EU-Drohnen-Regulierung
Update 15.03.2022

Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 vom 14.3.2022, veröffentlicht am 15.3.2022

Gute Neuigkeiten: mit der neuen Durchführungsverordnung dürfen Bestandsdrohnen länger in der Offenen Kategorie ohne die C-Klassen-Zertifizierung genutzt werden. Eine echte Erleichterung für viele Fernpiloten und Drohnen-Unternehmen!

Die neue Durchführungsverordnung verlängert – vereinfacht gesagt – die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024, die ansonsten zum 1. Januar 2023 enden würde. Hintergrund ist die Verzögerung der C-Klassifizierung von Drohnen, die so schnell wie geplant nicht in Verkehr gebracht werden können. Mit der Verlängerung möchte der Gesetzgeber sicher stellen, dass der Betrieb mit Bestandsdrohnen weiter gewährleistet bleibt, bis C-Klassen-zertifizierte Drohnen erhältlich sind.

Den betreffenden Auszug aus der deutschen Übersetzung der neuen Verordnung könnt Ihr in unserem Beitrag Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 der Kommission genauer nachlesen.


Update 15.01.2022

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr startet mit der DFS Deutsche Flugsicherung die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)

Im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die DFS Deutsche Flugsicherung die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) gestartet. Hier sind u.a. die vom BMDV eingerichteten Geozonen mit ihren jeweiligen Flugbeschränkungen verzeichnet.

Die Plattform vermittelt allen Fernpiloten die wichtigen Informationen für den Einsatz von Drohnen in Deutschland und bündelt alle Informationen, Regeln und Abläufe für den Drohnenbetrieb in Deutschland zentral auf einer Webseite. Auf einer Karte werden nun auch die geografischen Fluggebiete einfach online ausgewiesen. So wissen die Nutzer immer und aktuell, wie und wo sie ihre Drohne sicher fliegen lassen können.

Mehr dazu in unserem Beitrag Start der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)


Update 3.01.2022

Erleichterungen für den Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A2!

Laut Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) vom 3.1.2022 und mit dessen Schreiben an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) gelten ab sofort in Deutschland bis zum 31.8.2022 für den gewerblichen Drohnenbetrieb reduzierte Abstände zu nicht involvierten Personen in der Unterkategorie A2 für Bestandsdrohnen unter 2 kg – auch ohne C-Klassifizierung.

BVCP Schulungsportal Learn-to-FlyDamit können Besitzer von Bestandsdrohnen – also Drohnen ohne die neue C-Klassifizierung – Ihre Drohne gewerblich so nutzen, als wenn eine C2-Zertifizierung vorläge. Diese Regelung gilt zunächst nur für Drohnen, die nicht zu Freizeit- und Sportzwecken geflogen werden und bezieht sich nur auf die Unterkategorie A2 der Offenen Kategorie, für die man das Fernpilotenzeugnis A2 benötigt.

Wie Ihr das Fernpilotenzeugnis A2 erlangen könnt, erfahrt Ihr in unserem BVCP-SCHULUNGSBEREICH.

Wir freuen uns, dass damit unserem Anliegen entsprochen wird, mit einer Übergangslösung der existenziellen Bedrohung gewerblicher Copter-Piloten und -Unternehmen aufgrund der noch nicht umgesetzten C-Klassifizierung entgegen zu wirken. Die Regelung wird für viele der gewerblichen Unternehmen nun Möglichkeiten eröffnen, in der Offenen Kategorie auch im bevölkerten Bereich zu fliegen, denn diese können sich so bis auf 30 Meter an nicht involvierte Personen annähern und – sofern vorhanden – im Langsam-Modus (max. 3 m/s) horizontal sogar bis auf 5 Meter.

Erste C-zertifizierte Drohnen soll es voraussichtlich ab Mitte 2022 geben. C-Klassen-zertifiziert darf man dann – auch privat zu Freizeit und Sportzwecken – mit Fernpilotenzeugnis A2 wie oben beschrieben sogar bis unter 4 kg schwerer Drohnen fliegen.

Die Einzelheiten und Voraussetzungen finden sich im ERLASS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR DIGITALES UND VERKEHR


Update 17.06.2021

Die neue Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) tritt in Kraft!

Der BVCP hat über zwei Jahre im UAV-Beirat des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mitgewirkt, um sich für die Interessen der Copter Piloten einzusetzen. Lange Zeit wurde hart um die neue Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) gerungen, die die neue europäische Durchführungsverordnung, die seit Anfang des Jahres für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt, in nationales Recht überführen und den Copter Piloten und der Drohnen-Branche Erleichterungen, einen positiven Impuls geben und Drohneneinsätze sicherer machen soll. Auch wenn es lange Zeit nicht danach aussah, konnte zum Ende hin vieles noch zum Guten gewendet werden. Nun ist mit fem heutigen Tage die neue LuftVO in Kraft getreten und ersetzt die bisherige.

Welche wesentliche Änderungen sich ergeben haben, findet ihr hier inklusive einer kurzen Übersicht über die wichtigsten Änderungen der neuen LuftVO gegenüber der bisherigen hier:

Die neue LuftVO: Was bleibt? Was ändert sich?
Update 6.05.2021

Annahme der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundestag!

Es sieht so aus, als würde das Ruder auf den letzten Metern doch noch herumgerissen werden können und sich vieles zum Besseren wenden, und wir – wie vom BVCP gefordert – mehr Luft nach oben bekommen.

Die vorgelegte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Änderung der Drohnengesetzgebung ist am 06.05.2021 spät abends mehrheitlich mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD angenommen worden.

Welche wesentliche Änderungen sich ergeben haben, findet ihr hier:

Beschlussempfehlung und Bericht
 Verkehrsausschuss

Mit ausdrücklichem Einverständnis des Betreibers ist ein Flugbetrieb auch in vielen sensiblen Bereichen innerhalb des Sicherheitsbereiches grundsätzliche möglich (i.d.R. 100 Meter Abstand; bei Flughäfen 1,5 km in Verlängerung der Flugbahnen und 1 km seitlicher Abstand).

Die 25kg-Grenze bei der Zuständigkeit soll entfallen. Stattdessen sollen die Länder vollumfänglich für Betriebsgenehmigungen zuständig bleiben.

Ein wichtiger Punkt ist der Schritt weg von der bisherigen Verbotsmentalität, die eine erhebliche Bürokratie für Ausnahmeerlaubnisse nach sich ziehen würde. Der §21h enthält keine Verbote mehr, sondern Genehmigungstatbestände (dies erleichtert das Erlangen einer Erlaubnis). Zudem wurde der komplette §21h neu geschrieben und abgemildert. Die Tatbestände sind jedoch geblieben.

Die Berichterstattung des Bundestages in aller Ausführlichkeit sowie die Beschlussempfehlung nebst Entschließungsanträge der FDP und der Grünen, die jedoch beide abgelehnt wurden, sind hier zu finden:

Berichterstattung des Bundestag

Jetzt geht der vom Bundestag angenommene Gesetzentwurf zur nochmaligen Entscheidung an den Bundesrat.
Das wird vermutlich am 28. Mai 2021 sein.


Update 11.04.2021

Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf LuftVO!

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur führt am 19. April 2021, 14:00 Uhr eine öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen zu Gesetzentwürfen und Anträgen durch.

Die Sitzung wird am Dienstag, 20. April 2021, ab 15:00 Uhr zeitversetzt im Parlamentsfernsehen und im Internet auf www.bundestag.de übertragen.

Die entsprechenden Dokumente dazu (Gesetzentwürfe, Anträge, Tagesordnungen, Stellungnahmen, Protokolle) sind auf dieser Seite zu finden: Anhörung Ausschuss Verkehr und Digitale Infrastruktur


Update 26.03.2021 und 29.03.2021

Endlich mehr Luft nach oben und wieder Licht am Horizont!

Erfreuliche Nachricht für die Drohnenindustrie und alle Copter-Freunde. Der Bundesrat hat heute mit großer Mehrheit entschieden den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge abzulehnen.

Das eröffnet nun die Chancen, dringlich erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen und fachliche Fehler auszumerzen. Nachdem sich bereits viele Unternehmen in der Industrie und die Verbände geschlossen den vom Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur vorgelegten Gesetzentwurf zur neuen Luftverkehrs-Ordnung in vielen Punkten kritisiert haben, sind auch die Vielzahl der Länder – allen voran deren Landesluftfahrtbehörden – der Auffassung, dass der Gesetzentwurf in der jetzigen Form nicht tragbar ist. Ein entsprechender Antrag der Länder, den Gesetzentwurf abzulehnen wurde heute erfolgreich im Bundesrat angenommen.

Die in der Empfehlung des federführenden Verkehrsausschusses im Antrag an den Bundesrat genannten wesentlichen Punkte der Ablehnung sind:

  • Begriffliche Klarstellung „Unbemannte Flugsysteme“ statt „Flugmodelle“
  • Trotz Ablehnung des Artikel 2 Abs. 4 die Beibehaltung der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Lösung hinsichtlich der Zuständigkeit bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen nach dem Hauptgeschäftssitz des Antragstellers
  •  Zuständigkeit der Landes-Luftfahrtbehörden als bevorzugte Instanz für ortsspezifische Prüfungen und ebenso für Drohnen über 25 kg max. Abflugmasse (MTOM)
  • Erweiterung der Kontrollzone um Flughäfen allenfalls für internationale Flughäfen
  • Korrektur der Mindesthöhen für den Überflug (s.a. Statement BVCP)
  • Beibehaltung von 30 Metern Mindestflughöhe über bewohnten Grundstücken im vereinfachten Genehmigungsvorschlag statt den 120 Meter im Gesetzentwurf
  • Vorschlag der Abmilderung der bisherigen Verbote nach §21b LuftVO

Auszug aus der Stellungnahme des federführenden Verkehrsausschuss:

Die Novellierung der Luftverkehrs-Ordnung muss leider insgesamt abgelehnt werden… Der bestehende Status Quo erscheint nach hiesiger Einschätzung für alle Beteiligten besser zu sein und würde auch keine Regelungslücke hinterlassen. Dies belegt auch das „klarstellende Schreiben“ (AZ.: PG Unb LF 2826.20/9 vom 14. Dezember 2020 „Tabellarische Übersicht über die Übergangsbestimmungen in der Betriebskategorie „offen““) des BMVI. Auch würde kein schlechteres Schutzniveau entstehen, da es sich mit Ausnahme des neu aufgenommenen Tatbestands „Badestrände“ in der LuftVO (neu) um dieselben Tatbestände handelt. Ordnungswidrigkeiten können ebenfalls weiterhin sanktioniert werden und neue Ordnungswidrigkeiten werden mit der Annahme der Änderungen des LuftVG (neu) implementiert.

Die Länder, die Verbände und das Beratungsgremium des BMVI „UAV- Beirat“ haben nach Bekanntwerden des Referentenentwurfs des BMVI am 17. Dezember 2020 unter kürzester Fristsetzung Anfang Januar Stellungnahmen abgegeben, die zahlreiche fachliche und praktische Bedenken beinhalteten. Diese Stellungnahmen fanden inhaltlich kaum Berücksichtigung in dem vorliegenden Gesetzentwurf. Die vom BMVI vielfach vertretene Auffassung der zahlreichen Erleichterungen für FernpilotInnen bestehen nach hiesiger Einschätzung größtenteils nicht, der Schein trügt an dieser Stelle. Denn zahlreiche Verbotsausnahmen in der LuftVO bedingen eine Betriebserlaubnis nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, das heißt das Erfordernis der Einholung einer Genehmigung nach der LuftVO wird durch das Erfordernis einer Einholung einer noch aufwendigeren Betriebsgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ersetzt. Dies ist weder kundenfreundlich, noch stellt es eine effektive Ausnutzung der Offenen Kategorie dar und wird auch dem eigenen Drohnenaktionsplan kaum gerecht. Zudem werden durch große Flughöhenvorgaben zumindest augenscheinlich gewisse Tatbestände wie die Privatsphäre oder die Natur geschützt, allerdings auf Kosten einer Erhöhung des Luft- und Bodenrisikos. Der „Stand der Technik“, der sich unter anderem in den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder zur Erlaubniserteilung für UAS seit Jahren wiederfindet, fand ebenfalls kaum Berücksichtigung in dem vorliegenden Gesetzentwurf.

Im Detail könnt Ihr hier die Empfehlung des Verkehrsausschuss nachlesen.

Mit der Annahme des Antrags zur Ablehnung des Gesetzentwurf besteht nun doch noch die Chance, dass die Verbesserungsvorschläge aus der Wirtschaft, den Verbänden und seitens vieler Landesbehörden noch Einfluss in die  Gesetzgebung finden.

Wie geht es nun weiter?

Am 19. April gibt es eine öffentliche Anhörung des BMVI vor dem Verkehrsausschuss, der dem Bundesrat die Ablehnung des Gesetzentwurf empfohlen hat.

Danach wird der Gesetzentwurf im April/Mai dem Bundestag vorgelegt, in der die Regierungsfraktion die Mehrheit hat.

Nun gilt es, auch die Bundestagsabgeordneten von der Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzentwurfs zu überzeugen. Ihr könnt uns hier tatkräftig unterstützen, indem ihr die Bundestagsabgeordneten eures Vertrauens ansprecht, auf die Missstände hinweist und ihnen unsere Statement zukommen lasst.

STATEMENT DES BVCP ZUM GESETZENTWURF DES BMVI

Für Rückfragen oder Unterstützung stehen wir Euch gerne zur Verfügung.


Update 21.12.2020

Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Aussetzung der Registrierungspflicht

Das Luftfahrt-Bundesamt hat am 21.12.2020 eine Allgemeinverfügung zur Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen in der offenen und der speziellen Kategorie und der Verpflichtung für das Anbringen einer Registrierungsnummer auf diesen Luftfahrzeugen gemäß Artikel 14 Absätze 5, 6 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 veröffentlicht, deren Gültigkeit vom 31. Dezember 2020 bis 30. April 2021 gilt.

Demnach brauchen Drohnen erst bis zum 30. April 2021 registriert und mit der Registrierungsnummer gekennzeichnet zu werden.
Bis dahin kann weiter mit der bisherigen Kennzeichnung geflogen werden.

Nähere Informationen hierzu könnt Ihr in der an alle Betreiber unbemannten Luftfahrzeuge in der offenen und speziellen Kategorie gerichteten Mitteilung zur Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes nachlesen.

Möglicherweise dient das der Entlastung der Registrierungsserver, da ansonsten zum Jahresanfang sicher sehr viele Anmeldeverfahren gleichzeitig erfolgen würden. Wir werden für Euch testen, ob und wie eine Registrierung zum Jahresanfang bereits möglich ist und Euch berichten.


Am 31. Dezember 2020 ist es soweit: die neuen europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge gelten europaweit und es werden keine Betriebserlaubnisse nach nationalem Recht mehr ausgestellt. Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen sind detailliert in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt.

Zudem wird es verschiedene Betriebskategorien geben, für die dann unterschiedliche Anforderungen an die Drohne aber auch an die Fernpiloten gestellt werden. Die technischen Anforderungen an die Drohne und die Zuordnung der verschiedenen CE-Klassen (C0 bis C6) werden in der Verordnung (EU) 2019/945 definiert.

