EU-Drohnen-Regulierung

Update 11.06.2019

Die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR) ist online.


In einem umfassenden Dokument nebst einem ausführlichen Anhang hat die EASA nun die am 24. Mai 2019 bereits beschlossene Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge veröffentlicht.

Erstmals werden hierin auch Verfahren und Anforderungen für die Zulassung in der „Specific Category“ benannt, die die meisten der gewerblichen Copter-Piloten – im rechtlichen Sprachgebrauch als „Fernpiloten“ bezeichnet – betreffen wird. Zudem gibt die Verordnung auch einen Ausblick auf die „Certified Category“ und deren Anforderungen.

In den jeweiligen Kategorien werden auch schon die Anforderungen an die drei Grundpfeiler des „U-Space-Systems“ beschreiben: Registrierung, Geo-Sensibilisierung und Fernidentifikation.

Auch auf die Regeln und Ausnahmen für den Modellflug wird eingegangen, die für alle Organisationen gilt, die den Modellflug unterstützen. Da im BVCP auch viele Copter-Piloten sind, die aus reinem Freizeit- oder aus Sportlichem Interesse Fliegen (z.B. FPV-Racer), wird der BVCP prüfen lassen, inwiefern diese Regelungen auch auf den BVCP für seine privaten Copter-Piloten zutrifft.

Die Verordnung erklärt zunächst für das gleichwertige Verständnis die wichtigsten Begrifflichkeiten, beschreibt die grundsätzliche Aufteilung in die drei Kategorien „Offen“, „Speziell“ und „Zertifiziert“ und geht dann eher auf die einzelnen Kategorien, deren Anforderungen und Bestimmungen ein.

Im weiteren werden die Vorschriften und Verfahren erläutert für

  • den Betrieb von UAS
  • die Kompetenz von Fernpiloten sowie deren Mindestalter
  • die Lufttüchtigkeit von UAS
  • die Bewertung des Betriebsrisikos
  • die Betriebsgenehmigung für die Kategorie „Speziell“
  • den grenzübergreifenden Betrieb oder den Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats
  • die Registrierung des UAS-Betreiber und zulassungspflichtiger UAS
  • die Betriebsbedingungen für geografische UAS-Gebiete
  • den UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder einer Flugmodell-Vereinigung
  • Benennung und Aufgaben der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der EU und Austausch von Sicherheitsinformationen
  • Besondere Bestimmungen für den Einsatz bestimmter UAS in der „offenen“ Kategorie

Außerdem wird abschließend noch auf die Anpassung von Genehmigungen, Erklärungen und Zeugnisse sowie die Übergangsbestimmungen, das Inkrafttreten und der Geltungsbeginn der neuen Verordnung eingegangen.

Wichtig ist auch der Anhang, in dem näheres zur Regulierung beschreiben wir:

UAS-Betrieb in der Kategorie „Offen“ (Teil A)

Beschreibt folgende Unterpunkte:

  • Die Untergruppen A1, A2 und A3
  • Die Verantwortung des UAS-Betreibers (Halter) und des Fernpiloten vor und während des Flugbetriebs
  • Die Qualifizierung des Fernpiloten durch Online-Theorieprüfungen und Zeugnissen sowie deren Gültigkeitsdauer

UAS-Betrieb in der Kategorie „Speziell“ (Teil B)

Beschreibt folgende Bereiche:

  • Betriebserklärung
  • Betriebsgenehmigung von der Antragstellung bis zur Genehmigung, sowie deren Übertragbarkeit und Gültigkeitsdauer
  • Die Verantwortung des UAS-Betreibers (Halter) und des Fernpiloten vor und während des Flugbetriebs
  • Regelung zur laufenden Dokumentation, Überprüfbarkeit bzw. Nachweispflicht, seitens des UAS-Betreiber
  • Die Qualifizierung des Fernpiloten durch Online-Theorieprüfungen und Zeugnissen sowie deren Gültigkeitsdauer

Betreiberzeugnis für Leicht-UAS „LUC“ (Teil C)

Neben der Beantragung von Missionen über eine Risikobewertung und -einstufungen oder mit Hilfe von noch zu entwickelnden Standardszenarien (s. Fahrplan der EASA unten) bietet sich Betreibern der Kategory „Speziell“ noch eine weitere Möglichkeit: Die Anerkennung als LUC. In der vorliegenden Verordnung beschreibt die EU-Kommission

  • Grundsätzliche Anforderungen
  • Verantwortung des LUC-Inhabers
  • Erforderliches Sicherheitsmanagementsystem
  • Anforderungen an den UAS-Betreiber
  • Führen eines LUC-Handbuchs
  • Bedingungen für die Ausstellung eines LUC
  • Rechte des LUC-Inhabers
  • Verfahren bei Änderung des LUC-Managementsystems, zu dessen Übertragbarkeit oder zur Gültigkeitsdauer
  • Regelung zur laufenden Dokumentation, Überprüfbarkeit bzw. Nachweispflicht, seitens des UAS-Betreiber

Wir werden in den nächsten Tagen daran arbeiten, die neuen Regeln für Euch anschaulich, übersichtlich und leicht verständlich aufzuarbeiten.
Falls Ihr Fragen hierzu habt, dürft Ihr Euch über info@bvcp.de aber gerne schon an uns wenden.


Was sind die nächsten Schritte der EASA?

Als nächstes sieht der Fahrpan der EASA folgendes vor:

  • Ergänzend wird die EASA zeitnah detailliertere Durchführungsvorschriften AMC (Acceptable Means of Compliance) und Leitinformationen GM (Guidance Material) zur weiteren Erläuterung und Standardisierung der Anwendung der Vorschriften herausgeben (Entscheidung des Exekutivdirektors erwartet für das zweite Quartal 2019)
  • Stellungnahme der EASA mit zwei deklarativen Standardszenarien, die einen Anhang zum Durchführungsgesetz bilden wird (Veröffentlichung der EASA für Q4/2019 erwartet)
  • Mitteilung der EASA über die vorgeschlagene Änderung (Notice of Proposed Amendment – NPA) für die UAS in der CERTIFIED Category, die ein umfassendes Paket für alle Bereiche der Luftfahrt (Lufttüchtigkeit, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Fernsteuerungslizenz, Flugbetrieb, ATM / ANS und Flugplätze) enthält (Veröffentlichung NPA voraussichtlich im vierten Quartal 2019 – Anfang 2020)
  • Stellungnahme der EASA zum U-SPACE einschließlich eines differenzierten Rahmenwerks (Veröffentlichung der EASA im letzten Quartal 2019 erwartet)
0 Comments

Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

Log in with your credentials

or    

Forgot your details?

Create Account