Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 vom 14.3.2022, veröffentlicht am 15.3.2022
Gute Neuigkeiten: mit der neuen Durchführungsverordnung dürfen Bestandsdrohnen länger in der Offenen Kategorie ohne die C-Klassen-Zertifizierung genutzt werden. Eine echte Erleichterung für viele Fernpiloten und Drohnen-Unternehmen!
Die neue Durchführungsverordnung verlängert – vereinfacht gesagt – die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024, die ansonsten zum 1. Januar 2023 enden würde. Hintergrund ist die Verzögerung der C-Klassifizierung von Drohnen, die so schnell wie geplant nicht in Verkehr gebracht werden können. Mit der Verlängerung möchte der Gesetzgeber sicher stellen, dass der Betrieb mit Bestandsdrohnen weiter gewährleistet bleibt, bis C-Klassen-zertifizierte Drohnen erhältlich sind.
Hier für Euch der betreffende Auszug aus der deutschen Übersetzung der neuen Verordnung hier zusammen gestellt:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 der Kommission
vom 14. März 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Bezug auf die Verschiebung der
Übergangsfristen für die Nutzung bestimmter unbemannter Luftfahrzeugsysteme in der „offenen“
Kategorie und des Geltungsbeginns für Standardszenarien für den Betrieb in direkter Sicht oder
außerhalb direkter Sicht
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
(Text von Bedeutung für den EWR)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 57,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission(2) dürfen unbemannte Luftfahrzeugsysteme (im Folgenden „UAS“), die nicht der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission (3) genügen und nicht privat hergestellt worden sind, unter bestimmten beschränkten Betriebsbe dingungen weiterhin in der „offenen“ Kategorie eingesetzt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht wurden. Nach Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen UAS, die den Anforderungen der Teile 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen, während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2023 endet, in der „offenen“ Kategorie nur unter bestimmten beschränkten Betriebsbedingungen eingesetzt werden.
(2) Nach Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen die Mitgliedstaaten ab dem 3. Dezember 2023 Erklärungen von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5 jener Durchführungsverordnung nur für einen Betrieb akzeptieren, der einem der beiden Standardszenarien nach Anlage 1 des Anhangs jener Durchführungsverordnung genügt, d. h. entweder dem Betrieb in direkter Sicht (VLOS) über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem bewohnten Gebiet oder dem Betrieb außerhalb direkter Sicht (BVLOS) mit Luftraumbeo bachtern über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem dünn besiedelten Gebiet.
(3) Einige der harmonisierten Normen über die Anforderungen an UAS der Klassen C0 bis C6, die für den Betrieb in der „offenen“ Kategorie oder unter den Standardszenarien erforderlich sind, sowie über die direkte Fernidentifizierung dürften erst Mitte 2023 verfügbar sein. Ohne diese harmonisierten Normen werden UAS-Hersteller praktisch nicht in der Lage sein, vor Ablauf des Übergangszeitraums nach Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 konforme UAS in Verkehr zu bringen.
(4) Daher müssen die in den Artikeln 20 und 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Fristen verlängert werden, damit gewährleistet ist, dass die harmonisierten Normen über die Anforderungen an UAS der Klassen C0 bis C6 den Herstellern und Betreibern von UAS vor Ablauf dieser Fristen zur Verfügung stehen. Außerdem muss der Geltungsbeginn der beiden in Anlage 1 des Anhangs jener Durchführungsverordnung genannten Standardszenarien verschoben werden, damit gewährleistet ist, dass diese harmonisierten Normen zur Verfügung stehen, bevor die Mitgliedstaaten Erklärungen für Flugbetriebe annehmen können, die diesen Standardszenarien genügen. Bis dahin sollten die Mitgliedstaaten die von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5 jener Durchführungsverordnung abgegebenen Erklärungen auf der Grundlage nationaler Standardszenarien oder Gleichwertigem akzeptieren dürfen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird wie folgt geändert:
- In Artikel 20 wird das Datum „1.Januar2023“ ersetzt durch „1.Januar2024“.
- In Artikel 22 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 20 wird der Einsatz von UAS in der „offenen“ Kategorie, die den Anforderungen der Teile 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission (*) nicht genügen, für einen Übergangs zeitraum gestattet, der am 31. Dezember 2023 endet, sofern_____________
(*) DelegierteVerordnung(EU)2019/945derKommissionvom12.März2019überunbemannteLuftfahrzeugsystemeund Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).“ - In Artikel 23 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: „(2) Artikel 5 Absatz 5 gilt ab dem 1. Januar 2024.(3) Punkte UAS.OPEN.060 Absatz 2 Buchstabe g und UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i des Anhangs gelten ab dem 1. Juli 2022 und Punkt UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii des Anhangs gilt ab dem 1. Januar 2024.
(4) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 Erklärungen von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5, die auf nationalen Standardszenarien oder Gleichwertigem beruhen, akzeptieren, sofern diese nationalen Szenarien den Anforderungen von Punkt UAS.SPEC.020 des Anhangs genügen.Die Gültigkeit solcher Erklärungen endet am 1. Januar 2026.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
Wer möchte, kann eines Durchführungsverordnung hier im Original nachlesen: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/425