Grundlegende Änderung ist die Einführung eines risikobasierten Konzeptes, das Drohneneinsätze in folgende Kategorien einteilt:

Die neuen Risiko-Kategorien

In der OFFENEN KATEGORIE kann grundsätzlich erlaubnisfrei geflogen werden, vorausgesetzt es wird eine Drohne mit neuer CE-Kennzeichnung verwendet und es trifft keines der weiterhin geltenden Verbote der §§ 21a, 21b der Luftverkehrs-Ordnung zu. Diese Kategorie für risikoarme Flugeinsätze wird daher vorwiegend (aber nicht ausschließlich) für den Freizeitbereich und abseits von Menschenansammlungen und damit auch bewohnten Bereichen genutzt werden. Hier gelten folgende Verhaltensregeln:

  • max. Höhe 120 m
  • nur innerhalb der Sichtweite
  • nicht über Menschenansammlungen
  • max. Gewicht unter 25 kg
  • bei Nacht ein grünes Blinklicht
  • kein Abwurf von Gegenständen
  • kein Transport von gefährlichen Gegenständen

Die EASA hat zu den neuen EU-Betriebsregeln ein kurzes Informationsvideo erstellt, das die generellen Verhaltensregeln beschreibt:

Erklärfilm zu den grundsätzlichen Regeln für Drohnen-Piloten

Video: Informationen der EASA zum Drohnenbetrieb

Die OFFENE KATEGORIE ist nochmals in drei Unterkategorien unterteilt:

A1 Urbane Gebiete aber nicht über Menschenansammlungen oder außerhalb urbaner Gebiete (A3)
A2 Urbane Gebiete mit einem Mindestabstand von 5m (mit Langsamflugmodus und durchgeführter Risikobewertung) ansonsten 30m zu unbeteiligten Personen (d. h. Personen, die nicht an dem Drohnenflug teilnehmen und nicht über Gefahren und Verhaltensanweisungen durch den Drohnenbetreiber aufgeklärt wurden) oder außerhalb urbaner Gebiete (A3)
A3 Außerhalb urbaner Gebiete

Die nachfolgende Übersicht mit den Unterkategorien der OFFENEN KATEGORIE zeigt die

  • technischen Anforderungen an die Drohnen
  • erforderliche e-ID, Geoawareness und Registrierung Fernpiloten
  • einzuhaltende Abstände zu einzelnen Menschen (Menschenansammlungen dürfen grundsätzlich nicht überflogen werden)
  • erforderliche Ausbildung der Copter-Piloten

Tabelle OPEN CATEGORY

Die oben beschriebenen Bestimmungen gelten für die Nutzung von Drohnen in der OFFENEN KATEGORIE. Zukünftig werden Drohnen mit einer C-Kennzeichnung versehen sein, aus der man schon bei Kauf der Drohne erkennen kann, in welchem Rahmen diese genutzt werden darf. Außerdem wird der Drohne eine entsprechende Beschreibung der C-Klasse beiliegen.

Aber können ab 31.12.2020 auch die Bestandsdrohnen oder Drohnen ohne C-Kennzeichnung noch genutzt werden und welche Betriebsvorgaben gelten für diese?

Übergangsbestimmungen für „Altgeräte“ ohne C-Klassifizierung

Mit Geltungsbeginn der EU-Verordnung am 31.12.2020 wird es für eine begrenzte Zeit die Möglichkeit geben, den bisherigen nationalen Kenntnisnachweis gem. § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr.2 Luftverkehrs-Ordnung für bestimmte Betriebe, abhängig von der eingesetzten Drohne, zu nutzen. Für Drohnen ohne CE-Kennzeichnung wird es bis zum 1.1.2023 Übergangsbestimmungen geben und der Betrieb von „Altgeräten“, also für Drohnen ohne C-Klassifizierung (C0 – C4), in begrenztem Rahmen möglich sein. Voraussetzung ist, dass der Drohnen-Pilot über einen Kenntnisnachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr.2 der Luftverkehrs-Ordnung verfügt (der „große“ Kenntnisnachweis für UAS).

Die nachstehende Tabelle der Landesluftfahrtbehörde Bremen zeigt auf, in welchem Rahmen nicht CE-zertifizierte Drohnen, die vor dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt wurden, zukünftig dennoch in der OFFENEN KATEGORIE geflogen werden können.

Betriebsvorgaben-Bestandsdrohnen

Nach dem 01.01.2023 dürfen Drohnen ohne CE-Klassifizierung, wenn sie die Bestimmungen der OFFENEN KATEGORIE erfüllen, nach folgender Maßgabe weiter betrieben werden:

  • In A1, wenn die höchstzulässige Startmasse der Drohne unter 250g ist oder
  • in A3, wenn die höchstzulässige Startmasse der Drohne unter 25kg ist.

Hier eine Übersicht über die Nutzungsmöglichkeiten von „alten“ und neuen Drohnen ab 31.12.2020 (vielen Dank an Florian Vogt):

Kompetenzregelung Nutzung Drohnen ab 2021

Wer sich über die unterschiedliche Regelung für nicht-CE-konforme und CE-konforme Drohnen genauer informieren will, kann sich über die Website der Landesluftfahrtbehörde Bremen informieren: Anerkennung nationale Kompetenzen

Unabhängig davon ist deren Betrieb in der SPEZIELLEN KATEGORIE auch ohne CE-Kennzeichnung möglich. In dieser Kategorie für Flugeinsätze mit mittlerem Risiko gelten andere Betriebsregeln. Hier ist eine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis auf Basis umfangreicher Risikobewertungen und Betriebskonzepte sowie die Erfüllung der Kompetenzanforderungen an die Fernpiloten erforderlich, oder die Abgabe einer Erklärung auf Basis vordefinierter Risikobewertungen in  Form von Standardszenarien oder Standard-SORA.

Daneben gibt es in der SPEZIELLEN KATEGORIE auch noch die Möglichkeit, als Unternehmen ein Betreiberzeugnis (LUC) zu beantragen, mit dem Betriebe Drohnenflüge innerhalb der speziellen Kategorie durchführen können, ohne eine vorherige Erlaubnis bei der Behörde beantragen zu müssen.

Die dritte „ZULASSUNGSPFLICHTIGE KATEGORIE“ ist für die meisten von uns nicht relevant, da es hier um Flugeinsätze mit hohem Risiko wie dem Transport von gefährlichen Stoffe, schweren Lasten oder Personen (Drohnentaxis) geht. Hier greifen aufwendige Zulassungsverfahren, ähnlich wie in der bemannten Luftfahrt.

Es wird in jedem Staat weiterhin auch nationale Regelungen geben. In Deutschland könnt Ihr Euch weiterhin an der immer noch geltenden Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) von 2017 orientieren (siehe die Artikel weiter unten). Es ist zu erwarten, dass viele der Bestimmungen übernommen werde. Die neue LuftVO wird vermutlich im 2. Quartal 2021 erlassen werden.


Ältere Beiträge:

Berichte zur Luftverkehrs-Ordnung 2017

 

Stand: 12.05.2017

Es kommt Bewegung in die Neuregulierung der LuftVO

Die zum 7. April 2017 inkraftgetretene neue Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten sollte eigentlich mehr Möglichkeiten insbesondere auch für gewerbliche Copter-Piloten schaffen und die vielversprechende Copter-Branche so fördern. Viele Copter-Piloten mussten aber leider erleben, dass das Gegenteil der Fall war. Reihenweise konnten Aufträge nicht mehr erfüllt werden, weil Ausnahmeerlaubnisse, anders als vom BMVI erwartet, von den Landesluftfahrtbehörden nicht erteilt wurden, das Einholen der geforderten Genehmigungen oft nicht möglich oder der Aufwand hierfür schlicht unwirtschaftlich ist.

Wir haben diese Probleme in unseren Schreiben und unserer Petition aufgezeigt und angeregt, bestehende Aufstiegsgenehmigungen ohne die Einschränkung durch die Verbote des § 21b anzuerkennen sowie freizügiger mit der Erteilung von einzelnen und dauerhaften Ausnahmeerlaubnissen für gewerbliche Copter Piloten umzugehen. In Gesprächen mit dem BMVI zeigte sich, dass man sich die Handhabung der neuen LuftVO auch von deren Seite aus anders vorgestellt hatte.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur setzt nun alles daran, zusammen mit den Landesluftfahrtbehörden Lösungen zu finden, damit Copter-Piloten die wirtschaftliche Existenzbasis nicht entzogen wird. Mit einem neuen Vorschlag will das BMVI in der kommenden Woche die Landesluftfahrtbehörden für einen großzügigeren Umgang in der Erteilung von Ausnahmeerlaubnisse gewinnen sowie eine Anerkennung bestehender Aufstiegsgenehmigungen ohne Beschränkung durch die Verbote des § 21b.

Ende Mai wird es erneut ein Treffen mit den Landesluftfahrtbehörden geben, bei denen über kurzfristige Lösungen und die zukünftige Umsetzung der Verordnung gesprochen wird. Wir hoffen, dass der neue Vorschlag in der uns beschriebenen Form von den Landesluftfahrtbehörden akzeptiert und so ein wirtschaftliches Arbeiten für Copter-Piloten wieder möglich wird.

In den kommenden Monaten will man mit dem BVCP enger zusammen arbeiten und weiß die Anregungen aus der Community der Copter-Piloten des BVCP zu schätzen.

 

Stand: 08.04.2017

Offener Brief des BVCP an die Landesluftfahrtbehörden

Die zum 7. April 2017 inkraftgetretene neue Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten wirf neue Probleme auf. Gerade für gewerbliche Copter Piloten ist es trotz Aufstiegsgenehmigung derzeit kaum möglich gesetzlich korrekt ihre Aufträge zu erfüllen, wenn sie sich – wie von fast allen Landesluftfahrtbehörden gefordert – trotz Aufstiegsgenehmigung in allen Punkten an die Verbote des § 21b halten müssen, die gleichermaßen für private wie gewerbliche Copter Piloten gelten.

Der BMVI sieht auf Anfrage des BVCP die Ursache hierfür in der Auslegung der Landesluftfahrtbehörden und erklärt diese als einzig zuständige Ansprechpartner, um entsprechende Ausnahmeregelungen zu gestatten.

Anfragen unserer Mitglieder an verschiedene Landesluftfahrtbehörden haben aber gezeigt, dass die gängige Praxis eine generelle Ablehnung von Ausnahmegenehmigungen ist. Hintergrund ist nicht der fehlende gute Wille, sondern schlicht und einfach die mangelnden personellen Ressourcen. Anträge werden also abgelehnt, weil niemand da ist, der sie bearbeiten kann.

Dabei hatte der BMVI in seinen ersten Seiten des neuen Entwurfes in aller Breite dargelegt, dass es zu keinerlei personellen und finanziellen Mehrbelastungen der Behörden oder der Copter-Untenehmen kommen würde. Das Gegenteil ist nun der Fall.

Auf Bitte vieler veröffentlichen wir hier nochmal unseren offenen Brief an die Landesluftfahrtbehörden, der natürlich personalisiert so an jede zuständige Stelle der Landesluftfahrtbehörden gegangen ist.


Wer möchte, kann sich das Dokument auch hier als PDF downloaden: Offener Brief an die Landesluftfahrtbehörden zur Handhabung der neuen LuftVO.


Stand: 06.04.2017

Neue Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten tritt in Kraft

Mit Wirkung zum 7. April 2017 tritt die neue Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vorbehaltlich des Satzes 2 in Kraft. Artikel 1 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Wer den Wortlaut lesen möchte, kann jetzt die Neue Verordnung hier downloaden:

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
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Details

Gleichzeitig hat das Luftfahrtbundesamt(LBA) seine Hinweise zur Anerkennung von Stellen zur Ausstellung von Bescheinigungen des Nachweises ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten (UAS) veröffentlicht:

Stand: 17.03.2017 (Foto: Bundesrat)

Update zum weiteren Prozess

Kurz vor der CeBIT noch ein Update zur aktuellen Entwicklung der Luftverkehrsordnung:

Wir haben (mal wieder) mit dem BMVI gesprochen und auf die Verunsicherung vieler Copter Piloten hingewiesen, ab wann die neue Regelung greift und wie mit bestehenden Aufstiegserlaubnissen übergangsweise verfahren werden soll.

Da die neue Luftverkehrsordnung erst Ende des Monats in der endgültigen Fassung vorgelegt werden wird, ist mit einem Inkrafttreten erst Mitte April zu rechnen.

Das BMVI trifft sich in der kommenden Woche vom 21. bis 23. März mit den Vertretern der Landesluftfahrtbehörden, um die neue Regulierung und das weitere Vorgehen detaillierter zu besprechen.

Wer noch eine gültige Aufstiegsgenehmigung hat sollte diese bis zur Klärung mit den Landesluftfahrtbehörde weiter nutzen bzw. eine neue beantragen. Auch wenn man daraus keinen Rechtsanspruch ableiten kann, verfahren die Behörden doch in aller Regel so, dass bereits erteilte nicht automatisch ihre Gültigkeit verlieren. Näheres kann nur im direkten Gespräch mit den jeweiligen Landesluftfahrtbehörden geklärt werden. Hier wäre es sinnvoll, das Ergebnis der Besprechung Des BMVI mit den Landesluftfahrtbehörden in der kommenden Woche abzuwarten.

Wir werden gleich nach der CeBIT uns hierzu an das BMVI wenden und Euch informieren.


Stand: 10.03.2017

Entscheidung der Bundesratssitzung vom 10. März 2017

Mit der heutigen Entscheidung hat der Bundesrat mit einer Mehrheit den Entwurf zur Neuregulierung der Luftverkehrsordnung inklusive aller Empfehlungen der Ausschüsse angenommen.

Im nächsten Schritt muss die Regierung nun dem Beschluss des Bundesrates zustimmen. Wir haben bereits Im Vorfeld mit dem BMVI gesprochen und erfahren, dass die Bundesregierung den Entwurf mit den Empfehlungen der Ausschüsse so annehmen möchte. Damit kann in absehbarer Zeit die neue Regulierung in Kraft treten. Wann genau muss noch bestimmt werden. Es wird aber vermutet, dass diese schon ab April greifen und es eine Übergangsphase bis 1. Oktober 2017 geben wird. Ab dann wären die Bestimmungen bindend einzuhalten zu denen u.a. die Kenntnisprüfung ab 2 kg und der erweiterten Befähigungsnachweis ab 5 kg Abfluggewicht gehören, sowie die Kennzeichnungspflicht ab 250 gr.

Feuerfeste Kennzeichnungs-Plaketten

Die am unbemannten Luftfahrtsystem anzubringende Kennzeichnung muss feuerfest sein und den Namen und Anschrift des Besitzers beinhalten. Zeitgleich zum Beschluss der neuen Regulierung der LuftVO bieten wir allen Copter-Piloten und unseren Mitgliedern zu vergünstigten Konditionen feuerfeste Kennzeichnungsplaketten in unterschiedlichen Größen und Farben an. Einfach online gehen, das passende Modell heraussuchen, die gewünschten Angaben eintragen (mindestens Vorname, Name und Anschrift). Wer will kann bei unseren Kennzeichnungs-Plaketten sogar noch einen QR-Code mit gravieren lassen, der zur Homepage oder zu wichtigen Angaben oder der freiwilligen Registrierung verlinkt.

Mit beschlossen wurde auch die von den Ausschüssen kurz zuvor eingereichte Empfehlung, dass nach § 21b zwar Modellflugzeuge mit Vorlage eines Kenntnisnachweises auch über 100 Meter aufsteigen dürfen, nicht aber Multicopter. Wir hatten uns dafür eingesetzt, dass hier keine Ungleichbehandlung zwischen aus Freizeitinteresse geflogenen Multicoptern und Modellflugzeugen gemacht wird. Es bleibt spannend, wie der Gesetzgeber hier einen plausiblen Trennstrich zwischen den schwierig zu unterscheidenden Bezeichnungen ziehen will.

Inwieweit bestehende Aufstiegsgenehmigungen noch weiter Ihre Gültigkeit behalten, ganz oder teilweise anerkannt werden und in welcher Form und welchem Umfang Prüfungen vorgesehen sind oder welche Anforderungen an Schulungsunternehmen gestellt werden, wird zur Zeit noch erarbeitet. Wir sind Mitglied in den Arbeitsausschüssen und werden Euch informieren, sobald hier die endgültigen Bestimmungen zur Veröffentlichung freigegeben sind.


