Welche Entwicklungen und Perspektiven bieten sich den Drohnenpiloten in 2024?

Die Drohnenbranche hat sich als ein sehr stark expandierender Wirtschaftszweig mit großen Wachstumspotenzial erwiesen, der durch regulatorische Entwicklungen einerseits und einem dynamischen technologischen Fortschritt geprägt ist. Veränderungen, die in den nächsten Jahren stattfinden könnten:

  1. Neue Drohnenregulierungen: Es ist wahrscheinlich, dass die Regulierungen für den Betrieb von Drohnen weiterentwickelt werden, um die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten. Beispielsweise durch
    – Einführung bestehender und Ergänzung durch neue Standardszenarien und PDRA
    – Neue Zertifizierungsanforderungen für Drohnenpiloten zur Überwindung spezifischer Flugbeschränkungen für bestimmte Gebiete
    – Erweiterung spezifischer Flugbeschränkungen für bestimmte Gebiete (Geozonen)
  2. Fortschritte bei der Drohnentechnologie: Im Laufe der Zeit werden Drohnen immer leistungsfähiger, sicherer und autonomer. Es ist anzunehmen, dass im Jahr 2024 fortschrittliche Funktionen wie autonome Flugmodi, verbesserte Batterielebensdauer und präzisere Navigationstechnologien verfügbar sind.
  3. Integration von Drohnen in den Luftraum: Mit der zunehmenden Anzahl von Drohnen wird es immer wichtiger sein, dass sie sicher in den Luftraum integriert werden. Es könnten neue Systeme und Infrastrukturen entwickelt werden, um den Flugverkehr von Drohnen zu überwachen und zu koordinieren. Erste U-Spaces könnten eingerichtet und entsprechende Verfahren getestet werden.
  4. Einsatz von Drohnen in weiteren Branchen: Drohnen werden bereits in verschiedenen Bereichen wie der Landwirtschaft, der Vermessung, der Inspektion, der Logistik und der Filmproduktion eingesetzt. Es ist wahrscheinlich, dass sich der Einsatz von Drohnen in weiteren Branchen weiterentwickeln wird, was neue Möglichkeiten für Drohnenpiloten eröffnen könnte.

Bei einem derart dynamischen Markt ist es wichtig die tatsächlichen Veränderungen für Drohnenpiloten im Jahr 2024 im Auge zu behalten und ratsam, sich über die aktuellen Gesetze und Vorschriften zu informieren und auf dem Laufenden zu bleiben, um sicher und legal Drohnen zu betreiben. Der BVCP unterstützt seine Mitglieder hierbei gerne.


Was ändert sich für Drohnenpiloten in 2024 in der Offenen Kategorie?

Die EU hat im Jahr 2019 eine neue Verordnung für den Betrieb von Drohnen eingeführt, die als EU-Drohnenverordnung bekannt ist. Diese Verordnung tritt in verschiedenen Phasen in Kraft und hat das Ziel, einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Betrieb von Drohnen in der gesamten Europäischen Union zu schaffen.

Der Betreib von Drohen ist nach ihrer Risikoeinstufung in drei Kategorien eingeteilt:

  • Die erlaubnisfreie Offene Kategorie
  • Die erlaubnispflichtige Spezielle Kategorie
  • Die Zertifizierungspflichtige Kategorie (Certified Category)

Die Offene Kategorie ist nochmals in drei Unterkategorien unterteilt: A1, A2 und A3, die unterschiedliche Arten von Operationen ermöglichen und je nach dem von diesen Operationen ausgehenden Risiko unterschiedliche Anforderungen stellen.

In Deutschland trat die EU-Drohnenverordnung am 31. Dezember 2020 in Kraft. Es gibt Übergangsregelungen, die bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Während dieser Übergangsphase konnten Drohnen in der Offenen Kategorie wie folgt geflogen werden:

  • Unterkategorie A1: Drohnen bis 500 g
  • Unterkategorie A2: Drohnen bis 2 kg
  • Unterkategorie A3: Drohnen bis 25 kg

Diese Gewichtsbeschränkungen wurden als Übergangsmaßnahme vor dem vollständigen Inkrafttreten der Offenen Kategorie eingeführt, bis Drohnen auf dem Markt verfügbar sein würden, die den technischen Anforderungen der neuen Verordnung entsprechen.

EASA Übersicht C-KlassenSeit einigen Monaten ist es möglich, Drohnen mit einem C-Klassenzeichen zu erwerben, die den Anforderungen der EASA entsprechen und eine entsprechende CE-Zertifizierung erhalten haben. Für die Offene Kategorie gibt es 5 C-Klassen: C0 bis C4. Sowie zwei weitere in der Speziellen Kategorie: C5 und C6.

Eine Liste der bisher verfügbaren Drohnen-Modelle wird auf der Seite der EASA veröffentlicht.

