Mit neuen Software-Updates hat DJI die maximale Flughöhe von C0-Drohnen wie z. B. der DJI Mini 3 oder der neuen DJI Mini 4 auf maximal 120 m über dem Startpunkt begrenzt. Das ist auf die Anforderung der AMC, Seite 417, Abschnitt Part 1 „Requirements for class C0 Unmanned aircraft system“ zurückzuführen, die Bestandteil der von der EASA entwickelten EU-Verordnung 2019/945 ist, die ab 1.1.2024 ohne die bisherigen Ausnahmegenehmigungen greift.

Drohnen der Klassen C0 sind inzwischen mit leistungsfähiger Kamera-Technologie ausgestattet, die sich zumindest in der Pro-Version auch bestens für gewerbliche Einsätze anbietet. Insbesondere auch, weil diese Drohnen aufgrund ihres geringen Gewichtes ein deutlich niedrigeres Bodenrisiko darstellen und selbst im bevölkerten Raum eingesetzt werden können.

Die EU-Verordnung 2019/945 erlaubt in der Offenen Kategorie ausnahmsweise, dass Drohnen im Bedarfsfall in einem seitlichen Abstand von bis zu 50 m zu den zu befliegenden Objekten auch über 120 m aufsteigen dürfen, und zwar bis zu 15 m über den Objekten, wenn diese höher als 105 m sind, für die Befliegung ein begründeter Anlass besteht und die Erlaubnis des Betreibers erteilt ist.

Die in der AMC, Annex to Delegated Regulation (EU) 2019/945 unter Part 1 – Requirements for class C0 Unmanned aircraft system beschriebene Vorgabe (shall comply) unter Abs. (3) „Die maximal erreichbare Höhe über dem Startpunkt ist auf 120 m begrenzt” ist jedoch absolut formuliert – ohne die für Drohnen ab Klasse C1 ergänzend formulierte Option: „… oder mit einem System ausgerüstet sein, dass die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einem vom Fernpiloten wählbaren Wert begrenzt; ist der Wert wählbar, so sind dem Fernpiloten klare Informationen über die Höhe des UA über der Oberfläche oder den Startpunkt während des Fluges zur Verfügung zu stellen.“

Über eine solche Option der einstellbaren Flughöhe über Startpunkt verfügen inzwischen auch die meisten Drohnen unter 250 g, in jedem Fall die beiden oben beschriebenen Modelle DJI Mini 3 und DJI Mini 4.

Uns entzieht sich daher die Sinnhaftigkeit einer bereits herstellerseitig vorzunehmenden technischen Beschränkung der Flughöhe auf 120 m. Sinnvoll wäre dagegen, statt einer absoluten Limitierung, eine Warnmeldung softwareseitig zu integrieren, wie sie seitens Herstellern wie DJI ja auch in vielerlei anderer Hinsicht bereits erfolgt. Gerne auch mit einer erforderlichen Bestätigung seitens des Fernpiloten.

Wir haben als BVCP daher in einem Schreiben der EASA mitgeteilt, dass es für uns nicht nachvollziehbar ist, warum diese optionale Regelung nicht auch für Drohnen der C0-Klasse gelten soll.

In vielerlei Hinsicht erscheint uns diese drastische Maßnahme als wenig praxisnah, wird doch alles vom Standort des Startpunktes abhängig gemacht. So kann man beispielsweise von höheren Standpunkten aus startend (wie z. B. von Dächern oder Hügeln aus), durchaus eine größere Flughöhe als 120 m über Grund erreichen. Und wenn man von einem Hügel aus startet und über ein tiefes Tal fliegt, ist man sehr schnell in einer nach EU Verordnung, viel zu hohen Flughöhe über Grund, jedoch nicht 120 m über dem Startpunkt. Die starre Begrenzung macht also in dieser Hinsicht wenig Sinn.