Stand: 05.03.2017

Verkehrsausschuss will unerwartet Multicopter einschränken

Brief des BVCP an die Bundesratsmitglieder

Für die Entscheidung des Bundesrats am 10. März haben die Ausschüsse mehrere Empfehlungen ausgesprochen. Die für Multicopter-Piloten brisantesten Empfehlung ist die, eine Unterscheidung zwischen Multicopter und Modellflugzeugen einzuführen und ausschließlich „Nicht-Multicoptern“ mit Nachweis einer Kenntnisprüfung das Aufsteigen über 100 Metern zu erlauben. Der genaue Wortlaut zu den Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat und deren Begründung könnt Ihr in unserem Kommentar vom 28.02.2017 nachlesen).

Einmal abgesehen von der nicht nachvollziehbaren Begründung besteht u.E. die Gefahr, dass über diese Formulierung Multicoptern generell das Aufsteigen über 100 Meter untersagt würde – unabhängig davon ob man einen Befähigungsnachweis bzw. Aufstiegserlaubnis hat oder nicht. Was das für die meisten Copter-Unternehmen bedeuten würde, liegt wohl auf der Hand.

Wir haben in einem persönlich an jedes einzelne Mitglied des Bundesrats gerichteten Schreiben daher auf den Misstand dieser Formulierung hingewiesen und gefordert, dass die entsprechende Formulierung keinen Eingang in die neue Verordnung findet. Die geplante Möglichkeit, mit Kenntnisnachweis über 100 Meter aufsteigen zu dürfen, soll unserer Ansicht nach natürlich auch für Multicopter (und nicht nur für Modellflugzeuge) gelten.

Unpersonalisierte Fassung des Schreibens an die Mitglieder des Bundesrates

 

Stand: 28.02.2017

Empfehlungen der Ausschüsse zur Neuregulierung der LuftVO für den Bundesrat

Am 10. März ist es soweit und der Bundesrat entscheidet über die ihm vom BMVI vorgelegte Neuregulierung der Luftverkehrsordnung für unbemannte Luftfahrtsysteme. Doch zuvor haben heute die wichtigsten Ausschüsse, allen voran der Verkehrsausschuss, ihre Empfehlungen für Änderungen mit auf den Wege gegeben.

Wir haben die Änderungsempfehlungen gelesen und hier kurz für Euch zusammen gefasst:

  1. Ein pauschales Verbot von Lasergeräten auch außerhalb der Flugplatzumgebung über das Mittel einer erlaubnisbedürftigen Nutzung des Luftraums wird abgelehnt und nur auf solche Geräte beschränkt, die geeignet sind Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu blenden. Derartige Blendungen, die das eigentliche Sicherheitsproblem darstellen, seien schon zu genüge als „Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr“ strafrechtlich verfolgbar.
    Wir begrüßen, dass die Ausschüsse wie schon von uns empfohlen, hiermit vermeiden, dass Lasertechnik, die nicht selten zur Vermessungs oder zur Hinderniserkennung von Coptern eingesetzt wird, mit der Neuregulierung pauschal untersagt wird.
  2. Die Formulierung „einem Luftsportverein“ in § 21a Absatz 4 Satz 2 LuftVO in Artikel 2 Nummer 5 soll gestrichen werden. Damit steht dann auch Erlaubnisinhabern, die kein Modellflugverein sind, die Möglichkeit offen auf genehmigten Modellfluggeländen ohne den sonst erforderlichen Kenntnisnachweis zu fliegen. Entscheidend sei nur, dass für ein entsprechendes Modellfluggelände eine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt worden ist.
  3. Umformulierung zur bessern Klarstellung der eigentlichen Intension.
  4. Der Änderungsentwurf für den Bundesrat sieht vor, dass zugunsten von Modellfliegern nicht nur über dafür genehmigten Modellflugplätzen, sondern auch außerhalb ein Aufsteigen über 100 Metern Höhe erlaubt werden soll, wenn deren Steuerer eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine Bescheinigung entsprechen § 21 a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3 haben. Davon ausdrücklich ausgenommen werden sollen jegliche Multicopter.
    Vollkommen ungeklärt bleibt hier die begriffliche und technische Abgrenzung zwischen Modellfliegern und Multicoptern. Ungeeignet für eine klare Zuordnung zu einem der beiden Lager. Zumal sich auch Modellflugzeuge i.a.R. mit mehreren Propellern (Coptern) fortbewegen – demnach also auch Multicopter sind. Zudem gibt es Hybride Copter die zunächst Multicopter sind und anschließend zum Flächenflieger werden. Bestes Beispiel ist der Paketkopter von Deutsche Post DHL.
    Juristisch wird hier ein Fass ohne Boden aufgemacht, das ohnehin mit der europäischen Regulierung in wenigen Jahren obsolet wird. Dieser Vorschlag stellt Multicopter unter den Generalverdacht, diese seien gefährlicher als Modellflieger und würden eine separate Einschränkung erforderlich machen. Wir werden in jedem Falle darum kämpfen, dass Multicopter nicht schlechter gestellt werden als Modellflieger und gleiches Recht für alle einfordern.
  5. Das Vertriebsverbot soll von Hubschrauberlandeplätzen auf Hubschrauberlandestellen erweitert werden. Das ist sinnvoll.
  6. Diverse andere Ausschüsse empfehlen der Verordnung zuzustimmen.
  7. Empfehlung für gezielte Förderung wirtschaftsnaher Forschung und Anreize zu Innovationen zur Ausschöpfung des Potenzials und der Wachstumschancen der Copter-Branche.
  8. Klarstellung gefordert: gesetzliche Verbote sollen auch dann gelten, wenn keine landesrechtliche Regelungen vorhanden sind.
  9. Aufgrund der rasanten Dynamik, mit der sich der Copter-Markt entwickelt, wird empfohlen, die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten regelmäßig alle 2 Jahre zu überprüfen. Im Prinzip sinnvoll, gerade auch um technologische Entwicklungen der elektronischen Identifizierung und automatischer Ausweichsysteme zu berücksichtigen. Aber damit wäre vermutlich die bisher angedachte Regelung einer 5-jährigen Erlaubnis (Kenntnis-/Befähigungsnachweis) in Gefahr, deutlich verkürzt zu werden. Auch der Vorschlag der EASA zur Einführung eines Geofencing und Luftverkehrsmanagementsystemen wird begrüßt.
  10. Die Neuregulierung soll 5 Jahre nach Inkrafttreten auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

Wer möchte kann den originalen Wortlaut der Drucksache 39/1/17 hier downloaden.

 

Stand: 18.01.2017

Entwurf des BMVI zur Neuregulierung der LuftVO auf dem Weg in den Bundesrat

Die Ressortabstimmung zur „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ sowie die Länder- und Verbändeanhörung sind abgeschlossen. Heute hat der Bundesminister Dobrindt dem Kabinett die neue „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vorgelegt.

Nun ist diese dem Bundesrat zur Entscheidung vorgelegt worden. Sofern es vom Bundesrat keine Einwände gibt, so dass der Entwurf neuerlich geändert werden muss, wird das ca. 4 Wochen in Anspruch nehmen.

Wer möchte kann im Bundesanzeiger die Vorlage für den Bundesrat einsehen:

Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Download PDF der im Bundesrat eingereichten Verordnung

 

Über die neuen Änderungen am Entwurf und die Fassung, wie sie jetzt in den Bundesrat geht, hatten wir bereits in unserem weiter unten aufgeführten Bericht vom 05. Januar näher berichtet.

Unser BVCP-Mitglied Ralf Spoerer, Copter-College, hat die wichtigen Eckpunkte der neu geplanten Verordnung, wie sie das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gerade im Bundestag eingebracht hat und in Kürze dem Bundesrat vorlegt, in seinem Video-Beitrag sehr gut zusammen gefasst.

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Ergänzend haben wir in Gesprächen mit dem BMVI geklärt, dass ein Überfliegen von bewohnten Grundstücken mit Aufstiegserlaubnis weiterhin möglich bleiben werden, wenn eine entsprechende Aufstiegsgenehmigung vorliegt und Datenschutz sowie Persönlichkeitsrechte wie bisher beachtet werden.

Auch zum Fliegen außer Sichtweite haben wir die 5kg-Grenze hinterfragt. Hier wird im Flyer leider nicht korrekt dargestellt, dass auch mit Coptern unter 5 kg das Fliegen außer Sichtweite möglich ist – Ihr müsst also keine Gewichte dran hängen, um über 5 kg zu kommen. 😉

Die risikobasierte Erteilung von Aufstiegsgenehmigungen wird es allerdings schon mit Inkrafttreten des neuen Gesetztes geben. Wie genau die Risiko-Einstufungen aussehen werden, ist noch unklar und wird derzeit in Ausschüssen geklärt. Spätestens in einigen Jahren, wenn die europäische Regelung die nationalen ersetzt, wird es ohnehin die risikobasierte Einstufung geben.

 

Stand: 05.01.2017

Neues zum Entwurf des BMVI zur Neuregulierung der LuftVO:

Wir hatten dem BMVI einige Änderungswünsche mit unserer Entgegnung und Petition mit auf den Wege gegeben. Nun sind einige Punkte geändert oder klar gestellt worden und der Entwurf ist nun in den parlamentarischen Gremien (die nächsten beiden Wochen) und wird danach dem Bundesrat zur Entscheidung vorgelegt (3-5 Wochen). Hier ein Überblick über die erreichten Änderungen:

Entfallen der pauschalen Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsysteme und Flugmodellen bis 5 kg Startmasse

Zu den Änderungen gehört, dass nun ein Kenntnisnachweis ab 2 kg Abfluggewicht vorgesehen ist.

Unter dieser Gewichtsklasse ist weiterhin kein Kenntnisnachweis erforderlich. Ich denke, dieser Kompromiss kommt einerseits dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis entgegen und baut andererseits keine allzu hohen Hindernisse für Hobby- und Freizeit-Piloten auf, auch wenn sich hier der eine oder andere trotzdem gerne eine Verpflichtung zum Kenntnisnachweis wünschen würde.

Verbot für den Betrieb in Flughöhen über 100 Metern

Die vom DMFV in deren Pressemitteilung vom November verlautbarte Option, dass mit einem einfach vom DMFV ausstellbaren Kenntnisnachweis auch abseits dafür vorgesehener Fluggelände über 100 Meter geflogen werden darf, stimmt laut BMVI nicht und es gibt hier auch keine Sonderbehandlung einzelner Verbände.

Verbot für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen für Geräte mit Kamera o.ä. bzw. mit einem Gewicht von mehr als 0,25 kg

Wir hatten mit der Entgegnung zum Entwurf gefragt, wie auch in Zukunft Luftaufnahmen von Objekten in bewohntem Gebiet möglich sein können. Laut Aussage des BMVI dürfe, wer über eine Allgemeine oder Einzel-Aufstiegsgenehmigung verfüge, auch weiterhin über bewohnten Grundstücken mittels mit Kamera- oder Lasertechnik ausgestatteten Coptern fliegen. Hier gibt es also zumindest für gewerbliche Copter Piloten keine Einschränkung.

Nach §21a ist laut neuem Entwurf zur LuftVO für Copter Piloten mit Aufstiegsgenehmigung ein Überfliegen privater Grundstücke mit Kameratechnik erlaubt, wenn dies in der Aufstiegsgenehmigung entsprechend genehmigt ist. Hierzu muss zukünftig bei Antrag der Aufstiegsgenehmigung der Einsatzzweck näher beschrieben werden, auf deren Basis die Risikoeinstufung erfolgt. Gegebenenfalls werden von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde dann entsprechende Nachweise eingefordert, die erläutern, dass Copter Pilot sowie die eingesetzten Multicopter für derartige Aufnahmen geeignet sind. Anders als für Copter Piloten ohne Aufstiegsgenehmigung muss dann nicht zwingend die Erlaubnis des Grundstückseigentümers eingeholt werden, wenn die sonstigen Bestimmungen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte beachtet werden (z.B. wenn Einzelheiten/Personen nicht wiedererkennbar sind, indem man in genügender Höhe fliegt bzw. vor Veröffentlichung diese unkenntlich macht oder ganz aus dem Filmmaterial herausschneidet).

Kennzeichnungspflicht für Fluggeräte ab einem Gewicht von 250 gr. Startmasse

In einem weiteren Punkt, der ebenfalls auf der Agenda unserer Entgegnungen stand, ist der BMVI inzwischen auch flexibler. So wird die Kennzeichnungspflicht für alle Copter ab 250 gr. zwar kommen, aber es dürfen auch feuerfeste Aufkleber zur Kennzeichnung genutzt werden und die Kennzeichnung muss nicht zwingend in Form einer Plakette mittels Nieten, Schrauben oder ähnlichem angebracht werden.

 

Unklar bleibt hingegen, wie es mit der Verpflichtung zum Befähigungsnachweis für Copter von 5 kg bis 10 kg aussieht.

Hier wird es wieder von den einzelnen Landesluftfahrtbehörden abhängen, inwieweit es bei der Allgemeinverfügung bis 10 kg bleibt und ob die bisherigen Nachweise genügen und noch anerkannt werden. Hier bleibt also noch Diskussionsbedarf…

Soweit der aktuelle Stand zum 5.01.2017. Wir bleiben weiter am Ball und sind im Januar auch im Gremium des DIN-Norm-Ausschuss für UAV, der entscheidend an den Regelungen für Schulungen und Betriebsvorgaben für UAS mitwirkt.

 


 

Stand: 24.10.16

Stellungnahme des BVCP

 

Liebe Copter Piloten,

letzten Freitag haben wir dem BMVI unsere Stellungnahme zum neuen Entwurf, den wir Euch auf unserer Website zur Ansicht eingestellt hatten, mitgeteilt.

An dieser Stelle noch mal vielen Dank für die Gespräche hierzu und an alle diejenigen, die uns Ihr Feedback zu gesendet haben, so dass wir dieses mit berücksichtigen konnten.

Der Entwurf des BMVI ist wesentlich von dem Ziel der Vereinfachung und Vereinheitlichung geprägt. In der Regel führt das auch zu einer besseren Verständlichkeit und Transparenz der Regulierung. In Teilbereichen geht damit aber eine Verschärfung und Beeinträchtigung für den Betrieb Unbemannter Luftfahrtsysteme oder Flugmodelle einher (gewerbliche oder private Nutzung). Hier zu haben wir dem BMVI in unserer Stellungnahme vom 21.10.2016 unsere Position und Verbesserungswünsche mitgeteilt.

Die wichtigsten Punkte unseres Statements an den BMVI haben wir für Euch noch mal kurz zusammen gefasst:

Betrieb außerhalb der Sichtweite und Verwendung von FPV-Brillen

Der Betrieb außerhalb der Sichtweite ist für manche gewerblichen Einsätze unabdingbar. So können Inspektionsflüge rund um Türme, Schornsteine oder über Dächer nur unter schwierigen Bedingungen immer in Sichtkontakt erfolgen. Laut Entwurf ist das Fliegen außer Sichtweite erst ab einem Gewicht von 5 kg mit entsprechendem Befähigungsnachweis erlaubt. Wir haben angeregt hier auch für Copter unter 5 kg ein Fliegen außer Sichtweite zu erlauben, wenn eine entsprechende Befähigung nachgewiesen wird. Die derzeitige Formulierung lässt das noch etwas im Unklaren.