UAS mit C-Klassifizierung

Zum aktuellen Stand vom 7. März 2024 findet Ihr hier ein PDF zur Liste der bisher C-klassifizierten Drohnen

Wer sich immer aktuell auf dem Laufenden halten möchte, findet auf der Seite der Website der EASA eine Liste der aktuell verfügbaren C-klassifizierten Drohnen-Modelle

Breaking News: Am 30.12.2023 kündigte DJI an, auch das Modell DJI AIR 2S bis Ende Januar 2024 mit der C1-Klasse nachzertifizieren zu wollen. Leider scheint das noch ein wenig länger zu dauern.

Beim Einsatz von Drohnen mit CE-Zertifizierung werden einige Einschränkungen aufgehoben und das volle Potenzial der Offenen Kategorie kann ausgeschöpft werden. Wenn Ihr schon eine Drohne mit C-Klassenzeichen erworben habt, könnt Ihr diese bereits unter folgenden Voraussetzungen innerhalb der offiziellen Gewichtsgrenzen der EU-Regulierung fliegen:

Tabelle OPEN CATEGORY

Dürfen Bestandsdrohnen ohne C-Klassenkennzeichnung noch in der Offenen Kategorie geflogen werden?

Gemäß der EU-Verordnung 2019/947 dürfen ab dem 1. Januar 2024 Drohnen, die vor dem 01.01.2024 in Verkehr gebracht wurden (Bestands-Drohnen) auch ohne C-Klassenkennzeichnung in der Offenen Kategorie geflogen werden, und zwar in der:

Unterkategorie A1: wenn die Drohne einschließlich ihrer Nutzlast eine maximale Startmasse von weniger als 250 g hat

Unterkategorie A3: wenn die Drohne einschließlich Akku/Treibstoff und Nutzlast eine maximale Startmasse von weniger als 25 kg hat

Für diese Drohnen gelten dann jeweils die Bestimmungen der entsprechenden Unterkategorie.

Lediglich bei Drohnen mit einem C-Klassenzeichen sind die Hersteller zur Angabe der maximalen Abflugmasse der Drohne verpflichtet. Dies bedeutet, dass beim Einsatz einer Drohne ohne C-Klassenkennzeichnung die maximale Startmasse meist nicht angegeben ist. In diesem Fall hat der Fernpilot die Möglichkeit, die Drohne vor dem Flug zu wiegen und sicherzustellen, dass sie innerhalb der oben genannten Grenzen liegt.

Welche Regeln sind nun zwingend zu beachten? 

Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Drohnenpiloten in Deutschland die EU-Drohnenverordnung zwingend einhalten. Die wichtigsten Regeln, die zu beachten sind, umfassen:

