Um das Errechnen der Risikoeinstufung nach der in der neuen NfL veröffentlichten SORA-GER zu erleichtern, haben wir exklusiv für Mitglieder des BVCP ein kleines Tool programmieren lassen.

Damit könnt Ihr die Risikoeinstufung für geplante Einsätze errechnen und auch sehen, wie sich diese verändert, wenn Ihr geeignete Schutzmaßnahmen ergreift.

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bitte teilt uns mit, wenn Euch etwas auffällt, das wir noch verbessern können.


SORA-GER – Rechner

1 a) Bestimmung der unkorrigierten Risikoklasse Boden (Ground Risk Class - GRC) des unbemannten Fluggeräts

Die unkorrigierte GRC eines unbemannten Fluggeräts bezieht sich auf das Risiko, das ein außer Kontrolle geratenes unbemanntes Fluggerät auf Menschen am Boden haben kann. Die unkorrigierte GRC ergibt sich aus der Summe von drei Risikokomponenten, die von der Startmasse des unbemannten Fluggeräts sowie von zwei betrieblichen Aspekten abhängig sind:

Innerhalb der Sichtweite? 4
Startmasse (m) des unbemannten Fluggeräts (UAS)
Was wird überflogen?
  1. Unter Menschenansammlung ist eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große Personenmehrheit zu verstehen, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt. Bei einer Anzahl von mehr als 12 Personen ist regelmäßig davon auszugehen.
  2. Als Risiko-Gebiete gelten:
    • Wohngrundstücke
    • geschlossene Ortschaften und
    • alle in § 21b Absatz 1 Nummer 2 LuftVO (außer Menschenansammlungen) aufgeführten Gebiete
    • alle in § 21b Absatz 1 Nummer 3 und 5 LuftVO aufgeführten Gebiete
    Hinweis: In besonderen Fällen kann die Risikobewertung in diesem Verfahren spezielle Risiken des Überflugs der hier aufgeführten Risiko-Gebiete nicht vollumfänglich abdecken. Es können zusätzliche Risikominimierungsstrategien vonnöten sein. Dies gilt insbesondere für den Überflug von Industrieanlagen, Bundeswasser- oder Bundesfernstraßen, wenn die Einhaltung der in (3) formulierten speziellen Bedingungen nicht gewährleistet werden kann.
  3. Die Einhaltung einer von zwei folgenden speziellen Bedingungen rechtfertigen eine geringere GRC-Einstufung:
    • 1:1-Regel (nur für den Überflug von Menschenansammlungen und Infrastruktur a): Die Höhe des Fluggeräts über Grund ist stets kleiner als der seitliche Abstand zur Menschenansammlung/ Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Menschenansammlung/ Infrastruktur ist stets größer als 10 m. Es erfolgt kein direkter Anflug auf die Menschenansammlung zu
    • Zügiger Überflug von Infrastruktur: Die Infrastruktur wird zügig überflogen (d. h., ohne jegliches Verweilen über dem betreffenden Verkehrsweg), zu Wasser-, Kraftund Schienenfahrzeugen wird mindestens 50 m seitlicher Abstand eingehalten b, während das Fluggerät mindestens 50 m über Grund betrieben wird und Schifffahrtsanlagen (z. B. Schleusen, Schiffshebewerke und Wehre) nicht überflogen werden
  4. Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Bei Schlechtwetterlagen mit Niederschlägen bzw. bei Nebel ist mit Einschränkungen der Sichtweite zwischen Steuerer und unbemanntem Fluggerät zu rechnen.

a) Mit Infrastruktur sind die in § 21b Absatz 1 Nummer 5 LuftVO aufgeführten Verkehrswege gemeint.

b) Ein darüber hinaus gehender, angemessener seitlicher Abstand zu dem Fahrzeug muss eingehalten werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren für das Fahrzeug oder seine Ladung auszuschließen; solche Gefahren können in der Schifffahrt z.B. Beeinträchtigungen des Radarbildes oder Sichtirritationen im Bereich vor oder neben einem Fahrzeug sein.

1 b) Anpassung der Risikokategorie „Boden“ aufgrund von schadenshemmenden Sicherheitsmaßnahmen

Im Folgenden wird dargestellt, wie sich am konkreten unbemannten Fluggerät vorhandene schadenshemmende Maßnahmen, Vorrichtungen und Einrichtungen auf die Risikobewertung hinsichtlich der GRC auswirken.