Wir begrüßen die Lockerung für den Einsatz von FPV-Videobrillen und dass der BMVI – wie auch von uns vorgeschlagen – FPV-gestütztes Fliegen unter bestimmten Voraussetzungen (bis zu einer Höhe von 30 Metern und einem Gewicht von 250 gr.) erlaubt, regen aber an, im Hinblick auf die FPV-Race-Szene die Verwendung bis zu einem Abfluggewicht von 500 gr., besser noch 700 gr. auszuweiten, ggf. als Ausnahmeregelung für Flugmodelle beschränkt auf das für die Veranstaltung vorgesehene Aufstiegsgelände oder alternativ bei Aufsicht durch einen Flugleiter. Das würde den bisher nötigen Spotter erübrigen und der FPV-Race-Sport-Szene weiter Auftrieb geben.

Kennzeichnungspflicht für Fluggeräte ab einem Gewicht von 250 gr. Startmasse

Die Kennzeichnungspflicht ist generell sinnvoll und durchführbar, auch wenn unserer Meinung nach ein Aufkleber völlig genügen würde.

Wie genau die dauerhaft und feuerfest montierte Plakette aussehen soll (Größe, Form, Beschaffenheit, Anbringung) ist im Entwurf noch nicht näher definiert.

Für die FPV-Race-Szene ist die Kennzeichnung mit feuerfesten Plaketten aber ein Hindernis, da die Copter häufig umgebaut werden müssen. Andererseits ist die Gefährdung die von Race-Coptern ausgeht, minimal, da diese nur auf dafür vorgesehenen Plätzen geflogen werden. Dabei achtet die Community der FPV-Racer selbst auf die Einhaltung von Regeln und Sicherheitsvorschriften. Gleiches gilt auch für Flugmodelle, die auf Modellflugplätzen aufsteigen. Insbesondere für die neue Sportart des FPV-Racing haben wir vorgeschlagen, dass die Kennzeichnungspflicht für den Betrieb auf dafür vorgesehenen Gelände oder unter Aufsicht eines Flugleiters gänzlich entfällt — mindestens aber bis zu einem Gewicht von 500 gr. oder besser noch 700 gr. Startmasse.

Verbot für den Betrieb in Flughöhen über 100 Metern

Hierfür sieht der Entwurf des BMVI die Notwendigkeit einer Bescheinigung nach §21a entweder ausgestellt durch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle oder durch einen hierzu beauftragten Luftsportverein vor.

Wir haben darauf hingewiesen, dass es wünschenswert wäre, die bestehende Allgemeinverfügung aufrecht zu erhalten und somit die Investitionen von Unternehmen in Copter mit 5 – 10 kg Startmasse zu schützen. Vorsorglich haben wir auch angefragt den BVCP mit seinen Mitgliedern, die schon seit Jahren erfolgreich Schulungsunternehmen betreiben, ebenfalls als Stelle für die Bescheinigung in Betracht zu ziehen.

Verbot für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen für Geräte mit Kamera o.ä. bzw. mit einem Gewicht von mehr als 0,25 kg

Wir haben uns gegen ein generelles Verbot mit Kameras und Fotogeräten oder Coptern mit mehr als 250 gr. Startmasse über privaten Grundstücken zu fliegen ausgesprochen. Die eigentliche Intension die Privatsphäre zu schützen und den Datenschutz einzuhalten ist bereits durch andere gesetzliche Regelungen zu genüge geregelt. Hier generell das Überfliegen von privaten Grundstücken zu verbieten, würde den privaten wie auch den gewerblichen Copter Piloten weitgehend einschränken. Für viele Copter-Unternehmen käme das quasi einem Berufsverbot gleich.

Verbot für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen über besonders sensiblen oder sicherheitsrelevanten Bereichen

Dies betrifft u.a. auch Industrieanlagen im allgemeinen. Hier haben wir auf die Schwierigkeit hingewiesen zu definieren, was als „Industrieanlage“ gilt und erfragt, ob es ein Verzeichnis von Industrieanlagen gibt oder geben wird, für die diese Regelung gilt.

Zudem haben wir angeregt, eine zentrale Anlaufstelle für die Freigabe der Überquerung von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen einzurichten.

Erlaubnisfreiheit für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Wir begrüßen, dass der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) nun erlaubnisfrei erfolgen kann. Selbstverständlich sollten auch die Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen in BOS-Organisationen über eine entsprechende und auf ihre Einsätze abgestimmte Qualifizierung verfügen, die ein ausreichendes Risikobewusstsein für den Einsatz unbemannten Luftfahrtsystemen gewährleistet.

Entfallen der pauschalen Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsysteme und Flugmodellen bis 5 kg Startmasse

Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (d.h. sowohl von unbemannten Luftfahrtsystemen wie auch von Flugmodellen) mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm wird im Entwurf des BMVI generell unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Aufstieg keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, einschließlich datenschutzrechtlicher Belange, bedeutet. Bis 5 kg Startmasse soll die bisher geltende pauschale Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen entfallen. Das kann im Umkehrschluss bedeuten, dass bis zu einer Startmasse von 5 kg ohne jeglichen Nachweis erforderlicher Kenntnisse geflogen werden kann.

Insbesondere mit Blick auf die steigende Zahl neu hinzukommender, noch unerfahrener Copter Piloten und der Notwendigkeit bei wachsender Zahl von Coptern auch für die nahe Zukunft sicher zu stellen, dass alle Copter Piloten über die gesetzlichen Bestimmungen und notwendigen Maßnahmen und Verhaltensregeln gleichermaßen informiert sind und somit alle gefahrlos fliegen können, haben wir angeregt, in der Gewichtsklasse von 250 gr. bis 5 kg zumindest einen Kenntnisnachweis für Copter Piloten einzuführen. Dieser kann kostengünstig und für jeden mit wenig Aufwand z.B. durch eine Sachkundeabfrage in Form eines Online-Tutorials erfolgen. Je nach Einsatzfeld des Copters (z.B. innerstädtischen Einsätzen und Überfliegen bewohnter Grundstücke) können hier auch Tageskurse sinnvoll sein, die u.a. näher auf Datenschutzbestimmungen und Persönlichkeitsrecht eingehen.

Positiv sehen wir, dass eine Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse ein Gültigkeit von 10 Jahren haben soll (anderweitig war von nur 2 Jahren die Rede). Kritisch sehen wir den Umstand, dass anscheinend die jüngst in Kraft getretene Allgemeinverfügungen gemäß NfL 1-786-16, die den Einsatz von Coptern mit einer Startmasse von bis zu 10 kg erleichterte nun teilweise wieder zurück genommen werden soll, indem die 5 kg-Grenze für die Notwendigkeit einer Erlaubnispflicht, verbunden mit entsprechenden Prüfungen und Auflagen, wieder eingeführt werden soll.

 


 

Stand: 06.10.16

Entwurf des BMVI

 

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

A. Problem und Ziel

§ 1 Absatz 2 LuftVG kennt unterschiedliche Arten von unbemannten Luftfahrzeugen: Neben
Ballonen (Nummer 6) wird dort insbesondere unterschieden zwischen Flugmodellen
(Nummer 9) und unbemannten Luftfahrtsystemen (Satz 3). Die Abgrenzung zwischen Flugmodellen
und unbemannten Luftfahrtsystemen richtet sich im Wesentlichen nach dem Zweck
ihrer Nutzung: Erfolgt der Einsatz zu Zwecken des Sports oder der
Freizeitgestaltung, so handelt es sich um ein Flugmodell. Wird hingegen ein
anderer Zweck verfolgt, handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem nach
Satz 3. An den Betrieb sind bisher unterschiedliche Bedingungen geknüpft.

In der Praxis bestehen Rechtsunsicherheiten insbesondere mit Blick auf die
Klassifizierung von unbemannten Fluggeräten, die zu Zwecken des Sports oder der
Freizeitgestaltung betrieben werden. Diese und die unbemannten Luftfahrtsysteme
werden umgangssprachlich häufig als „Drohnen“ bezeichnet. Die sogenannten
„Multikopter“ eignen sich besonders für die Zwecke der Freizeitgestaltung, da
diese Systeme günstig und ohne Auflagen erworben und ohne besondere Vorkenntnisse
binnen sehr kurzer Zeit in Betrieb genommen werden können. Eine Vermittlung technischer
und luftfahrtrechtlicher Kenntnisse, wie sie bei Steuerern von Flugmodellen
regelmäßig im Rahmen der Vereinsarbeit erfolgt, bleibt bei den Steuerern von Multikoptern
oft aus. Gleiches gilt für die in Modellflugvereinen übliche Selbstkontrolle
durch die Vereinskameraden bei Aufstiegen auf dem Vereinsgelände.

In der jüngsten Vergangenheit haben unbemannte Fluggeräte auf Grund ihrer vielfältigen
Einsatzmöglichkeiten außerhalb der Freizeitgestaltung an Bedeutung gewonnen,
etwa bei der Umwelt- und Verkehrsüberwachung oder beim Schutz von Pipelines und
Bahnanlagen. Auch für die deutsche Wirtschaft bietet die Technologie der
unbemannten Luftfahrtsysteme viele Potentiale und Wachstumschancen. Innovationen
werden zukünftig verstärkt durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Nutzern
und Anwendern dieser neuen Technologien entstehen. Insbesondere kleinere und
mittlere Unternehmen entwickeln gegenwärtig innovative Geschäftsmodelle unter
Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme. Für die Wirtschaft werden diese auch in
den nächsten Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. Die Zahl der bei den zuständigen
Behörden der Bundesländer eingehenden Anträge auf Erlaubnis eines Aufstiegs ist
in den letzten Jahren rasant gestiegen.

Inzwischen verfügen auch kleine unbemannte Fluggeräte oft über hochauflösende Kameras
(i.d.R. mit einer Auflösung von mindestens 1920 × 1080 Pixeln) und erlauben
detaillierte Aufnahmen ihrer Umgebung. Bedingt durch die Auflösung können auch
Ausschnitte aus Bildern generiert werden, deren Darstellungsqualität
ausreichend ist, um in Einzelfall z. B. die Privatsphäre Dritter zu beeinträchtigen.

Sie sind allerdings hinsichtlich ihrer Betriebs- und Verkehrssicherheit in der Regel
nicht mit den gewerblich eingesetzten unbemannten Luftfahrtsystemen zu
vergleichen. Bislang konnten kleinere, nur zu Freizeitzwecken genutzte unbemannte
Fluggeräte weitestgehend erlaubnisfrei eingesetzt werden, was zu häufigen
Beschwerden und auch zu Risiken im Luftraum sowie für Dritte am Boden geführt hat.

Die vorliegende Verordnung dient dazu, auf der einen Seite zukunftsfähige Entwicklungsmöglichkeiten
für den gewerblichen Einsatz dieser neuen Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme
zu fördern, auf der anderen Seite jedoch im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung einschließlich des Datenschutzes die Nutzung von
unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung (Flugmodell) zu
regulieren, ohne die Attraktivität des von vielen ausgeübten Hobbys unangemessen
einzuschränken.


B. Lösung

– Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme werden aufgrund der vergleichbaren
Betriebsgefahr künftig im Wesentlichen gleich behandelt. Aus dieser
Gleichbehandlung resultieren Beschränkungen für den Betrieb von Flugmodellen
(z. B. eine Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse bei Betrieb eines
Flugmodells mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse) und gleichzeitig Erleichterungen
für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (z. B. Wegfall der generellen
Erlaubnispflicht).

– Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (d.h. sowohl von unbemannten
Luftfahrtsystemen wie auch von Flugmodellen) mit einer Startmasse von mehr als fünf
Kilogramm wird generell unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Die Erlaubnis wird
nur dann erteilt, wenn der Aufstieg keine Gefahr für die Sicherheit des
Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, einschließlich
datenschutzrechtlicher Belange, bedeutet.

– Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als
25 Kilogramm ist – wie bisher –  verboten. Die zuständigen Behörden können
jedoch im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

– Einführung einer Kennzeichnungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und
Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm.

– Einführung einer Pflicht für Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von
mehr als fünf Kilogramm, die zur sicheren Durchführung des Betriebs notwendigen
Kenntnisse durch eine Prüfung nachzuweisen.

– Einführung konkreter Maßnahmen, um die Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme zu
liberalisieren, z. B. durch Ermöglichung eines Betriebs mittels Videobrille und Erweiterung
von Ausnahmemöglichkeiten von der 25-Kilogramm-Begrenzung.

– Einführung von Verboten für besonders gefahrgeneigte Betriebsarten und für den Betrieb
über besonders sensiblen Bereichen/Gebieten (§ 21b Absatz 1).


C. Alternativen

Keine.

Ohne die Änderungen könnte der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen
eine zunehmende Gefahr für Dritte am Boden darstellen. Auf der anderen Seite blieben
ohne die Änderungen im gewerblichen Bereich zukunftsträchtige, sinnvolle und
innovative Anwendungsmöglichkeiten von unbemannten Luftfahrtsystemen ungenutzt.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Lasten des Bundes: Keine.

[Aufwand bei den Ländern muss noch im Rahmen der Länderanhörung ermittelt werden]


E. Erfüllungsaufwand

E.1      Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

– Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich ein geringer Erfüllungsaufwand durch die Pflicht,
unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 0,25
Kilogramm zu kennzeichnen. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Vorgang,
der mit Kosten in Höhe von circa 15 Euro für die Erstellung der Plakette und
mit einem Zeitaufwand von circa einer Stunde verbunden ist.

– Für Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen mit einer
Startmasse von mehr als fünf Kilogramm entsteht zudem ein Erfüllungsaufwand
aufgrund der Pflicht, bestimmte Kenntnisse zu erlangen und nachzuweisen. Steuerer
von Flugmodellen können diesen Nachweis auch durch eine Bescheinigung eines
Luftsportvereins nach § 21e erbringen; dies verringert den Aufwand, da in diesem
Bereich in vielen Fällen ohnehin eine Vereinsmitgliedschaft besteht.

E.2      Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

– Für die gewerblichen Betreiber von unbemannten Luftfahrtsystemen entsteht zusätzlicher
Erfüllungsaufwand durch die Pflicht zur Kennzeichnung ihrer unbemannten Luftfahrtsysteme
mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm und durch die Einführung der
Pflicht, besondere Kenntnisse nachzuweisen, sofern das Gerät eine Startmasse
von mehr als fünf Kilogramm aufweist. Bisher wurden diese Kenntnisse aber oft
im Rahmen der Beantragung von Aufstiegserlaubnissen abgefragt. Durch einen
bundesweit geltenden, lang gültigen Kenntnisnachweis dürfte der Nachweis
allgemeiner Kenntnisse im Rahmen der Antragsstellung weitestgehend entfallen.

– Gleichzeitig entfällt jedoch die nach geltendem Recht bestehende generelle
Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen; sie besteht
nun grundsätzlich erst ab einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm.
Insofern wird es künftig in vielen Fällen keines Antrags auf Erlaubnis mehr bedürfen.
Damit ist eine erhebliche Entlastung für den gewerblichen Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen verbunden.

Der „One in, one out“-Regel wird auf diesem Wege Rechnung getragen.

E.3      Erfüllungsaufwand für die Verwaltung[1]

1. Länder

Bei den Ländern entsteht ein erhöhter Personalaufwand durch die Schaffung zusätzlicher
Einsatzmöglichkeiten für unbemannte Luftfahrtsysteme und dem damit verbundenem
erhöhten Zeitaufwand für die einzelfallbezogene Erlaubniserteilung.

Insbesondere die Möglichkeit, unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle künftig in
bestimmten Fällen auch außerhalb der Sichtweite nutzen zu können, kann zu einem größeren
Prüfumfang bei den zuständigen Behörden der Länder führen, insbesondere in Bezug auf die
notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und Risikobewertungen.

Allerdings kann dieser Mehraufwand stellenweise durch verstärkte Nutzung des Instruments
der Allgemeinerlaubnis für Luftfahrtsysteme mit einem Startgewicht von bis zu zehn
Kilogramm ausgeglichen werden. Ein entsprechendes Vorgehen haben Bund und
Länder im Rahmen der „Neufassung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der
Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten
Luftfahrtsystemen“ (NfL I 786/16) verabredet.

