Köln, 30.10.2023. Am 20. Oktober haben wir über die Probleme von Drohnenpiloten mit der starren Flughöhenbegrenzung auf 120 m über Startpunkt berichtet (s. unser Artikel „Höhenbegrenzung für C0-zertifizierte UAS„) und parallel die EASA angeschrieben, auf die damit verbundene Probleme für z.B. gewerbliche Einsätze der Drohne über 120 m Höhe an zu inspizierenden Objekten und der viel eleganteren Lösung für Drohnen der C1-Klassifizierung hingewiesen, bei der es keine starre Höhenbegrenzung gibt, sondern alternativ die Option der softwareseitigen Einstellbarkeit der Höhe erlaubt ist.

Die EASA hat uns letzte Woche darauf geantwortet. Prinzipiell sei die in der EU-Verordnung fest eingerichtete Flughöhenbeschränkung auf 120 m über Startpunkt dem Umstand geschuldet, dass Drohnen der C0-Klasse ohne Kompetenznachweis A1/A3 auch von ungelernten und damit weniger erfahrenen Fernpiloten geflogen werden können und so die bemannte Luftfahrt besser geschützt werden soll.

(die nachfolgenden Zitate der EASA sind aus dem Englischen sinngemäß übersetzt)

Die EU-Drohnenverordnung entwickelt definierte Anforderungen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko des Einsatzes stehen, und ermöglicht die Durchführung einiger Einsätze ohne Vorabgenehmigung (z. B. in der Offenen Kategorie) und in einigen Fällen ohne Schulung (d. h. A1 der Offenen Kategorie bei Verwendung von C0-Drohnen). Insbesondere bei den sehr kleinen Drohnen unter 250 g, bei denen es sich sowohl um Spielzeuge als auch um anspruchsvolle Produkte handeln kann, wie im Fall der DJI Mini Pro 3 und 4, wurde berücksichtigt, dass sie bei nicht sehr hohen Geschwindigkeiten (unter 19 m/s) eine geringe Energie hat, die ein nur begrenztes Risiko für Personen darstellt. Allerdings kann es bei einem Aufprall auf ein Luftfahrzeug (besonders auf Kleinflugzeuge oder leichtere Luftfahrzeuge wie Heißluftballone) trotzdem gefährlich sein.

Im weiteren geht die EASA auf die Besonderheit der C0-klassifizierten Drohnen ein, denen wesentliche Vorteil im Flugbetrieb zugestanden werden, wie z. B. das Überfliegen einzelner Personen:

In der Unterkategorie A1 der Offenen Kategorie wurden erhebliche Vereinfachung für das Fliegen mit C0-klassifizierten Drohnen eingeführt: keine Anforderungen an die Ausbildung von Fernpiloten, keine obligatorische Geowarnung und keine obligatorische Fernidentifizierung. Das vereinfacht die Sache ungemein! Diesen Vereinfachungen standen jedoch strengere betriebliche Anforderungen wie die feste Höhenbegrenzung von 120 m gegenüber. Wenn wir Fernpiloten, die C0-klassifizierte Drohnen verwenden, erlauben, das System zu entsperren und höher zu fliegen, ohne das mögliche Risiko zu verstehen, das im A1/A3-Online-Training vermittelt wird, besteht die Gefahr eines Unfalls.

Warum 120m?

Bemannte Flugzeuge fliegen typischerweise über 150 m, daher ist die Wahrscheinlichkeit, auf ein bemanntes Flugzeug über 120 m zu treffen (wir haben einen Puffer von 30 m) sehr groß.

In der Antwort auf die Anfrage des BVCP formuliert die EASA bereits eine Idee, mit der man auch eine Drohne unter 250 g über 120 m fliegen kann und wir freuen uns, dass diese Möglichkeit nun mit dem neuen Update Realität wird:

Allerdings hindert den Hersteller nichts daran, eine Drohne mit weniger als 250 g als C1 zu kennzeichnen. In diesem Fall müssen Fernpiloten eine Schulung absolvieren und dürfen die 120 m freischalten. Die Schulung ist nicht umfangreich und stellt sicher, dass Drohnenpiloten sich der Verantwortung, die sie in ihren Händen tragen, und der Risiken, die sie für andere Luftraumnutzer darstellen könnten, bewusster werden.