  1. Kategorisierung nach Flugmissionen: Die Drohnenflüge werden in verschiedene Risiko-Kategorien (Offen, Speziell, Zulassungspflichtig) eingeteilt, je nach dem Risiko, die sie darstellen – abhängig von ihrem Abfluggewicht, ihrer Leistung und der geplanten Flugmission. Jede Kategorie und deren Unterkategorien haben unterschiedliche Anforderungen und Betriebsbeschränkungen.
  2. Registrierungspflicht: Drohnen, die mehr als 250 g wiegen und solche, die eine Sensorik tragen, müssen registriert werden. Die Registrierung erfolgt über das nationale Drohnenportal der Luftfahrtbehörde (in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt).
  3. BVCP Schulungsportal Learn-to-FlyKompetenznachweis: Drohnenpiloten müssen für Drohnen ab 250 g max. Abfluggewicht einen Kompetenznachweis erbringen, der ihre Kenntnisse über die Luftfahrtregeln und den sicheren Betrieb von Drohnen bestätigt. Dies kann durch eine Online-Schulung oder eine Präsenz-Prüfung erlangt werden. Für die Unterkategorien A1 und A3 der Offenen Kategorie ist für Drohnen ab 250 g der Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich. Für den Betrieb von Drohnen in der Unterkategorie A2 ist zusätzlich das Fernpilotenzeugnis A2 erforderlich, das Ihr über den BVCP Online oder in Verbindung mit Praxisschulungen erwerben könnt.
  4. Fernidentifizierungssystem: Drohnen mit einer C-Klassifizierungen C1, C2 und C3 sowie solche, die in der Spezifischen Kategorie unter 120 m geflogen werden, müssen mit einer aktiven und aktualisierten Fernidentifikation (Remote ID) betrieben werden. Mit C1, C2 und C3 gekennzeichnete Drohnen werden bereits mit einem Fernidentifizierungssystem ausgestattet verkauft, das die mit der Drohne verbundenen Informationen, wie z. B. die Position der Drohne und die Registrierungsnummer des Betreibers, lokal überträgt. Dies geschieht aus Sicherheitsgründen und um eine einfache Identifizierung von Drohnen zu ermöglichen, die möglicherweise nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln fliegen. Denkt daran, Eure UAS-Betreiber-Registrierungsnummer auf der Drohne anzubringen und diese als Remote-ID in die Software Eurer Drohne einzutragen, sofern diese damit ausgestattet ist. Auch ältere Drohnen (sofern sie nicht leichter als 250 g sind) sollten laut EASA mit einer Remote-ID ausgestattet werden. Falls nicht bereits in der Drohne integriert, kann ein Remote-ID-Modul, das die Anforderungen der Drohnenverordnung erfüllt, erworben und an der Drohne angebracht werden. Die EASA hat eine Liste bereits auf dem Markt verfügbarer Module herausgegeben.
    Auf Anfrage des BVCP teilte uns das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 19.12.2023 mit, dass in Deutschland Drohnen mit C0- oder C4-Zertifizierung kein Fernidentifizierungssystem benötigen – ebensowenig wie Bestandsdrohnen ohne CE-Zertifizierung (siehe auch unser Beitrag zur Rehkitzrettung mit Bestandsdrohnen).
  5. Flugbeschränkungen: Es gibt bestimmte Flugbeschränkungen, die in der Offenen Kategorie generell eingehalten werden müssen, wie z.B. die max. Flughöhe von 120 m, das Fliegen nur in Sichtweite, das Verbot des Fliegens in No-Fly-Zonen (z.B. Flughäfen, militärische Einrichtungen) oder das Einhalten von Mindestabständen zu nicht involvierten Personen (je nach C-Klassifizierung; s. Tabelle oben), das Überflugverbot von Menschenansammlungen, oder das Einhalten von 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten in der
    Unterkategorie A3. Zudem haben alle Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, geschützte Geo-Zonen zu bestimmen, in denen zusätzliche Flugbeschränkungen definiert sind. In Deutschland sind diese Regelungen in der neuen Luftverkehrsordnung (LuftVO) festgelegt und vom BMDV in der Kartenansicht der Digitalen Plattform für Unbemannte Luftfahrt (Dipul.de) veröffentlicht.

Wie sieht der Einsatz von Drohnen je nach C-Klassifizierung aus?

Wir möchten Euch beispielhaft anhand Drohnenmodellen verschiedener C-Klassifizierung verdeutlichen, welche Möglichkeiten Ihr ab 2024 habt, Eure Drohne in der Offenen Kategorie zu fliegen.

Drohnen unter 250 g MTOM mit C0-Klassifizierung
(z. B. Modelle der DJI Mini 3 oder Mini 4 Reihe)

Hierunter fallen Drohnen unter 250 g max. Abfluggewicht / Maximum Take Off Mass (MTOM). Sie gehören zur Unterkategorie A1 der Offenen Kategorie. Von Vorteil ist, dass mit so leichten Drohnen kaum ein Abstand zu Personen gehalten werden muss und sogar vereinzelt nicht involvierte Personen überflogen werden dürfen – auch wenn man das grundsätzlich vermeiden sollte. Menschengruppen dürfen nicht überflogen werden. Eine Fernidentifikation mittels Remote-ID ist nicht erforderlich. Nur eine Registrierung und Kennzeichnung der Drohne mit Betreiber-ID, z.B. mittels einer Kennzeichnungsplakette. Außerdem ist kein Kompetenznachweis erforderlich, lediglich die Betriebsanleitung muss man gelesen haben.

Daher ist bei Drohnen mit C0-Klassifizierung die max. Flughöhe technisch auf 120 m über dem Startpunkt begrenzt. Das entspricht auch die generell maximal erlaubte Flughöhe in der Offenen Kategorie. Als nicht C-klassifizierte Bestandsdrohne kann diese zwar technisch höher geflogen werden, aber da einerseits generell nur eine Flughöhe von 120 m über Grund erlaubt ist und andererseits die Drohne immer in Sichtweite geflogen werden muss, wäre es ohne permanente Standortveränderung auch nicht möglich, einen Berg hinauf zu fliegen, selbst wenn die Drohne immer 120 m über Grund bleibt, da sie schon sehr bald außer Sichtweite wäre. Gemäß Luftfahrt-Bundesamt liegt die Sichtweite der oben genannten sehr kleinen Drohnen bei ca. 140 m (wohlgemerkt: Sichtweite bedeutet, dass man mit bloßem Auge noch eindeutig die Ausrichtung der Drohne erkennen kann).