Der Wegfall der generellen Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten
Luftfahrtsystemen wirkt sich auch hier zudem entlastend aus. Die Zahl der zu
bearbeitenden Anträge wird sich deutlich verringern.

2. Bund

Beim Luftfahrt-Bundesamt entsteht ein erhöhter Personalaufwand durch die Einführung
einer Pflicht für Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer
Gesamtmasse von mehr als fünf Kilogramm, bestimmte Kenntnisse
nachzuweisen: Dem Luftfahrt-Bundesamt wird in diesem Zusammenhang die Aufgabe
der Anerkennung und Überwachung der Stellen, die diese besonderen Kenntnisse
bescheinigen, zugewiesen. Es werden schätzungsweise 50 Anträge auf Anerkennung
in den ersten fünf Jahren erwartet. Der hierdurch entstehende Personalbedarf im
Luftfahrt-Bundesamt wird auf 2,5 Stellen geschätzt und kann durch interne Umschichtung
abgedeckt werden.


F. Weitere Kosten

Es ergeben sich keine zusätzlichen direkten Kosten für die Wirtschaft. Allerdings sind indirekte
Kosten zu erwarten, weil im Zuge der geplanten Einschränkung des
Freizeitbereichs die Nachfrage nach neuen Flugmodellen für den Freizeitbereich
zurückgehen oder zumindest weniger stark ansteigen könnte als ohne diese
Regelungen. Damit könnte auch ein Rückgang der Innnovationsfähigkeit der
Wirtschaft eintreten.

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Auf Grund

 des § 32 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9, 9a, 12 und 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes sowie
des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1
Satz 1 durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und cc der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 32 Absatz 4 durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

  des § 32 Absatz
1 Satz 1 Nummer 5 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie

– des § 32 Absatz
1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32
Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie:

Artikel 1

Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli
2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                   „Kennzeichen, Kennzeichnung“.

b)    Folgender Absatz 3 wirdangefügt:

„(3) Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme mit jeweils einer Startmasse von
mehr als 0,25 Kilogramm, unbemannte Ballone und Drachen mit jeweils einer Startmasse
von mehr als 5 Kilogramm sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle
den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester
Beschriftung führen.“

3. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  In Nummer 14 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)  In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16. entgegen § 19 Absatz 3 ein Flugmodell, ein
unbemanntes Luftfahrtsystem oder einen unbemannten Ballon, Drachen oder
Flugkörper nicht, nicht vollständig, nicht dauerhaft oder nicht feuerfest
beschriftet.“

4.    In der Anlage 1 wird in Abschnitt IV die Nummer 3 aufgehoben.


Artikel 2

Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 21 die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a      Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21b     Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21c      Zuständige Behörde

§ 21d     Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten;
anerkannte Stellen

§ 21e      Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten
zum Betrieb von Flugmodellen“.

2. § 19
wird wie folgt geändert:

a)         Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)         Absatz 5 wird Absatz 3.

3. § 20
wird wie folgt gefasst:

㤠20

Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis:

1.    das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr
als 100 Metern Länge gehalten werden,

2.    der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie mehr als 300 Meter aufsteigen,

3.    der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30
Metern Länge gehalten werden,

4.    der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,

5.    der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von
Lasergeräten, wenn dieser geeignet ist, Luftfahrzeugführer zu blenden oder
anderweitig zu beeinträchtigen,

6.    der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Halteseil von Drachen, Schirmdrachen und unbemannten Fesselballonen ist in
Abständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote
und weiße Blitz- oder Blinklichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen
Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die
örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.

(3) Die zuständige Behörde bestimmt, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines
Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums verlangen. Die
zuständige Behörde kann vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der
Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem der
Aufstieg stattfinden soll, der Nutzung zustimmt.

(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung des Luftraums nicht zu
einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung führt.

(5) Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen
allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen
versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.“

4. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

„Abschnitt 5a

Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a

Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf
der Erlaubnis:

1.     unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse,

2.    unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern die Masse des
Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,

3.    unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, die in einer
Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden,

4.    unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als
1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der
Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch

1.      Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

2.   Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen
und Katastrophen.

(3)  Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.      der beabsichtigte Betrieb von unbemannten
Fluggeräten nach Absatz 1 und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr
für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über
den Naturschutz, führen und

2.    der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.

§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss Folgendes enthalten:

1.        eine Beschreibung des Zwecks, der Art sowie des räumlichen und zeitlichen Umfangs
des beabsichtigten Betriebs, insbesondere die Angabe, ob dieser ausschließlich
innerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt,

2.    Angaben zur Befähigung des Steuerers,

3.     eine Beschreibung der technischen Spezifikation des unbemannten Fluggeräts, der
Bodenstation und des Funksystems sowie der Lichterführung und

4.    eine Darstellung der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und der anzuwendenden
Notfallverfahren, insbesondere der eingebauten Notfallsysteme für den Fall
eines Verlusts der Funkverbindung.

(5) Für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
nach Absatz 1 mit einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm ist ab dem 1. Mai
2017 vom Steuerer zusätzlich ein Nachweis seiner persönlichen Qualifikation zu
erbringen. Dabei hat der Steuerer nachzuweisen, dass er in den Betrieb dieser
Fluggeräte umfassend eingewiesen worden ist, über ausreichende Kenntnisse auf
dem Gebiet der Navigation, über die dafür einschlägigen luftrechtlichen
Grundlagen, über die örtliche Luftraumordnung sowie über allgemeine praktische
Kenntnisse und Fertigkeiten in der Anwendung des Fluggeräts verfügt. Der Nachweis
wird erbracht durch Vorlage

1.      einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder einer beglaubigten Kopie dieser,

2.      einer Bescheinigung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder

3.   einer Bescheinigung eines beauftragten Luftsportvereins nach § 21e, soweit die Erlaubnis
zum Betrieb eines Flugmodells beantragt wird.

(6) Die zuständige Behörde bestimmt, welche weiteren Unterlagen dem Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere noch verlangen:

1.    den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte dem Aufstieg zugestimmt hat,

2.    das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des betroffenen
Luftraums für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen,

3.    eine naturschutzfachliche Bewertung oder

4.    ein Lärmschutzgutachten.

(7) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht
der Länder sowie die Pflicht zur Flugvorbereitung gemäß Anhang SERA.2010
Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben unberührt.

§ 21b

Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten

1.     außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse des
Geräts weniger als fünf Kilogramm beträgt,

2.    über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten
von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sofern der Betrieb nicht von einer in
§ 21a Absatz 2 genannten Stelle erfolgt,

3.    über und in einem Radius von 100 Metern von Industrieanlagen, insbesondere von Anlagen, die in den
Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
oder der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen fallen, Justizvollzugsanstalten,
Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der
Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige
Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der
Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

4.    über und in einem Radius von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane
des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden ihren Amtssitz
haben sowie über und in einem Radius von 100 Metern von Liegenschaften von Polizei und
anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Behörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

5.    über Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,

6.    über Naturschutzgebieten im Sinne des §
23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6
und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten
Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend
geregelt ist,

7.    über Wohngrundstücken, wenn
die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder
seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu
empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb
über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,

8.    in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen
Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a
Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 oder 3,

9.    unbeschadet des § 21 im kontrollierten Luftraum, es sei denn, die Flughöhe
übersteigt nicht 50 Meter über Grund,

10.  zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen
gemäß § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes, von gefährlichen Stoffen und Gemischen
gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen
2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung   sowie von Gegenständen,
Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder
Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte
Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine
Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite
des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines
visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in
Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und

aa)    die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder
wenn

bb)    der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite
hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren
hingewiesen werden kann.

(2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als
25 Kilogramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann, zum Beispiel für einen
Betrieb zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen von
dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3
Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten entsprechend.

(3) In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den
Betriebsverboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen
von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten entsprechend.

§ 21c

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1sowie für die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes.

§ 21d

Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender
Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen

(1) Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 wird von einer nach Absatz
2 anerkannten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. Die Bescheinigung
gilt zehn Jahre.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Erteilung der Bescheinigung
an, wenn der Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation des Steuerers
festzustellen. Außerdem müssen die Stellen zur Anerkennung durch das
Luftfahrt-Bundesamt

1.     in angemessenem Umfang über qualifiziertes Personal und über geeignete Räumlichkeiten
zur Abnahme der Prüfungen verfügen und

2.    eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs- und Bewertungsverfahren, die
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Aufdeckung von
Täuschungsversuchen, die Organisationsstruktur und die Qualifikation des
Schulungspersonals festgehalten sind.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen
verbunden werden.

(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und hat der anerkannten Stelle
vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:

1.         ein gültiges Identitätsdokument,

2.         bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,

3.         eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und

4.         ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes,
sofern er sich erstmals um eine Bescheinigung bewirbt.

(4) Die Prüfung kann auch in einem internet-gestützten Verfahren abgelegt werden.
Das Luftfahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem Erfordernis geeigneter
Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller
nachweist, dass eine Täuschung über die Identität des Bewerbers ausgeschlossen ist.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Bescheinigung fest und veröffentlicht sie
in den „Nachrichten für Luftfahrer.“

(6) Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis über die Namen und Anschriften der
geprüften Bewerber. In diesem Verzeichnis sind auch Täuschungsversuche zu vermerken.

(7)
Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die anerkannten Stellen. Beschäftigte
des Luftfahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räumlichkeiten der Stellen
zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende
Ermittlungen vorzunehmen. Sie sind zu Aufsichtszwecken auch befugt, einer
Prüfung beizuwohnen und Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu nehmen.

§ 21e

Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender
Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

(1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von
einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur
Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines
von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt
zehn Jahre. Die beauftragten Luftsportverbände legen Vorgaben für das Verfahren der
Erteilung der Bescheinigung fest.

(2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigkeit
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.“

5. § 44 Absatz
1 wird wie folgt geändert:

a)         In Nummer 13 werden die Wörter „oder 3 Satz 1“ gestrichen.

b)         Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a und 17b eingefügt:

„17a.   ohne Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 ein unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flugmodell aufsteigen
lässt oder bei dem Aufstieg gegen eine Nebenbestimmung der Erlaubnis verstößt,

17b.     ohne Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 ein unbemanntes Luftfahrtsystem
oder Flugmodell aufsteigen lässt oder bei dem Aufstieg gegen eine Nebenbestimmung
der Erlaubnis verstößt.“

Artikel 3

Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.  Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 25 werden die Wörter „Flugmodellen und“ sowie die Angabe „8 und“
gestrichen.

b) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:

„25a.

Ausstellen
der Bescheinigung nach § 21e Absatz 1 LuftVO

25 EUR“.

2. In Abschnitt VI
werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt:

16a.

Erteilung
der Erlaubnis für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells nach § 21a Absatz 1 LuftVO

[30 bis 3 500 EUR]

16b.

Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 3 LuftVO

[150 bis 3 500 EUR].

2.  In Abschnitt VII
wird Nummer 35 wie folgt gefasst:

35.

Anerkennung als Stelle zur
Ausstellung einer Bescheinigung über nachgewiesene Kenntnisse in den
Bereichen Luftrecht, Meteorologie und Flugbetrieb sowie über allgemeine
praktische Kenntnisse und Fertigkeiten nach den §§ 21d und 21a Absatz 5 Satz
3 Nummer 2 LuftVO

750 EUR.

 

 

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe c und 4 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Begründung

A.        Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Mit der Artikelverordnung werden in Fortsetzung der Ziele des Vierzehnten Gesetzes
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032), mit
dem die unbemannten Luftfahrtsysteme in das Luftrecht eingeführt wurden, die
Regelungen für den Einsatz von unbemannten Fluggeräten weiter präzisiert.
Außerdem wird besonderes Augenmerk auf die privat verwendeten unbemannten Fluggeräte
wie „Multikopter“ gelegt, die umgangssprachlich auch als „Drohnen“ bezeichnet
werden und in den letzten Jahren geradezu zu einem Massenphänomen geworden
sind. Diese Geräte, die häufig mit dem Smartphone gesteuert werden und mit leistungsfähigen
Kameras ausgestattet sind, können teilweise für Preise von weniger als 500 Euro
erworben werden und sind daher für eine breite Masse attraktiv geworden.

Zukünftig werden die Regelungen für die Nutzung des Luftraums durch Flugmodelle
und unbemannte Luftfahrtsysteme in der Luftverkehrs-Ordnung in einem eigenen
Abschnitt zusammengefasst. Aufgrund der vergleichbaren Betriebsgefahr der
Geräte soll mit dieser Verordnung eine weitgehende Gleichstellung erfolgen.
Dies hat teilweise einige Verschärfungen für den Betrieb von Flugmodellen und einige
Erleichterungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen zur Folge.

Unterschiede bestehen lediglich fort mit Blick auf das zulässige Gesamtgewicht: Unbemannte
Luftfahrtsysteme mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilogramm bleiben verboten,
während schwere Flugmodelle weiterhin unter den Voraussetzungen von § 1 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) betrieben werden dürfen. Grund
hierfür ist das Fehlen entsprechender Musterzulassungsvorschriften für
unbemannte Luftfahrtsysteme. In der LuftVZO wird für unbemannte
Luftfahrtsysteme weiterhin von einer Musterzulassungspflicht abgesehen, da das
Prinzip der Notwendigkeit einer Aufstiegserlaubnis hinreichende Gewähr für die
technische Sicherheit bietet. Im Übrigen sind bezüglich der Musterzulassung die
Entwicklungen auf europäischer Ebene abzuwarten. Die Muster von Flugmodellen
über 25 Kilogramm werden von den beauftragten Verbänden zugelassen (§ 4a der
Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden).

Im Einzelnen:

– Einführung einer Kennzeichnungspflicht:

Die Regelungen gehen von der Annahme aus, dass alle Flugmodelle und unbemannte
Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von 0,25 Kilogramm besondere Gefahren für die Sicherheit
des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können.

Vor diesem Hintergrund und zur Erleichterung der Feststellung möglicher Schädiger
sieht die Verordnung für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme eine
Kennzeichnungspflicht vor.

– Betriebsbeschränkungen:

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und privat eingesetzten Drohnen
in Form des Flugmodellbetriebes wird mit dieser Verordnung im Interesse der
öffentlichen Sicherheit und des Datenschutzes in Form von Betriebsverboten über
bestimmten besonders sensiblen Gebieten oder Anlagen beschränkt (§ 21b LuftVO).

– Auswirkungen auf unbemannte Luftfahrtsysteme

Im Vergleich zur geltenden Rechtslage wird der Betrieb von unbemannten
Luftfahrtsystemen im Zuge der Angleichung an die Vorschriften für Flugmodelle
teilweise liberalisiert: Die bisher bestehende allgemeine Erlaubnispflicht
entfällt für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einem Startgewicht von bis zu fünf
Kilogramm; die unbemannten Luftfahrtsysteme sind damit künftig nur in demselben
Umfang erlaubnispflichtig wie Flugmodelle.

– Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten:

DiesePflicht besteht, soweit der Betrieb mit Flugmodellen oder unbemannten
Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm stattfindet.
Diese Form des Betriebs ist mit Blick auf das Ausmaß möglicher Schäden im Falle
eines Absturzes oder einer Kollision mit einem höheren Betriebsrisiko
verbunden. Der Nachweis der insoweit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
wird durch eine Bescheinigung einer entsprechend anerkannten Stelle (§§ 21d,
21e) nach Ablegen einer Prüfung erbracht.

– Anforderungen an den Antrag

Bei Antragstellung ist eine detaillierte Beschreibung des Betriebs vorzulegen. Darin
sind die Betriebsart, die Befähigung des Steuerers, der räumliche und zeitliche
Umfang des Betriebs, die technischen Spezifikationen von Fluggerät und
Bodenstation sowie Notfallverfahren und sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu beschreiben.