Soll man dann im Auftrag eines Betreibers an einem Objekt höher als 120 m aufsteigen (z. B. zur Inspektion von Windkraftanlagen oder Schornsteinen), ist das per technischer Regulierung der Flughöhe gemäß Regelung Part 1/AMC nicht möglich. Stattdessen muss man in diesem Falle auf eine Drohne der C1-Klassifizierung zurück greifen, die jedoch aufgrund ihres höheren Gewichtes (bis unter 900 g), im Falle eines Absturzes ein deutlich höheres Risiko für Verletzungen von Menschen birgt. Eine Situation, die der Grundidee der Risikominimierung entgegen steht.

Software nicht updaten ist auch keine Lösung

Da Hersteller ansonsten keine CO-Zertifizierung erhalten, sind sie gezwungen, softwaretechnisch diese Höhenbegrenzung einzurichten. Nun könnte man auf den Gedanken kommen, einfach durch Auslassen der Updates die softwareseitige Aktivierung der Höhenbegrenzung auszusetzen. Das ist aber keine gute Idee, da man laut EU-Verordnung verpflichtet ist, die Software aktuell zu halten. Alles andere käme ansonsten einer technischen Änderung gleich, was zwingend dazu führt, dass man nicht mehr in der Offenen Kategorie fliegen darf, sondern in der Speziellen Kategorie fliegen und für jeden einzelnen Flug eine Genehmigung einholen müsste.

In dem Antwortschreiben der EASA erläutert diese, dass die starre Begrenzung der Flughöhe für C0-klassifizierte Drohnen damit verbunden ist, dass in der C0-Klasse ein Fliegen ohne Kompetenznachweis A1/A3 möglich ist, sich hier daher viele unerfahrenen Fernpiloten tummeln und man auf diese Weise mehr Sicherheit gewinnen möchte und die bemannte Luftfahrt, die in der Regel ab 150 m Flughöhe beginnt, so durch den noch bestehenden, 30 m hohen Puffer geschützt wird es. Viel mehr geht in der Offenen Kategorie mit den kleinen Drohnen der C0-Klasse ohnehin nicht, da ja nur ein Flug in Sichtweite erlaubt ist. Und die hat das LBA für Flugmodelle der Größe der DJI Mini-Serie auf 140 m begrenzt.

Um mit Drohnen unter 250 g MTOM (max. Abfluggewicht) die Ausnahmeregelung nutzen zu dürfen, an Objekten > 105 m Höhe zu gewerblichen Zwecke innerhalb der Sichtweite und einem Radius von 50 m auch über 120 m aufzusteigen zu dürfen, könne – so die EASA – der Hersteller für diese Drohnen ja zusätzlich eine C1-Zertifizierung beantragen.

Vermutlich wird das den Herstellern jedoch zu kostspielig sein, da es nur seltene Anwendungsfälle betrifft. I.a.R. dürfte der größte Teil der Drohnenpiloten tatsächlich lieber in einer Höhe unter 120 m fliegen wollen, um möglichst detailreiche und faszinierende Aufnahmen zu erstellen. Aber vor allem einige der gewerblichen Drohnenpiloten, die höhere Objekte in der Subkategorie A1 befliegen möchten, werden davon betroffen sein. Eine Lösung könnte es sein, dass Fernpiloten mit Kompetenznachweis A1/3, oder sogar mit Fernpilotenzeugnis A2, die CO-klassifizierten Drohnen auch in der C1-Klasse unter den für diese geltenden Bestimmungen fliegen dürfen – also in der oben beschriebenen Ausnahme auch höher als 120 m über Grund; dann natürlich nicht mehr über einzelnen, nicht involvierten Menschen, wie das mit C0-klassifizierten Drohnen möglich wäre, sondern mit dem nötigen Abstand, wie in C1 vorgesehen.

Wir werden die EASA nochmals zu der Idee und Durchführbarkeit einer zusätzlichen C1-Zertifizierung befragen und versuchen, auch von DJI hierzu eine Stellungnahme zu erhalten. In Kürze dann mehr hierzu.

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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