Horror CE-Zertifizierung

Europäischen Regulierung, Umsetzung der LuftVO, Genehmigungsverfahren …
Eine never-ending Horror-Story ?

Heute ist Halloween. Viele Kinder stehen wieder vor unseren Türen und rufen „Süßes oder Saures“. Auch die Entwicklung der neuen Luftverkehrsordnung (LuftVO) und das sich hinziehende und chaotische Genehmigungsverfahren mit mehr Unklarheiten als Lösungen scheint wie eine never-ending Horrorstory und flößt vielen Fernpiloten und Copter-Unternehmen einen Riesenschrecken ein.

Die Zukunft scheint unsicherer als je zuvor. Und das, obwohl die europäisch einheitliche Regulierung klarer zu sein schien und auch die Versprechungen des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) in deren groß vorgestelltem Aktionsplan Drohnen eine Verbesserung und positiven Impuls versprochen haben.

Über die aktuellen Probleme, die sich derzeit für Genehmigungen für Drohnen-Einsätze deutscher Unternehmen in der Specific Category stellen, haben wir bereits in unserem Beitrag „Barrieren für Genehmigungsverfahren in der Specific Category“ berichtet.

 

Der ganz normal Horror (?)

Schon mit dem ersten Gesetzesentwurf zur neuen LuftVO Ende Dezember 2020 zeigte sich ein ganz anderes Bild und das Entsetzen in der Copter-Branche war groß. Erst aufgrund massiver Gegenargumente aus Wirtschaft und über die Verbände konnte die ursprünglich verbotsorientierte neue LuftVO über den Bundesrat und den Verkehrsausschuss in eine erlaubnisorientierte Gesetzgebung geändert werden (siehe auch die Artikel und Petition des BVCP).

Doch wie schon bei der LuftVO 2017 zeigen sich die Probleme besonders in der verwaltungs- und verfahrenstechnischen Umsetzung der neuen Regulierung. Copter-Piloten haben von verschiedenen Landesluftfahrtbehörden berichtet, die ihre Verantwortung an das Luftfahrtbundesamt (LBA) abgegeben haben, und deren Anträge für Einsätze in der Spezifische Kategorie bisher nicht bearbeitet werden konnten, weil die rechtlichen Grundalgen der Übergabe erst noch geklärt werden mussten. Da Anträge bei der Landesluftfahrtbehörde gestellt werden müssen, in dem der Unternehmens-/Wohnsitz liegt, sind davon Unternehmen/Copter-Piloten folgender Bundesländer betroffen:

  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Thüringen

(Quelle: Luftfahrt-Bundesamt)

Da viele Landesluftfahrtbehörde Copter- und unternehmensfreundlicher entscheiden als das LBA und auch schon mal eine längerfristige grundsätzliche Erlaubnis erteilen möchten, mit der erst eine vernünftige Planung und Realisierung von Drohnen-Einsätzen möglich wird, entsteht hier ein Ungleichgewicht zwischen den Bundesländern, die selbständig Genehmigungen bearbeiten und solchen, die diese Verantwortung an das LBA abgegeben haben– ganz unabhängig davon, in welchem Bundesland geflogen wird.

Es stellt sich die Fragen inwieweit hier der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt wird. Unternehmen in den oben genannten Bundesländern sind dadurch bundesweit extrem benachteiligt. Das sollte jetzt jedoch nicht dazu führen, dass auch die länderbasierten Luftfahrtbehörden nun kategorisch nicht mehr über Einzelgenehmigungen hinaus gehende Anträge gestatten dürfen, sondern vielmehr dazu führen, dass das LBA seine derzeitige Verfahrensweise, nur Einzelgenehmigungen zu erteilen, nochmal überdenkt. Vielleicht erfahren wir in der Informationsveranstaltung des LBA am 2. November 2021 mehr darüber (siehe Einladung Webex weiter unten) und hoffen, das LBA hat schon eine geeignete Lösung in Arbeit.