Darüber hinaus kann die für die Erlaubnis zuständige Landesluftfahrtbehörde die
Erlaubniserteilung für den Aufstieg unbemannter Fluggeräte von der Beibringung
verschiedener Nachweise oder Sachverständigengutachten (z.B. über die Eignung
des Geländes und des betroffenen Luftraums und weiterer fachrechtlicher
Bewertungen) abhängig machen.

Ein deutschlandweit weitgehend einheitliches Vorgehen kann von Bund und Ländern
im Rahmen des zuständigen Arbeitskreises verabredet werden.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Lasten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden entstehen durch die
Änderung keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.

III. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Luftverkehrswirtschaft
entsteht dadurch, dass nunmehr bereits Flugmodelle ab 0,25 Kilogramm höchstzulässiger
Startmasse mit einer Kennzeichnung versehen werden müssen. Dieser Aufwand ist
jedoch als gering einzustufen: Die Erstellung der beschrifteten Plakette ist mit einem
finanziellen Aufwand von circa 15 Euro und einem zeitlichen Aufwand von etwa
einer Stunde zu veranschlagen.

Zusätzlich müssen alle Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als
fünf Kilogramm über eine Bescheinigung verfügen und hierfür grundlegende Kenntnisse
u.a. in den Bereichen Navigation, Luftrecht und Flugbetrieb sowie allgemeine praktische
Kenntnisse und Fertigkeiten in dem Umgang mit Flugmodellen nachweisen.
Die Befähigung der Steuerer war früher bereits Voraussetzung für den sicheren
Betrieb. Neu ist jedoch der Erwerb einer Bescheinigung. Die Bescheinigung kann
von einer von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder einem anerkannten
Luftsportverein ausgestellt werden. Die Kosten für die Ausbildung und Prüfung
werden von der anerkannten Stelle festgelegt.

2. Wirtschaft

Für die Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen zu gewerblichen Zwecken
entsteht wie bei den Bürgerinnen und Bürgern ein geringer Erfüllungsaufwand
einerseits durch die Kennzeichnungspflicht und andererseits durch die Einführung
der Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse für den Betrieb mit Geräten mit
einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm, welche auch für den Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen gilt. Mit Blick auf die Kennzeichnungspflicht handelt
es sich um einen einmaligen Erfüllungsaufwand. Durch den Nachweis entfällt auch
die heutige Verwaltungspraxis, dass die Fertigkeiten des Antragsstellers bei jedem
Antrag erneut nachgewiesen werden müssen.

Gleichzeitig erfolgt eine erhebliche Entlastung für die Wirtschaft durch den Wegfall
der bislang bestehenden pauschalen Erlaubnispflicht für jede Art des Betriebs von
unbemannten Luftfahrtsystemen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO a.F.).
Eine Erlaubnispflicht besteht nunmehr im Wesentlichen erst ab fünf Kilogramm.
Damit wird ein Großteil des Betriebs von unbemannten Luftfahrtsystemen nunmehr
analog zu den Flugmodellen erlaubnisfrei gestellt, so dass in vielen Fällen kein
(gebührenpflichtiger) Antrag mehr erforderlich sein wird.

3. Verwaltung

a) Bundesebene

Für die Verwaltung entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Form der Anerkennung
und Überwachung von Stellen, die Bescheinigungen für Steuerer von unbemannten
Luftfahrtsystemen ausstellen (§ 21d LuftVO). Der Personalaufwand hierfür wird
bei geschätzten 50 zu bearbeitenden Anträgen in den nächsten fünf Jahren mit 2,5
Stellen (0,5 Stellen höherer Dienst, zwei Stellen gehobener Dienst) kalkuliert.
Dieser Stellenbedarf wird durch interne Umschichtungen im Luftfahrt-Bundesamt
abgedeckt.

b) Länderebene

Bei den Ländern entsteht ein erhöhter Personalaufwand durch die neue Möglichkeit,
Ausnahmeerlaubnisse von den Betriebsverboten des § 21b Absatz 1 und 2 zu beantragen.[2]

Gleichzeitig wird aufgrund des Wegfalls der bisher bestehenden pauschalen Erlaubnispflicht
für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unabhängig von ihrer
Startmasse (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO a.F.) eine Verringerung der Zahl der
Anträge für die Aufstiegserlaubnis eintreten und damit eine Entlastung für die
Landesluftfahrtbehörden bewirken. Nunmehr besteht eine Erlaubnispflicht im
Wesentlichen erst für Geräte mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm.

IV.
Sonstige Auswirkungen

1.    Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

2.    Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden
geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

 

B.        Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der LuftVZO)

Zu Nummer 1 (§ 6)

Durch die Änderung in § 6 wird die Pflicht zur Verkehrszulassung für schwere Flugmodelle
mit einem Gewicht über 150 Kilogramm aufgehoben. Die Zuständigkeit für diese Flugmodelle
liegt nach geltendem Recht bei der Europäischen Union (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur
für Flugsicherheit in Verbindung mit deren Anhang II, Buchstabe i, ABl. L 79, S. 1).

Zu Nummer 2 (§ 19)

Unbemannte Luftfahrtsysteme stellen ein Risiko für andere Luftverkehrsteilnehmer und
Menschenam Boden dar: Einerseits ist eine Kollision mit einem solchen Fluggerät in etwa
vergleichbar mit einem Vogelschlag, andererseits ist bereits ab einer Startmasse von
0,25 Kilogramm ein Gefährdungspotential für unbeteiligte Dritte am Boden im Falle eines
Absturzes vorhanden. Da in Zukunft mit einem erhöhten Aufkommen von unbemannten
Luftfahrtsystemen zu rechnen ist, muss sichergestellt werden, dass bei Schäden die
Verursacher straf- und zivilrechtlich verfolgt werden können.

In § 19 Absatz 3 wird daher zusätzlich zu den Ballonen, Drachen und Flugmodellen
auch eine Kennzeichnungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme eingeführt.
Dies ist notwendig, um den Halter und damit auch den Betreiber des unbemannten
Luftfahrtsystems ermitteln zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels
feuerfester Plakette mit eingraviertem Namen und Adresse.

Da Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme anders als Ballone und
Drachen zielgenau gesteuert werden können, ist die Missbrauchsgefahr höher,
so dass eine erweiterte Kennzeichnungspflicht bereits ab einer Startmasse von
0,25 Kilogramm gerechtfertigt ist. Ballone und Drachen müssen weiterhin
erst ab einer Startmasse von fünf Kilogramm gekennzeichnet werden.

Die Vorschriftentspricht dabei Nummer 3 in Abschnitt IV der Anlage 1 zu § 14 Absatz 1 und §
19 Absatz 1 und wird als neuer Absatz 3 in § 19 überführt.

Dagegen wurde nach Abwägung mit den datenschutzrechtlichen Belangen der
Steuerer  bewusst von der Schaffung einer Registrierungspflicht für unbemannte
Luftfahrtsysteme abgesehen, die gewährleistet hätte, dass die persönlichen Daten
des Eigentümers nicht ohne weiteres für jedermann erkennbar sind. Die Einführung
einer Registrierungspflicht hätte jedoch bedeutet, dass ein zentrales Register in
Form einer Datenbank geschaffen werden müsste. Der mit der Führung eines
derartigen Registers verbundene Verwaltungsaufwand ist jedoch erheblich und steht
in keinem Verhältnis zum Nutzen eines solchen Registers.

Im Zuge der Umsetzung der angekündigten Regelungen auf EU-Ebene, die nach heutigem
Kenntnisstand zumindest in Teilen eine Registrierungspflicht vorsehen, wird zu
überprüfen sein, ob mit der einfachen Kennzeichnungspflicht der verfolgte Zweck
erreicht werden konnte und ob diese aufrechterhalten bleiben kann.

Der Schutz der Interessen derjenigen, die durch einen Absturz von Flugmodellen oder
unbemannten Luftfahrtsystemen geschädigt werden, kann daher nicht mit einfacheren,
gleich wirksamen Mitteln erreicht werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es
die Kennzeichnungspflicht mit persönlichen Daten bereits nach dem geltenden
Recht für die o.g. Luftfahrzeuge gibt.

Diese Kennzeichnung dient nicht nur dazu, im Falle von Drittschäden den Eigentümer
bestimmen zu können, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, sondern
auch den Interessen des Steuerers an einer zügigen Rückführung des Geräts nach einem
Absturz.

Eine feuerfeste Plakette kann für etwa zehn Euro erworben werden, so dass ihre
Anschaffung auch in finanzieller Hinsicht zumutbar erscheint.

Da zu Freizeitzwecken genutzte „Drohnen“ rechtlich als Flugmodelle behandelt werden –
was in dieser Änderungsverordnung noch einmal deutlich gemacht wird –, ist es
erforderlich, die für die Kennzeichnung von Flugmodellen maßgebliche
Gewichtsgrenze von derzeit fünf Kilogramm auf ebenfalls 0,25 Kilogramm
abzusenken. Auf diese Weise wird eine konsistente Gleichstellung auf der
Grundlage einer risikobasierten Betrachtung erreicht.

Da die Nachrüstung der Geräte eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, treten die
Änderungen in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht erst ein halbes Jahr nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

Zu Nummer 3 (§ 108)

Die Änderung von § 108 ermöglicht bei Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Beschriftung
und der Kennzeichnung die Ahndung des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit.
Gemäß Artikel 4 Satz 2 tritt diese Änderung erst sechs Monate nach Inkrafttreten der
Verordnung in Kraft.

Zu Nummer 4 (Anlage 1):

Aufgrund der Überführung der Regelung aus Abschnitt IV Nummer 3 der Anlage 1
in den neuen § 19 Absatz 3 ist die derzeit für unbemannte Ballone, Drachen und
Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr geltende Vorschrift
in Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) aufzuheben.


Zu Artikel 2 (Änderung der LuftVO)

In der LuftVO werden in den §§ 19 und 20 die Regelungen zu den Flugmodellen und den
unbemannten Luftfahrtsystemen herausgenommen und zusammengefasst in einem
neuen Abschnitt 5a in den §§ 21a bis 21e geregelt. Diese Trennung dient der
Übersichtlichkeit und Klarheit für die Betreiber von Flugmodellen und unbemannten
Luftfahrtsystemen und dazu, dem gesteigerten öffentlichen Interesse an den
unbemannten Luftfahrtsystemen, insbesondere an den Mulitkoptern, gerecht zu werden.

Gleichzeitig werden die bisherigen Regelungen für den Betrieb der Flugmodelle und
unbemannten Luftfahrtsysteme dahingehend abgeändert, dass Betriebseinschränkungen
weiter präzisiert und die Regelungen für den Betrieb der unbemannten Luftfahrtsysteme
(also nicht zu Sport- und Freizeitzwecken genutzte unbemannte Fluggeräte
einschließlich ihrer Kontrollstation) flexibler werden.

Dies wird durch eine einheitliche Erlaubnispflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und
Flugmodelle erreicht. Für beide Arten von unbemanntem Fluggerät ist dies mit
neuen, ausdrücklich normierten Betriebsverboten verbunden (§ 21b); auch die
neue Regelung des § 21a Absatz 5 LuftVO betreffend die Nachweispflicht gilt
sowohl für Flugmodelle als auch für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer
Startmasse von jeweils mehr als fünf Kilogramm.

Im Übrigen werden die Anforderungen an den zu stellenden Antrag im Falle einer
Erlaubnispflicht in § 21a Absatz 4 nun deutlicher festgeschrieben.

Für unbemannte Luftfahrtsysteme bedeutet diese Gleichbehandlung eine gewisse
Liberalisierung im Vergleich zu der bisher geltenden allgemeinen Erlaubnispflicht
(insbesondere unabhängig von der Startmasse).

Damit wird einerseits die Gefährdung durch den Betrieb von Flugmodellen reduziert
und andererseits der Betrieb der unbemannten Luftfahrtsysteme für gewerbliche
Zwecke mit entsprechenden Auflagen weiter geöffnet.

Die für die Erlaubnis zuständigen Landesluftfahrtbehörden können die Erlaubniserteilung
für den Aufstieg unbemannter Fluggeräte von der Beibringung verschiedener
Nachweise abhängig machen.

Zu Nummer 1

Die Einfügung eines neuen Abschnitts 5a erfordert eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§ 19)

Die bislang in § 19 Absatz 3 enthaltenen Regelungen betreffend das Verbot des Betriebs
von unbemannten Luftfahrtsystemen und die weitergehenden Regelungen hierzu werden
gestrichen und teilweise in die neuen §§ 21a und 21b überführt.

Zu Nummer 3 (§ 20)

In § 20 Absatz 1 werden die Regelungen zu den Flugmodellen in Nummer 1 sowie zu den
unbemannten Luftfahrtsystemen in der bisherigen Nummer 7 herausgenommen. Gleiches
gilt für den Absatz 4. Diese Regelungen werden in den neuen § 21a überführt. Zusätzlich
wurden in § 20 redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Außerdem wurde das Verbot der Nutzung von Lasergeräten ausgeweitet, da eine Gefahr einer
Blendung oder anderweitigen Beeinträchtigung von Luftfahrern insbesondere bei
Teilnehmern am Luftverkehr, die sich regelmäßig im unteren Luftraum aufhalten,
wie zum Beispiel Hubschrauber, nicht nur bei Start und Landung besteht.

Ebenfalls wurde zur Klarstellung aufgenommen, dass die zuständige Behörde Ausnahmen
sowohl allgemein – also für eine Mehrzahl von sich wiederholenden Nutzungen – als
auch nur für eine bestimmte Nutzung zu einem bestimmten Termin erteilen kann,
und dass die Erlaubnis auch davon abhängig gemacht werden kann, ob der
Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Nutzung des Luftraums beginnen soll,
einverstanden ist.

Zu Nummer 4 (§§ 21a bis 21e)

a) § 21a

In § 21a wird der erlaubnisbedürftige Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
geregelt. Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG ist dann von einem unbemannten Luftfahrtsystem
auszugehen, wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
durchgeführt wird. In allen anderen Fällen handelt es sich um ein Flugmodell.

Aufgrund des vergleichbaren Gefahrenpotentials von Flugmodellen und unbemannten
Luftfahrtsystemen ist unter Zugrundlegung eines risikobasierten Ansatzes eine Gleichbehandlung
dieser Fluggeräte geboten. Diese wird mit § 21a LuftVO geschaffen.

Zu Absatz 1:

Nummer 1

Nach Nummer 1 steht der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
mit einem Gewicht von über fünf Kilogramm unter Erlaubnisvorbehalt. Der Betrieb
kann aus zwei Gründen ein erhöhtes Risiko für die bemannte Luftfahrt darstellen:

– Eine hohe Masse bedeutet eine größere maximal mögliche Batteriekapazität und damit
größere Maximalflughöhe und -dauer. Dadurch wird ein dauerhafter Flug in einer
Umgebung möglich, in der sich bemannte Luftfahrzeuge, im Extremfall sogar
Verkehrsflugzeuge, befinden können.

– Eine hohe Masse bedeutet im Falle einer Kollision auch ein hohes Schadensmaß; diese
hängt direkt von der kinetischen Energie ab und steigt somit linear mit steigender
Masse und quadratisch mit steigender Geschwindigkeit an. In diesem Zusammenhang
wird darauf hingewiesen, dass bei Tests bzgl. der Belastungs- und Widerstandsfähigkeit
von Triebwerken im Falle eines Vogelschlag-Szenarios von einem ca. 3,5
Kilogramm schweren Vogel ausgegangen wird. Es ist davon auszugehen, dass die
Kollision mit einem unbemannten Fluggerät von fünf Kilogramm somit gerade das
potentielle Schadensausmaß eines Vogelschlagszenarios übersteigt, das in der
Luftfahrt seit Jahrzehnten bekannt ist und gegen das Maßnahmen ergriffen werden
konnten. Verschärfend kommt hinzu, dass diese unbemannten Fluggeräte nicht
überwiegend aus weichem Gewebe bestehen, sondern auch einen metallischen Anteil
haben (insbesondere die Batterie), dessen Schadwirkung die von Gewebe im Falle
einer Kollision übersteigt.

