1. Meile der ED-R 146 in Berlin
Am Montag dem 15. Januar planen Landwirte mit tausenden Fahrzeugen zeitgleich vom Stadtrand aus über mehrere Routen zur Straße des 17. Juni in Berlin zu fahren und eine große Kundgebung am Brandenburger Tor zu veranstalten. Sicherlich ist es reizvoll, das Geschehen mittels Drohnen aus der Luft aufzunehmen und für die Öffentlichkeit eindrucksvoll zu dokumentieren.

Hierfür sind jedoch schon bei der Anfahrt, insbesondere aber in der Region um den Reichstag besondere Flugbeschränkungen zu beachten. Die oben im Kartentool der Digitalen Plattform für unbemannte Luftfahrt (dipul.de) blau gekennzeichnete Kreisfläche zeigt die 1. Meile der insgesamt 3 Meilen im Radius um den Reichstag reichenden Flugverbotszone EDR-146 in Berlin, innerhalb der man nur mit Genehmigung der Bundesamt für Flugaufsicht (BAF) fliegen darf.

Außerhalb der 1. Meile greift die Allgemeinverfügung zur Erteilung von Durchfluggenehmigungen zur Durchführung von Flügen mit unbemannten Luftfahrtsystemen durch das Gebiet mit Flugbeschränkungen ED-R 146 (Berlin), veröffentlicht in den Nachrichten für Luftfahrer NfL 1-2128-20, und erlaubt unter folgenden Voraussetzungen dort zu fliegen (diese müssen allesamt gegeben sein):

    • gewerblicher Einsatz, der den Durchflug erfordert
    • UAS mit Notfallmodus ausgestattet (Fail-Safe-System)
    • Flughöhe max. 100 m
    • Haftpflichtversicherung (muss mitgeführt werden)
    • die zuständige Polizei Berlin (Lagezentrum) ist mind. 2 Stunden zuvor zu unterrichten (Tel. 030 / 4664 707 110)

Die NfL kann kurzfristig ausgesetzt werden, daher informiert Euch diesbezüglich vorher sicherheitshalber nochmal, und gilt nicht für Flugmodelle (also Drohnen, die aus Freizeit- oder Sportinteresse geflogen werden).

Bitte prüft, ob Ihr Euch in der Flugverbotszone ED-R 146 befindet und beachtet das gewissenhaft, denn ansonsten lauft Ihr nicht nur Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit, mit hohen Gebühren verbunden, zu begehen, sondern sogar eine Straftat.

Zudem ist die Straße des 17. Juni eine Bundesstraße (B2) zu der Ihr ohne Ausnahmegenehmigung 100 m Abstand einhalten müsst. Sicher wird auch die Polizei Drohnen zur Verkehrsbeobachtung einsetzen. Auch hierauf solltet Ihr achten und ausreichende Abstände einhalten.

Außerdem müsst Ihr die neuen Bestimmungen ab 1.1.2024 beachten: nur C2-, C1- und C0-klassifizierte Drohnen, sowie nicht C-klassifizierte Bestandsdrohnen unter 250 g Abfluggewicht dürfen innerstädtisch in der erlaubnisfreien Offenen Kategorie geflogen werden. Bei C2-klassifizierten Drohnen benötigt der Fernpilot zudem das Fernpilotenzeugnis A2 und erweiterte Abstände zu nicht explizit in die Flugmissionen eingewiesenen Personen einhalten (30 m generell oder 5 m im Langsammodus bei Beachtung der 1:1-Regel für Abstände).

Alles andere bedarf einer Genehmigung in der Speziellen Kategorie. Zudem sind die auch sonst geltenden allgemeinen Bestimmungen für die Offene Kategorie sowie die der Luftverkehrsordnung (LuftVO) zu beachten.

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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