Drohnen unter 900 g MTOM mit C1-Klassifizierung
(DJI Mavic 3 Classic oder DJI Mavic 3 Cinema)

Mit Drohnen der C1-Klassifizierung darf man sich nichtinvolvierten Personen und Menschenansammlungen annähern, muss aber ihr Überfliegen vermeiden. Als Drohne der Unterkategorie A1 eignet sie sich, ebenso wie die C0-klassifizierten Drohnen, aufgrund ihres geringeren Risikos besonders für bevölkerte Umgebungen. Für den Betrieb ist der Kompetenznachweis A1/A3 sowie eine Fernidentifikation mittels Remote-ID durch Eingabe in die Software der Drohne erforderlich. Zudem darf bis 50 m Distanz im „Follow-Me-Modus“ geflogen werden.

Drohnen unter 4 kg MTOM mit C2-Klassifizierung
(DJI Mavic 3 E / T / M oder DJI M30 RTK/ M30T RTK)

Fernpiloten mit Drohnen der C2-Klasse und dem Fernpilotenzeugnis A2 müssen in der Unterkategorie A2 einen Abstand von 30 m zu nichtinvolvierten Personen halten. In dem bei C2-Drohnen möglichen Langsamflugmodus darf der Abstand auf bis zu 5 m verringert werden. Allerdings muss dabei die 1:1-Regel beachtet werden (Mindestabstand = Höhe). Auch hier ist die Fernidentifikation mittels Remote-ID durch Eingabe der Betreiber-ID erforderlich, mit der Standort und Kennung laufend übermittelt werden.
Weitere Infos erhaltet Ihr in unseren Schulungen zum Fernpilotenzeugnis A2.

Drohnen unter 25 kg MTOM mit C3-Klassifizierung
(DJI Matrice 350 RTK, Wingtraone GII, Quantum Systems R10)

Wer Drohnen mit C3-Klassifizierung oder C4-Klassifizierung einsetzen möchte (oder C2-klassifizierte Drohnen nutzt, ohne ein Fernpilotenzeugnis A2 zu haben), muss in der Offenen Kategorie in der Unterkategorie A3 fliegen. Auch hier ist für Drohnen mit C3-Klassifizierung eine Fernidentifikation mittels Remote-ID durch Eingabe der Betreiber-ID erforderlich, mit der Standort, Bewegung und Kennung laufend übermittelt werden. Zu nichtinvolvierten Personen ist ebenfalls ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten. Der Mindestabstand kann ggf. noch größer werden, da man außerdem die 1:1-Regel (Abstand mind. gleich Flughöhe) und das Zweifache der herstellerseitig angegebenen max. Höchstgeschwindigkeit der Drohne in m/s (Strecke, die die Drohne bei Höchstgeschwindigkeit in 2 Sek. zurücklegt) beachten muss, wenn das einen höheren Wert ergibt.

Wie bei alle Drohnenflügen in der Unterkategorie A3 muss außerdem ein Abstand von 150 m zu Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Erholungsgebieten eingehalten werden. Das betrifft daher auch alle nicht-C-klassifizierten Drohnen ab 250 g Abfluggewicht, da diese in der Unterkategorie A3 geflogen werden müssen (s.o.). Hierzu gehören Bestandsdrohnen wie z. B. die DJI Inspire oder P4 und auch Drohnenmodelle wie die DJI Matrice 300 oder die für Rehkitzsuche gerne eingesetzte DJI Mavic 2 Enterprise Advance. BVCP konnte im Gespräch mit dem BMDV und dem LBA aber klären, dass Naturschutzgebiete nicht als Erholungsgebiete zu betrachten sind (s. unser Artikel Rehkitzrettung mit Bestandsdrohnen).


Woran ist zu denken, bevor ihr fliegt?

Denkt daran, Euch vor Beginn Eurer Einsätze als Drohnenbetreiber zu registrieren, Eure UAS-Betreiber-Registrierungsnummer auf der Drohne anzubringen und bei C1-, C2- oder C3-klassifizierten Drohnen diese Remote-ID in der Software Eurer Drohne einzutragen, sofern diese damit ausgestattet ist. Erwerbt  außerdem Eure für die Mission notwendige Fernpilotenqualifikation und prüft, ob es in dem Gebiet, in dem Ihr fliegen möchtet, Geozonen gibt, für die Ihr eine Erlaubnis einholen müsst (s. Website dipul.de).


Operations Manual & SORA für dei Spezielle KategorieSollte für Euch der Einsatz Eurer Drohne in der Offenen Kategorie nicht in der gewünschten Form realisierbar sein oder Ihr diese gerne über die Begrenzungen der Offenen Kategorie hinaus einsetzen wollen, steht Euch immer noch die Möglichkeit offen, Eure Drohne in der Speziellen Kategorie zu fliegen.

Wir zeigen Euch in unserem Workshop Operations Manual & SORA für die Spezielle Kategorie gerne, wie Ihr das hierfür erforderlich Betriebshandbuch (Operations Manual) und die Risikoeinschätzung Eurer Flugmission mittels SORA erstellt.

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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