Nummer 2:

Absatz 1 Nummer 2
begegnet den besonderen Gefahren, die Raketenantrieben innewohnen. Die
Vorschrift entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der geltenden LuftVO.

Nummer 3:

Die Vorschrift entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der geltenden LuftVO.

Mit Nummer 3 wird das Schutz- und Ruhebedürfnis der Bewohner berücksichtigt.
Das Störungsrisiko durch den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
kann durch die Begrenzung in einem akzeptablen Rahmen gehalten werden und
schützt Anwohner vor unnötiger Lärmbelastung, die mit größer werdender Masse des
Geräts tendenziell ansteigt. Das Verbot gilt für das eigene Privatgrundstück
nur insoweit, als durch den Betrieb Dritte beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Nummer 4:

Die Erlaubnispflicht für den Betrieb in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern
von der Begrenzung von Flugplätzen nach Nummer 4 ergibt sich aus der dort erhöhten
Gefahr, die Sicherheit des Luftverkehrs zu beeinträchtigen. Sie entspricht der derzeit
geltenden Regelung des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d der LuftVO.

In Absatz 2 werden Behörden von der Erlaubnispflicht für den Betrieb
von unbemannten Luftfahrtsystemen ausdrücklich ausgenommen, sofern der
Einsatz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Einsätzen anlässlich von
Unglücksfällen und Katastrophen. Als „zur Aufgabenerfüllung erforderlich“ im
Sinne von Nummer 1 gilt auch der Betrieb zur Ausbildung und Übung.

In der Praxis hatte es insoweit Rechtsunsicherheiten gegeben, die auf diesem Wege
beseitigt werden sollen.

Die Klarstellung trägt zum einen dem Erfordernis wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung
überflüssigen Verfahrensaufwands) Rechnung, zum anderen stellt sie die wirksame
Aufgabenwahrnehmung sicher. Letzteres gilt insbesondere für den ad-hoc-Einsatz
von unbemannten Luftfahrtsystemen zur Aufklärung und Lagefestellung durch die
für den Bevölkerungs- und Katastrophenschutz zuständigen Stellen. Gerade in
komplexen und/oder großflächigen Schadensgebieten bzw. in unzugänglichem
Gelände können sie dazu beitragen, das personelle Schadensrisiko der
Einsatzkräfte zu verringern, Führungsentscheidungen zu optimieren und
Einsatzabläufe zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Da die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, ist die Einhaltung der für den
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen maßgeblichen materiell-rechtlichen
Bestimmungen hinreichend gewährleistet.

Absatz 3 bestimmt, dass die Erlaubnis nur dann zu erteilen ist, wenn der beabsichtigte
Aufstieg nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche
Sicherheit und Ordnung wird und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt wird.
Dabei werden die Vorschriften des Datenschutzrechts und des Naturschutzrechts als
Bestandteil der „öffentlichen Sicherheit“ ausdrücklich genannt.

Absatz 4 legt fest, welche Angaben der zuständigen Behörde bei Antragstellung zu übermitteln
sind. So hat der Antragsteller den beabsichtigten Betrieb zu beschreiben und sich dabei mit den
möglichen Risiken und sicherheitsrelevanten Verfahren auseinanderzusetzen. Die gewählten
Verfahren sind schriftlich festzuhalten und bilden die Grundlage für die Erlaubniserteilung.

Absatz 5 führt eine wesentliche Neuerung ein: Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit
einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm können eine Aufstiegserlaubnis erst bei
Vorlage einer Bescheinigung über ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Navigation,
Luftrecht, Luftraumordnung und Flugbetrieb sowie über praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
im Umgang mit unbemanntem Fluggerät im Allgemeinen erhalten. Der Nachweis der Qualifikation
im Umgang mit dem konkreten unbemannten Fluggerät, für dessen Aufstieg die Erlaubnis beantragt
wird, kann Gegenstand der einzelfallbezogenen Entscheidung der zuständigen Behörde sein.

Der Nachweis stellt einen zusätzlichen Schutzmechanismus dar, der angesichts des
erhöhten Gefährdungspotentials (siehe u.a. die Ausführungen zu Absatz 1
Buchstabe a) angebracht und erforderlich erscheint.

 Die Bescheinigungen werden von Stellen ausgestellt, die zuvor vom
Luftfahrt-Bundesamt nach § 21d für diesen Zweck anerkannt worden sind. Steuerer
von Flugmodellen können alternativ eine Bescheinigung bei einem beauftragten
Luftsportverein erlangen, § 21e.
Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Steuerer des unbemannten
Fluggeräts in die Anforderungen an einen sicheren Betrieb umfassend eingewiesen
worden ist, über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Navigation und die
dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung
verfügt.

Da die für die Erteilung der Bescheinigung verlangten
Kenntnisse auch Gegenstand der Ausbildung zum Erwerb einer Erlaubnis zum Führen
von Luftfahrzeugen sind, kann der Nachweis über diese auch durch die Vorlage
einer solchen Erlaubnis im Sinne von § 1 Nummer 1, 4 und 6 der Verordnung über
Luftfahrtpersonal (LuftPersV) erfolgen. Es erscheint unangemessen, in diesen
Fällen einen weiteren Nachweis zu verlangen.

Absatz 6 stellt klar, dass die Behörde einen weiten Ermessensspielraum bezüglich der
Unterlagen hat, die der Antragssteller ergänzend zu dem Antrag beizubringen hat.
Da die Behörde regelmäßig über keinen besonderen Sachverstand bezüglich möglicher
Lärmbeeinträchtigungen oder möglicher Beeinträchtigungen für die Natur verfügt,
können hierzu sachverständige Gutachten eingefordert werden.

Absatz 7 unterstreicht, dass auch bei Vorliegen einer Aufstiegserlaubnis der Steuerer
nicht von der allgemein in der Luftfahrt geltenden Pflicht befreit ist, vor Betriebsbeginn
ordentliche Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Zudem wird klargestellt, dass weitergehende
naturschutzrechtliche Regelungen unberührt bleiben.

Bei der Nutzung des kontrollierten Luftraums ist darüber hinaus die Freigabe durch die
Flugsicherung nach § 21 einzuholen. Insoweit ist auch § 21b Absatz 1 Nummer 9
zu beachten.

b) § 21b

§ 21b Absatz 1 enthält Betriebsverbote, die für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle
gleichermaßen gelten, während Absatz 2 nur unbemannte Luftfahrtsysteme erfasst.
Absatz 3 enthält Ausnahmemöglichkeiten.

Nummer 1:

Wie bisher dürfen unbemannte Fluggeräte nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers
geflogen werden, um Zusammenstöße mit anderen Teilnehmern am Luftverkehr gemäß dem
Grundsatz des Sichtflugs „sehen und gesehen werden“ auszuschließen. Dabei
erfasst dieses Verbot nur Geräte mit einer Startmasse bis zu fünf Kilogramm.
Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass diese Geräte grundsätzlich
erlaubnisfrei betrieben werden können, s. § 21a Absatz 1. Da ihr Betrieb somit
keiner behördlichen Prüfung und Sanktionierung unterliegt, ist die Beschränkung
auf einen Betrieb ausschließlich innerhalb der Sichtweite erforderlich.
Schwerere Geräte mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm unterliegen
hingegen einer generellen Erlaubnispflicht; im Rahmen der Erteilung dieser
Erlaubnis kann die Behörde auch einen Betrieb außerhalb der Sichtweite zulassen
(ggf. unter bestimmten Auflagen), wenn der Antragsteller insbesondere die aus
Sicherheitsgründen erforderlichen Ausweich- und Notfallverfahren nach § 21a
Absatz 4 hinreichend beschrieben hat. Mithin ist der Betrieb von Geräten mit
einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm grundsätzlich erlaubnisfähig.

Zum Begriff der Sichtweite enthält Satz 2 konkretisierende Angaben.

Nummer 2

– Das Verbot des Betriebs über Menschenansammlungen dient insbesondere dem Schutz
vor unfallbedingten oder gezielt herbeigeführten Abstürzen mit Personenschaden,
aber auch dem Schutz vor dem gezielten Ausbringen der in Nummer 10 genannten
Substanzen mittels unbemannten Fluggeräten.

– Zudem soll mit diesem Betriebsverbot sichergestellt werden, dass Einsätze von
Behörden oder von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nicht durch den
unkontrollierten Einsatz von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen
behindert werden. Gerade über Unglücksorten und Katastrophengebieten ist mit
einer erhöhten Präsenz von (tieffliegenden) Helikoptern sowie ggf. auch
behördlich eingesetzten unbemannten Luftfahrtsystemen zur Lagefeststellung zu
rechnen. Gleichzeitig soll – gerade über Unglücksorten – ein Ausspähen unterbunden
werden. Dieses Verbot gilt nicht für Luftfahrtsysteme, die von Behörden oder
Stellen nach Maßgabe des Absatzes 2 betrieben werden.

Zu Nummern 3 bis 5

In den Nummern 3 bis 5 werden ausdrücklich im Interesse der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sowie des Datenschutzes und des Ausforschungsschutzes bestimmte
Gebiete und Bereiche genannt, in denen künftig der Betrieb von unbemannten
Fluggeräten untersagt ist. Dieses Betriebsverbot gilt dabei nicht nur in dem
Luftraum unmittelbar über den genannten Anlagen und Gebäuden, sondern auch in
einem Radius von 100 Metern um diese herum. Sofern eine Umfriedung vorhanden
ist, ist diese für die Einhaltung des Abstands maßgeblich. Fehlt eine solche,
ist der Abstand vom Gebäude selbst entscheidend.

Dabei orientieren sich die Regelungen zum Teil an den „Gemeinsamen Grundsätzen
des Bundes und der Länder für die Erteilung zum Aufstieg von unbemannten
Luftfahrtsystemen“ (NfL-I-786-16). Sie gelten damit künftig auch für den
Flugmodellbetrieb und damit auch für den Einsatz von „Drohnen“ zu Freizeitzwecken.

Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Betreibers einer Anlage im Sinne
der Nummer 3 hebt das Überflugverbot auf (Nummer 3 Satz 2).

Weitere Verbotstatbestände sollen Gefahren für Leib und Leben Dritter am Boden,
eine luftseitige Ausspähung sensibler Einrichtungen etwa von Polizeien oder
Nachrichtendiensten oder Zusammenstöße mit anderen Verkehrsträgern
ausschließen. Teilweise orientiert sich die Formulierung der Nummer 4 an § 5
Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes.

Das Verbot des Betriebs über Bundeswasserstraßen (Nummer 5) ist erforderlich, um
Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs abzuwenden. Solche
mit dem Betrieb von unbemanntem Fluggerät verbundenen Gefahren können z.B.
auftreten, wenn das Gerät in das Sichtfeld des Schiffsführers gelangt, diesen irritiert
und behindert. Zudem kann ein solches Gerät geeignet sein, den Funkverkehr zu stören;
es besteht daneben die Gefahr von Kollisionen mit Funk- oder Signalmasten zB. an einer
Schleusenbetriebsstelle, wodurch ein Anlagenausfall ausgelöst werden kann, und mit
einem Schiff. Letzteres kann sowohl zu Personenschäden an Deck des Schiffes, als auch
zu sehr gefährlichen Situationen im Bereich der Gefahrgutschifffahrt führen.
Nicht zuletzt kann das Erscheinen eines unbemannten Fluggeräts auf dem Radarbild zu
Fehlinterpretationen des Radars führen (z. B. Interpretation als Fahrwassertonne),
was wiederum zu gefährlichen Kursmanövern oder einer Havarie führen kann.

Nummer 6:

Weitgehend eingeschränkt wird der Betrieb zudem in Gebieten, die dem Naturschutz
gewidmet sind, wobei jedoch abweichenden landesrechtlichen Regelungen Rechnung
getragen wird. Diese Öffnungsklausel berücksichtigt, dass nicht pauschal über jedem
dieser geschützten Gebiete ein absolutes Überflugverbot für unbemannte
Fluggeräte fachrechtlich geboten und verfügt worden ist. Sofern also die
naturschutzrechtlichen Festlegungen kein Überflugverbot vorsehen (mangels
fachrechtlicher Erforderlichkeit), wäre es unverhältnismäßig, aufgrund
luftverkehrsrechtlicher Vorgaben ein pauschales Überflugverbot zu statuieren.

Zu Nummer 7:

Das Verbot des Betriebs über Wohngrundstücken gilt nach § 21b Absatz 1 Nummer 6
nur dann, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das
Gerät oder seine Ausrüstung zum Empfang, zur Übertragung oder zur Aufzeichnung
von optischen oder akustischen Signalen oder Funksignalen ausgestattet ist, wie
zum Beispiel mit einem Kamerasystem. In den übrigen Fällen kann ein unbemanntes
Fluggerät auch weiterhin über Wohngrundstücken betrieben werden. Die von diesen
Geräten möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen werden als
vernachlässigbar eingeschätzt.

Mit dieser Regelung wird dem besonderen Umstand Rechnung getragen, dass der
Einsatz von unbemannten Fluggeräten über Wohngrundstücken mit leistungsfähigen
Kamerasystemen die Privatsphäre von Anwohnern und deren Persönlichkeitsrechte
massiv beeinträchtigen kann.

Unbemannte Fluggeräte sind in vielen Fällen bereits beim Kauf mit einer Kamera
ausgerüstet oder können mit wenigen Handgriffen mit Fotokameras oder anderen
Aufzeichnungs- oder Übertragungsgeräten bestückt werden. Hierdurch ermöglichen
sich luftseitige Einblicke in den eigentlich geschützten Privatbereich (vgl. auch §
201a StGB). Eine große Zahl der Bürger sieht sich durch derartige
Einsatzmöglichkeiten in ihrem Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt.

Darüber hinaus wird mit diesem Verbot das Schutz- und Ruhebedürfnis der
Bewohner berücksichtigt.

Das Sicherheitsrisiko durch den Betrieb von Flugmodellen wird mit der
0,25 Kilogramm-Grenze in einem akzeptablen Rahmen gehalten und schützt
Anwohner überdies vor unnötiger Lärmbelastung, die mit größer werdender
Masse des Geräts tendenziell ansteigt.

Das Verbot gilt für das eigene Privatgrundstück nur insoweit, als durch den Betrieb
Dritte beeinträchtigt oder gefährdet werden. Solche Beeinträchtigungen stellen
insbesondere der Lärm durch den Betrieb von Flugmodellen oder die Gefahr eines
Absturzes auf das Nachbargrundstück dar. Darüber hinaus können private
Schutzbelange wie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt
sein. Das Verbot der Nutzung von unbemanntem Fluggerät über Wohngrundstücken
dient insoweit dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung. Mit diesem
grundsätzlichen Betriebsverbot wird staatlicherseits dem Bedürfnis nach Schutz
des individuellen Lebensraumes Rechnung getragen.

Dieses staatlichen Schutzes bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Betroffenen auf
diesen Schutz ausdrücklich verzichtet haben. Soweit daher der Eigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte eines Wohngrundstücks dem Betrieb von Flugmodellen
über dem jeweiligen Grundstück zugestimmt hat, sind Überflüge über diesem
Wohngrundstück möglich

Zu Nummer 8:

Das Verbot eines Aufstiegs in Höhen über 100 Meter in Nummer 7 ergänzt das Verbot des
Betriebs außerhalb der Sichtweite zur Abgrenzung des Betriebs der unbemannten Fluggeräte
gegenüber dem bemannten Flugverkehr in Höhen über 150 Metern, der international
üblichen und anerkannten Mindesthöhe für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln.

