27.02.2020_Generalbundesanwaltschaft_033_Carmele
Generalbundesanwaltschaft Karlsruhe

Lange Zeit war es wenigen Bild- und Fotojournalisten vorbehalten qualitativ hochwertige und aussagefähige Luftbildfotos zu erstellen. Einige tun dies (mit großem Erfolg) noch immer aus dem Flugzeug. Nicht immer jedoch kann man dabei ein Objekt oder Gebäude Ensemble so fotografieren wie man es möchte.

Aus dem Flugzeug geht dies oft schon wegen dem Winkel nicht.  Nicht zu erwähnen wie aufwändig es ist, ein (Kreisel-)Gimbal zur Stabilisierung einzusetzen, besonders in der Dämmerung. Bei Nachtflügen haben die Fotografen aus dem Flugzeug einen gewaltigen Vorteil, es ist ihnen i.d.R. gestattet. Anders als bei Drohnen, können sie rund um die Uhr fliegen. In vielen Bundesländern gilt das Nachtflugverbot für UAS. Ob die neue EU Verordnung bzw. die Neuregelung der LuftVO das ändern wird, muss sich noch schlussendlich zeigen.

Unter allen Umständen sollte man jedoch die Sicherheit und die Einhaltung der der Flugregeln beachten und einhalten. Fotojournalisten können ihre Tätigkeit i.d.R. mit einem bundeseinheitlichen Presseausweis unkompliziert belegen. Bei den zuständigen Landesluftfahrtbehörden können Allgemeinverfügungen beantragt werden. Nach aktueller Fassung laufen die derzeit ausgestellten AV zum Ende 2021 aus. In der Neufassung der novellierten LuftVO (aktuell existiert ein Referentenentwurf) sind auch weiterhin Allgemeinverfügungen vorgesehen.
Diese entbinden den verantwortungsvollen  Fotojournalisten (der weiß was er tut!) oft weitreichend von Verboten. In manchen Bundesländern müssen die Verbotsbestände EINZELN beantragt werden, und damit in der Summe teuer erkauft werden. Anders, als Gewerbetreibende, fotografieren oder filmen Luftbildjournalisten für Redaktionen oder Agenturen entweder im Redaktionsauftrag, oder auf Vorrat für die Datenbanken der Agenturen, z.B. der deutschen Presseagentur.

Freilich ersetzt ein Presseausweis kein Knowhow und Verständnis für die Technik und Erfahrung beim verantwortungsvollen Drohnenflug. So kann man Journalisten mit einer Drohne stets nur anraten sich mit der Technik (Funkwellenausbreitung, Telemetrie, Aerodynamik, etc.) zu befassen.

Für viele (so auch für mich), ist eine Drohne mit einem großen Sensor, ein Werkzeug, eine fliegende Kamera, eine Möglichkeit neue spannende Perspektiven zu entdecken und einzufangen.

Manchmal benötigt man aber neben der Allgemeinverfügung und Lizenzen auch die Freigabe des Objekts (z.B. wegen Objektsicherung, siehe Titelbild), Hinweise an die Polizeidienststellen, manchmal auch die Bundespolizei oder auch Freigaben durch Bauträger, wenn z.B. in einem Bauprozess ein patentgeschützter technischer Prozess durchgeführt wird. An Einsatzstellen ist STETS ZUERST der Kontakt zu einem Einsatzleiter zu suchen!

Erlaubnisse enthaften nicht, weder von mangelhafter Durchführung von Flügen, noch von den Folgen fehlerhafter Veröffentlichungen, egal ob mit einer Drohne, oder einer hochauflösender Systemkamera. Nicht zuletzt betrifft dies auch das einhalten des Persönlichkeitsrechtes. Manchmal sind Personen einfach Beiwerk, dennoch sollte man darauf bedacht sein, journalistisch und rechtlich sauber zu fotografieren.

Ich wünsche allen Kollegen und Copter-Kameraden ein sicheres 2021, Happy Landings. 🙂

Ein Beitrag von

tmc-fotografie.de

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TMC-Fotografie
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Über den Autor
Ich bin freier Fotojournalist und bereits langjähriger Copterpilot. Meine Kunden sind u.A. Medienunternehmen, Redaktionen, Bild- u. Nachrichtenagenturen wie Imago-Images oder die DPA, Werbeagenturen,...
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