 

CE-Kennzeichnung – eine Schreckensgeschichte

Viele der Erleichterungen sind abhängig vom Vorhandensein der neuen europäischen CE-Kennzeichnung. Doch bisher sind das BMVI und das LBA immer noch nicht in der Lage, die Rahmenbedingungen für die Zulassung der CE-Zertifizierung, geschweige denn dafür berufenen Stellen zu benennen, bei denen Hersteller die CE-Zertifizierung erhalten können. Bisher werden lediglich Drohnen ohne CE-Zertifizierung verkauft und viele halten sich mit dem Kauf neuer Drohnen zurück, um nachher nicht mit einer nicht-zertifizierten Drohne dazustehen, die ab 2023 nur noch eingeschränkt und in der Offenen Kategorie nur in A3 fliegen darf (siehe Einteilung der Offenen Kategorie innerhalb den Unterkategorien gemäß der neuen EU-Regulierung und der derzeitigen Übergangsregelung).

Einteilung Unterkategorien und Gewichtsgrenzen mit CE-Zeritfizierung

 

Anerkennung nationale Kompetenzen

Übergangsregelung für Bestandsdrohnen ohne CE-Zertifizierung

Nach Angaben des Herstellers DJI entsprechen die derzeit im Verkauf befindlichen Drohnen schon weitestgehend den technischen Anforderungen der CE-Kennzeichnung und eine nachträgliche Zertifizierung wäre ohne weiteres über ein Software-Update möglich. Aber auch hierzu gibt es noch keine verbindliche Zusage der Behörden oder der EASA.

Das wäre aber dringend nötig, denn nur mit einer CE-Zertifizierung kommt man in der Offenen Kategorie in den Genuss höherer Gewichtsgrenzen und der Möglichkeit, sich mit dem Fernpilotenzeugnis A2 näher als 50 m an nicht involvierte Personen annähern zu dürfen (siehe Gegenüberstellung zur CE-Kennzeichnung). Erst damit lohnt sich das Fernpilotenzeugnis A2 wirklich (siehe Schulungsangebote des BVCP zum Fernpilotenzeugnis A2).

Der Count-Down läuft

In nur 2 Monaten läuft die Übergangsregelung für 2021 aus und immer noch sind die Fragen um die CE-Kennzeichnung oder die Genehmigungsverfahren nicht geklärt. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) hat nun zum 2. November 2021 zu einer Informationsveranstaltung Spezifische Kategorie eingeladen.

Wir laden Euch ein, an der Informationsveranstaltung des LBA in Form einer Webex teilzunehmen:


LBA – UAS Einführungsveranstaltung – Bertriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie

Datum: 02.11.2021
Uhrzeit: 10:00  -13:00 Uhr

Behandelt werden sollen unter anderem
– Die DVO 2019/947 – Zuständigkeiten und Verantwortliche
– Die Verfahren beim LBA
– Praktische Tipps zu den Anträgen / Ausblick

Ihr könnt mit folgendem Link an der Online-Veranstaltung teilnehmen. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

https://lba.webex.com/lba/j.php?MTID=m076d40705fe7c4d991ff8703a3ab4734

Meeting-Kennnummer:

2740 521 8076

Passwort:

RVgM332peCT


Über die Ergebnisse und weitere Fortschritte werden wir online im Mitgliederbereich in unserer neu gegründeten BVCP-Fachgruppe „Genehmigungen in der Specific Category“ berichten und diskutieren und uns sukzessive die Genehmigungsprozesse und -Anforderungen ansehen.

Wir hoffen, dass das Trauerspiel nach Halloween ein Ende findet und es darin nicht nur um die Gebühren der Genehmigungsverfahren oder die Botschaft „uns sind die Hände gebunden“ geht, sondern Lösungen aufgezeigt werden, wie das Schreckensszenario 2022 vermieden werden kann. Damit wir uns alle wieder mit Spaß und Freude auf das nächste Halloween freuen können.

Copter-Treff

© Auszug aus dem Kinderbuch Drohnen essen keine Kekse“, erhältlich im BVCP-Shop

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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