Gemeint ist hier natürlich eine der beiden bekannten Schulungen, mindestens eine Schulung zum Kompetenznachweis A1/A3.

Wie sehen die Optionen aus?

Was heißt das nun konkret für uns als Fernpiloten von Drohnen unter 250 g max. Abfluggewicht? Diese Optionen bieten sich an:

  1. Software-Update der DJI FlyApp-Software auf eine Version ohne Höhenbegrenzung
    Eine Möglichkeit, mit der man bis Ende 2023 noch nach alter Art und Weise höher als 120 m fliegen kann. Gerade dann von Vorteil, wenn man z. B. von seinem Startpunkt aus eine Hügel hinauf fliegen will, sich dabei ordnungsgemäß nie mehr als 120 m über Grund bewegt, aber dabei natürlich bald mehr als 120 m über dem Startpunkt sein wird. Natürlich darf man gemäß EU-Regulierung in keinem Fall mehr als 120 m über Grund sein, außer z. B. man hat einen gewerblichen Auftrag an einem Gebäude über 105 m Höhe und darf dann – mit Erlaubnis des Betreibers – im seitlichen Abstand von bis zu 50 m bis zu 15 m über das Gebäude fliegen.
    Um das technisch möglich zu machen, muss die C0-Zertifizierung deaktiviert und die CO-Kennzeichnung von der Drohne entfernt werden. Das Downgrade kann in der Software über die Fernbedienung in der Rubrik Sicherheit den Menü-Button „Höhere Höhenbegrenzung anfragen“ aktivieren (die Drohne muss dabei eingeschaltet sein). Hierzu muss man allerdings per Fotoeinsendung bestätigen, dass das C0-Kennzeichen entfernt wurde. Die Entfernung der C0-Zertifizierung kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
    Jedoch schreibt die EASA in ihren AMC vor, dass die Software einer Drohne immer aktuell gehalten werden muss. Ist das nicht der Fall, liegt eine technische Änderung vor und laut EASA führen technische Änderungen dazu, das Drohnen dann nur in der Speziellen Kategorie betrieben werden dürfen. Alternativ könnt ihr eine C1-Zertifizierung beantragen und dann auch wieder die aktuellste Softwareversion verwenden.
  2. Betrieb der Drohne < 250 g mit C0-Klassifizierung
    Wer heute Drohnen wie die DJI Mini 4 unter 250 g erwirbt, erhält diese werksseitig mit C0-Zertifizierung und darf 2024 die Vorteile der C0-Klasse weiter nutzen und beispielsweise auch über vereinzelte nicht involvierte Personen fliegen. Das darf man mit einer Drohne ohne CE-Zertifizierung wie nach dem Software-Update bzw. ohne erfolgte Nachzertifizierung eben nicht.
  3. Betrieb der Drohne < 250 g mit C1-Klassifizierung
    Dies ist eine ganz neue Option und besondere Lösung: wenn ihr eure Drohne < 250 g in C1 zertifiziert, wird die Höhenbegrenzung auf 120 m auch bei eurer kleinen Drohne freigeschaltet und ihr könnt wie bei den C1-Drohnen höher fliegen, sofern das in der Offenen Kategorie erlaubt ist (s.o.). Für die C1-zertifizierte Drohne braucht ihr dann lediglich noch den Kompetenznachweis A1/A3.

Bei der in großen Teilen rein theoretischen Diskussion über die Flughöhe darf man eines nicht außer acht lassen: in der Offenen Kategorie ist das Fliegen außer Sichtweite verboten. Das heißt, man muss die Lage der Drohne noch deutlich mit bloßem Auge erkennen können. Und hier endete diese laut LBA für Modelle wie die DJI Mini 3 oder Mini 4 ohnehin bei ca. 140 m. Damit dürfte selbst bei einem Flug den Hang hinauf die Grenze der Sichtweite oft bereits erreicht sein bevor man 120 m hoch über Grund am Hang des Berges aufsteigt – wenn man der Drohne nicht nachklettert oder von einer erhöhten Position am Hang vom Tal aus startet. Wie so häufig ist es für die Steuerung der Drone vor allem eine Frage der Position und der richtigen Perspektive …

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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