Etwas anderes gilt, wenn der Steuerer sachkundig ist. Die Sachkunde des Steuerers ist
in jedem Fall gegeben, wenn dieser entweder eine gültige Erlaubnis als
Luftfahrzeugführer oder eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 5 in
Verbindung mit § 21d oder § 21e besitzt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen,
dass er in den Betrieb von unbemanntem Fluggerät über 100 Metern über Grund
umfassend eingewiesen worden ist und über ausreichende Kenntnisse auf dem
Gebiet der Navigation, über die dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen
und die örtliche Luftraumordnung verfügt. Auch in diesen Fällen kann davon
ausgegangen werden, dass der Steuerer über die für den sicheren Betrieb von unbemannten
Fluggeräten in größeren Höhen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Mit dieser Regelung werden insbesondere die Interessen des traditionsreichen Modellflugs
in Vereinen berücksichtigt, da besondere Modelle (Segelflugmodelle) regelmäßig
höher als 100 Meter aufsteigen. Aufgrund der Größe dieser Modelle kann
ausreichender Sichtkontakt auch noch in einer Aufstiegshöhe von mehr als 100
Meter gegeben sein. Eine Beeinträchtigung des in Vereinen auf abgegrenztem
Gelände ausgeübten, in der Regel ungefährlichen Flugmodellsports ist nicht
beabsichtigt, sofern hiervon keine Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs
oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dabei ist gemäß Nummer 9,
1.Alt. der Beginn des kontrollierten Luftraums die zulässige Obergrenze für den
Betrieb.

Aufgrund der Regelung in Nummer 1 muss der Betrieb aber in jedem Fall
innerhalb der Sichtweite erfolgen.

Zusätzlich ist jedoch auch hier nach Absatz 3 die Möglichkeit eröffnet, bei der
zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Eine
Ausnahmegenehmigung kann insbesondere auch allgemein erteilt werden,
etwa für die Veranstaltungen eines bestimmten Modellflugvereins.

Nummer 9:

Der An- und Abflugverkehr von und zu Verkehrsflughäfen ist besonders schutzwürdig.
Es gab einige Fälle von gefährlichen Annäherungen von unbemanntem Fluggerät an
Verkehrsflugzeuge, die sich im An-oder Abflug befunden haben. Es ist daher
erforderlich, ein klarstellendes Verbot für den Betrieb von unbemanntem
Fluggerät im kontrollierten Luftraum zu verhängen, denn dort wird dieser
Verkehr im Wege von An- -und Abflugverfahren abgewickelt.

Soweit es sich dabei um Kontrollzonen von Flugplätzen handelt, wo der kontrollierte
Luftraum bis zum Erdboden reicht, ist ein Betrieb jedoch bis maximal 50 Meter
Höhe – unter dem Vorbehalt einer Einzelfreigabe durch die zuständige
Flugverkehrskontrollstelle nach § 21- erlaubt. Dies entspricht auch der
Freigabepraxis der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH im Rahmen des § 21 LuftVO
(Vgl. NfL I-437/15 vom 1. Juni 2015).

Dabei bleibt § 21 unberührt, so dass bei jeder Nutzung des kontrollierten Luftraums
(also in Höhen bis 50 Meter oder im Rahmen einer Ausnahmeerlaubnis nach Absatz
3) immer eine Freigabe der Flugsicherung einzuholen ist.

Nummer 10:

Nummer 10 verbietet den Transport von Sachen, die geeignet sind, durch Zündung oder
Freisetzung die Allgemeinheit zu gefährden (Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände
und chemische, biologische oder radioaktive Stoffe) und damit ein Flugmodell oder ein
unbemanntes Luftfahrtsystem zu einer Waffe umfunktionieren. Dabei wird
teilweise auf die einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

Mit Blick auf die bisher nicht bekannten Einsatzmöglichkeiten ist ein Transport von Sachen
zudem bereits dann verboten, wenn diese auch nur geeignet sind, den Eindruck
einer Gefahr für die Allgemeinheit zu erwecken.

Satz 2 und 3:

Satz 2 enthält eine Definition des Begriffs der „Sichtweite“.

In Satz 3 wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Betrieb mittels Videobrille
unter bestimmten Bedingungen als ein Betrieb innerhalb der Sichtweite zu
behandeln ist (und damit nicht verboten ist). Damit soll in bestimmten
Grenzen ein Betrieb mit sogenannten FPV-Videobrillen („First-Person-View“)
ermöglicht werden. Bei dieser Art des Betriebs wird mithilfe der Videobrille
das Fliegen aus Pilotenperspektive ermöglicht, indem das Videobild der am unbemannten
Fluggerät angebrachten Kamera live zum Piloten am Boden übertragen wird. Eine
FPV-Videobrille empfängt dieses dann und stellt das Bild dar.

Einschränkende Voraussetzung für diese besondere Art des Betriebs ist eine maximale Flughöhe
von 30 Metern über Grund, sowie entweder

–        ein auf 0,25 Kilogramm begrenztes Gewicht des Flugmodells oder

–        die Anwesenheit einer zweiten Person, die den Luftraum und die Fluglage des
Flugmodells in Sichtweite beobachtet.

Die Begrenzung auf 30 Meter bzw. 0,25 Kilogramm basiert dabei auf der Annahme, dass 79 Joule
Bewegungsenergie „vertretbar“ sind; bei einer Kollision mit Personen kann ein 0,25 Kilogramm
schweres Gerät durch bloßes Herunterfallen aus 30 Metern Personen kaum gefährden.

 Sowohl die 250-Gramm- als auch die damit vergleichbare „79-Joule-Grenze“
werden auf europäischer Ebene als Maximum für eine sog. „Harmless“-Kategorie diskutiert,
bei der keine Regulierung durch Luftverkehrsbehörden für erforderlich gehalten wird.

 Ist das Gerät schwerer als 0,25 Kilogramm, soll ein Beobachter eingesetzt werden, der
das Flugmodell während des ganzen Fluges über im Blick behält. Ein solches
Verfahren ist innerhalb der FPV-Gemeinschaft jetzt schon üblich und lässt nicht
die Vermutung eines erhöhten Gefahrenpotentials aufkommen. Durch den Beobachter
wird ein mit dem regulären Betrieb in Sichtweite vergleichbares
Sicherheitsniveau erreicht.

 Ein Betrieb innerhalb dieser Einschränkungen beeinträchtigt die Sicherheit Dritter
nicht in unvertretbarer Weise und kann daher zugelassen werden.

Absatz 2:

Nach Absatz 2 wird an der bisherigen Massenbegrenzung auf 25 Kilogramm für
unbemannte Luftfahrtsysteme festgehalten (siehe auch Begründung zu Nummer 2/
§19 Absatz 3). Gleichzeitig kann die zuständige Luftfahrtbehörde Ausnahmen von
diesem Verbot zulassen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hierdurch
nicht gefährdet wird. Da schwere unbemannte Luftfahrtsysteme oft zu land-oder
forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden, wird dieser besondere
Nutzungszweck ausdrücklich als ein Beispiel genannt.

Eine Ausnahme kann nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von § 21a
Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten
dabei entsprechend.

Für Steuerer von Flugmodellen mit einem Startgewicht über 25 Kilogramm gelten
weiterhin die Vorgaben des § 115 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

 

Absatz 3:

Nach Absatz 3 kann die zuständige Luftfahrtbehörde Ausnahmen von den Verboten nach Absatz
1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt
sind, mithin wenn von der beantragten Nutzung keine Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs
oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dies kann z.B. in Betracht kommen,
wenn schwere unbemannte Luftfahrtsysteme für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt
werden. Eine Ausnahmemöglichkeit für den Transport von gefährlichen oder vermeintlich
gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nummer 10) ist nicht vorgesehen.

Die Erteilung der Ausnahme liegt, im Gegensatz zur Erteilung der Aufstiegserlaubnis nach § 21a,
im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten auch hier
entsprechend.
Mit Blick auf Absatz 1 Nummer 9 ersetzt die Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 3 dabei
nicht die nach § 21 LuftVO zusätzlich erforderliche Flugverkehrskontrollfreigabe durch die Flugsicherung.

Im Übrigen muss der Steuerer bestehende Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
beachten (§ 26 LuftVG, § 17 LuftVO). Dies betrifft insbesondere Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren
und kerntechnische Forschungseinrichtungen.

 c) § 21c

Die örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder sind zuständig für sämtliche
Verwaltungsakte in Verbindung mit dem Aufstieg und dem Betrieb von nicht
militärischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen mit Ausnahme der
Anerkennung der Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung über nachgewiesene
Kenntnisse. Diese Anerkennung ist Aufgabe des Luftfahrt-Bundesamtes.

d) § 21d

§ 21d legt nicht nur die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für Anerkennung
der Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung über nachgewiesene Kenntnisse nach
§ 21a Absatz 5 fest, sondern enthält auch Vorgaben an das Antrags- und
Anerkennungsverfahren. So wird der Stelle, die einen Antrag auf Anerkennung
stellt, auferlegt, die Prüfungsverfahren und die der Prüfung vorausgehende
Ausbildung zu beschreiben. Besondere Beachtung finden dabei die Verfahren zur
Vermeidung von Täuschungen.

Grundsätzlich soll auch die Möglichkeit bestehen, die Prüfung im Internet abzulegen. Aufgrund
der zahlreichen Missbrauchsmöglichkeiten muss ein zukünftiger Steuerer von unbemannten
Luftfahrtsystemen ab fünf Kilogramm auch ein Führungszeugnis vorlegen und sich
über laufende Straf- oder Ermittlungsverfahren erklären.

Mit Blick auf die Verantwortung bei der Steuerung von unbemannten Luftfahrtsystemen
wird ein Mindestalter von 16 Jahren zur Ablegung der Prüfung vorgesehen.

Die Gültigkeit dieser Bescheinigung wird auf zehn Jahre befristet, um sicherzustellen,
dass zumindest langfristig eine Auffrischung der Kenntnisse unter Berücksichtigung
neuer Entwicklungen stattfindet (Absatz 1 Satz 2).

Zu Zwecken der Aufsicht durch das Luftfahrt-Bundesamt führt die anerkannte Stelle ein
Verzeichnis mit den Namen der geprüften Personen. Die anerkannte Stelle hat zu dulden,
dass Mitarbeiter des Luftfahrt-Bundesamtes ihre Räumlichkeiten zu Aufsichtszwecken
betreten.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 21a Absatz 5 verwiesen.

Mehrere Verbände, aber auch private Organisationen haben bereits Interesse an einer
solchen Anerkennung bekundet. Die behördlichen Verfahren werden sich an der bereits
durchgeführten Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für technisches Personal und
der Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen orientieren.
Da sich allerdings zunächst Stellen anerkennen lassen müssen, wird die Pflicht zur
Vorlage der Bescheinigungen erst ab dem 1. Juli 2017 bestehen. Diese verzögerte
Vorlagepflicht gibt den Steuerern, den Prüfungsstellen und dem
Luftfahrt-Bundesamt eine ausreichende Vorlaufzeit. Trotz anfänglichem Aufwand
stellt diese Bescheinigung mittelfristig eine Erleichterung für die Steuerer
von unbemannten Luftfahrtsystemen dar, da sie Gewähr dafür bietet, dass die mit
ihr nachgewiesenen Kenntnisse von allen zuständigen Landesluftfahrtbehörden
anerkannt werden. Bisher bedeuteten unterschiedliche Prüfungsumfänge in den
Bundesländern einen Mehraufwand für die Steuerer, die in mehreren Bundesländern
Aufstiegserlaubnisse beantragen.

e) § 21e

Der Steuerer eines Flugmodells kann den
Sachkundenachweis gemäß § 21a Absatz 5 auch durch eine Bescheinigung eines
sachkundigen Benannten eines beauftragten Luftsportvereins erbringen.

Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass
Modellflieger regelmäßig in Vereinen organisiert sind. Diese Regelung soll es
ihnen daher ermöglichen, die für die Erteilung der Bescheinigung erforderliche
Einweisung im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit zu absolvieren.

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Steuerer
des unbemannten Fluggeräts in die Anforderungen an einen sicheren Betrieb
umfassend eingewiesen worden ist, über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet
der Navigation und die dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und die
örtliche Luftraumordnung verfügt, vgl. § 21a Absatz 5.

Gemäß § 6 der Verordnung zur Beauftragung von
Luftsportverbänden führt das Luftfahrt-Bundesamt die Rechts- und Fachaufsicht
über die beauftragten Verbände. Das Luftfahrt-Bundesamt kann bei der
Wahrnehmung dieser Aufgabe auch die von den Flugmodellverbänden nach Absatz 1
Satz 3 festzulegenden Vorgaben darauf hin überprüfen, ob sie die Inhalte des § 21a
Absatz 5 ausreichend berücksichtigen.

Aufgrund der großen Zahl von Jugendlichen, die im
Rahmen von Vereinen Flugmodelle aufsteigen lassen, soll der Erwerb dieses
Sachkundenachweises bereits Personen ab 14 Jahren ermöglicht werden. Hier liegt
die Annahme zugrunde, dass man ab diesem Alter die Gefahren möglicher
Kollisionen schon abschätzen kann und zudem in der Regel Aufstiege unter fachlicher
Anleitung auf Modellfluggeländen stattfinden. Bei Jugendlichen ist gerade der
Aufstieg von Segelflugmodellen beliebt, die regelmäßig die Höhe von 100 Metern
übersteigen.

Zu Nummer 5 (§ 44)

Die Bezüge in den Ordnungswidrigkeitstatbeständen werden den Änderungen bei den Regeln
über den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen angepasst.

Zu Artikel 3 (Änderung der LuftKostV)

Aufgrund der neuen §§ 21a und 21b LuftVO mussten in Abschnitt VI des
Gebührenverzeichnisses die Nummern 16a und 16b neu eingefügt werden.[3]

Durch die Ergänzung von Abschnitt VII
des Gebührenverzeichnisses wird ein neuer Gebührentatbestand für die Anerkennung
von Stellen nach § 21d in Verbindung mit § 21a Absatz 5 LuftVO geschaffen.

Entsprechend wird auch Abschnitt
III um eine neue Nummer 25a ergänzt als Grundlage für eine Gebührenerhebung
durch beauftragte Luftsportvereine, die eine entsprechende Bescheinigung für
Steuerer von Flugmodellen ausstellen, § 21e LuftVO. Die hierfür angesetzten 25
EUR orientieren sich an der Untergrenze der Nummer 25. In Abschnitt III Nummer
25 war aufgrund Artikel 1 Nummer 2 eine redaktionelle Anpassung erforderlich.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Satz 2 bestimmt, dass die mit der neu eingeführten bzw. erweiterten Kennzeichnungspflicht
in Zusammenhang stehenden Änderungen der LuftVZO erst sechs Monate nach den übrigen
Änderungen in Kraft treten, um den Eigentümern genug Zeit für die Nachrüstung einzuräumen.

Dies betrifft die Änderung in § 19 LuftVZO, die tatbestandlich erweiterte Ordnungswidrigkeit nach
§ 108 Absatz 1 Nummer 16 LuftVZO sowie die damit in Verbindung stehende Streichung in der Anlage 1.

 


[1]
Der genaue Personalaufwand wird im weiteren Verfahren ermittelt und detailliert dargestellt.

[2]
Der Erfüllungsaufwand für die Länder wird im weiteren Verfahren ermittelt und dargestellt.

[3]
Die detaillierte Gebührenkalkulation wird im weiteren Verfahren ermittelt und dargestellt.

Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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