen Rehkitzorganisationen und Landwirten erlaubt, auch in den Schutzgebieten der Unterkategorie A3 nach Rehkitzen zu suchen oder ihre Felder mittels Drohnen zu bewirtschaften. Davon ausgeschlossen sind lediglich Drohneneinsätze zu Sport- oder Freizeitzwecken.

Auszug der Begründung aus der Allgemeinverfügung:

Seit dem 01. Januar 2024 dürfen Bestandsdrohnen, bei einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg in der offenen Kategorie nunmehr ausschließlich in der Unterkategorie A3 betrieben werden.

Das bedeutet, dass ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einzuhalten ist (vgl. Anhang, Teil A, UAS.OPEN.040 UAS-Betrieb in Unterkategorie A3 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947).

In der Konsequenz macht das Auslaufen der Übergangsvorschriften die Rehkitzrettung und andere Anwendungsfälle zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken in eher kleinteilig gegliederter Landschaft nahezu unmöglich. In Deutschland ist die Landschaft oftmals stark zersiedelt, so dass immer wieder landwirtschaftlich genutzte Flächen an Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiete grenzen. Wenn dabei jeweils ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einzuhalten ist, so wird u. a. eine Jungtierrettung erschwert, in vielen Fällen gar unmöglich.

Um Fernpiloten den bisherigen Betrieb im Rahmen der Anwendungsfälle zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken weiterhin zu ermöglichen, ist eine nationale Ausnahmebestimmung erforderlich. Die Ausnahmebestimmung beschränkt sich allein auf Anwendungsfälle zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken. Sie darf nicht zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werden.

Dadurch dass der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des Fluggeräts sein soll (1:1 Regel), wird ein vergleichbares Sicherheitsniveau entsprechend der Regelungen der offenen Kategorie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erreicht. Die sonstigen Regeln zum Drohnenbetrieb in der offenen Betriebskategorie A3 (siehe UAS.OPEN.040 (1) sowie (3)-(4) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

Die Verringerung des Mindestabstands zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten ist erforderlich und verhältnismäßig. Sie ist gemäß Artikel 71 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zulässig.

Diese Allgemeinverfügung wird zunächst befristet vom 20.03.2024 bis zum 19.11.2024 erteilt und könnt Ihr hier im Original nachlesen: Allgemeinverfügung

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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