Schadenshemmung GRC

Ausmaß des Schadens bei Aufprall auf Menschen und Sachen wird gesenkt

Schadenshemmung GRC

Wahrscheinlichkeit des Zusammenstoßes mit Menschen und Sachen wird reduziert

  1. z. B. Aufprallschutz, Rotoren gekapselt, Airbag;
  2. z .B. Fallschirm oder andere fallhemmende Systeme, wobei der Betrieb unterhalb der Mindestauslösehöhe (z. B. Auf- und Abstieg), ggf. besonderen Sicherheitsanforderungen bedarf;
  3. z. B. sicherheitsorientierter, bewusster Einsatz von Geofencing mit Return-To-Home-Funktion, einprogrammierte Notfalllandung an vorher definierten Orten oder angebundene Systeme oder Hinderniserkennung;
  4. Durch geeignete Absperrungen und/oder Warnhinweise werden unbeteiligte Dritte, die vorher nicht über den Betrieb informiert worden sind, von der Betriebstätte ferngehalten. Ein Betreten uninformierter Personen wird ausgeschlossen, z. B. durch geeignete Absperrungen und Warnhinweise, Fangzäune oder Fangnetze.

2 a) Bestimmung der unkorrigierte Risikoklasse Luft (Air Risk Class, ARC) des unbemannten Fluggeräts

Die unkontrollierte Air Risk Class eines unbemannten Fluggeräts spiegelt das Kollisionsrisiko mit einem bemannten Luftfahrzeug wider, wenn das unbemannte Fluggerät außer Kontrolle gerät. Eine qualitative Methode zur Bestimmung der ARC wird in Tabelle 2 dargestellt.

IFR möglich1 Flugplatz im Umkreis von 1,5 km Relevanter VFR-Verkehr2 Flughöhe
Ja Ja
Ja Nein
Nein Ja
Nein Nein Ja
Nein Nein Nein > 100m
Nein Nein Nein < 100m
Nein Nein Nein < 100m und geringer als die höchsten Gebäude in 100m Entfernung
  1. IFR-Flugverkehr wird als möglich erachtet, wenn das unbemannte Fluggerät oberhalb von 300 m über Grund oder innerhalb von IFR-Anflugsektoren eingesetzt wird.
  2. VFR-Flugverkehr ist relevant
    • oberhalb von 300 m über Grund
    • innerhalb von CTR oder ATZ
    • 5 km um Flugplätze oder
    • in der Nähe von weiteren Orten mit erfahrungsgemäß hohem VFRVerkehrsaufkommen, wie:
      • PIS und typische Helikopterstrecken (insbesondere in der Nähe von Krankenhäusern), markante Sichtflugpunkte oder -strecken,
      • Sichtanflugstrecken,
      • Pflichtmeldepunkte,
      • typische Segel-, Gleitschirm- und Hängegleiterfluggebiete

2 b) Anpassung der Risikokategorie „Luft“ aufgrund von schadenshemmenden Sicherheitsmaßnahmen

Analog zum vorigen Schritt wird hier dargestellt, wie sich am konkreten unbemannten Fluggerät vorhandene schadenshemmende Maßnahmen, Vorrichtungen und Einrichtungen auf die Risikobewertung hinsichtlich der ARC auswirken.

Schadenshemmung ARC

Ausmaß des Schadens bei Zusammenstoß mit bemannten Luftfahrzeugen wird gesenkt

Schadenshemmung ARC

Wahrscheinlichkeit des Zusammenstoßes mit bemannten Luftfahrzeugen wird reduziert

  1. z. B. Airbag, besonders leichte Bauweise oder besondere Eigenschaften hinsichtlich leichter und dennoch sicherer Zerbrechlichkeit;
  2. mindestens zwei Elemente aus 1);
  3. passive Vermeidung:
    • optische Auffälligkeit (z. B. durch spezielle Beleuchtung oder bei hinreichender Größe des Fluggeräts besonders kontrastreiche Farbe, bei Nacht a Beleuchtung nach Anhang SERA.3215 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012)
    • elektronische Sichtbarkeit, (z. B. durch Transponder, FLARM, ADS-B) oder
    • für den Betrieb sinnvoll eingesetzte Software, wie z. B. Geofencing
  4. aktive Vermeidung (D & A) oder mindestens je ein Element aus den drei Bereichen der passiven Vermeidung.

Tabelle 2 b) allein stellt keine Grundlage dafür dar, den Betrieb eines unbemannten Fluggeräts in einem Luftraum zu erlauben, ohne über die erforderliche Ausrüstung für den Einsatz in diesem Luftraum zu verfügen. In jedem Fall muss der Antragsteller sicherstellen, dass neben der Einhaltung der Anforderungen aus dem SORA-GER-Verfahren zusätzlich allen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen wird.

a) Definition der Nacht gemäß Artikel 2 Nummer 97 der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, in der jeweils gültigen Fassung: „Die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet.“

Drucken der Seite erfolgt über den Browser. Datei/Ablage -> Drucken (Cmd+P/Strg+P).

Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

Log in with your credentials

or    

Forgot your details?

Create Account