Ohne Frage, Persönlichkeitsrechte sind ein hohes und schätzenswertes Gut. Niemand möchte in seiner Privatsphäre gestört werden, z.B. wenn die beiden kleinen Töchter gerade draußen im Garten spielen. Hiervor müssen Anwohner geschützt werden. Und daher ist es gemäß LuftVO grundsätzlich auch verboten, ohne die Erlaubnis des Besitzers und aller Verfügungsberechtigten über deren Grundstück zu fliegen. Grundsätzlich ist der Luftraum jedoch öffentlich und kein Privatbesitz.

Es gibt auch Ausnahmen von den Verboten, die eine Einwilligung des Grundstückeigentümers nicht erforderlich macht. Z.B. für viele gewerbliche Anwendungen von Drohnen im städtischen Bereich. Man kann also nicht automatisch annehmen, das der Drohnensteuerer gegen geltendes Recht verstößt. Im Zweifelsfall wäre das zu prüfen, bevor drastische Maßnahmen ergriffen werden. Für eine entsprechende Ausnahme muss sich der Copter-Pilot vorab an die Landesluftfahrtbehörde wenden und von dieser eine Befreiung von dem Verbot beantragen und bewilligt erhalten. Meist mit entsprechenden Auflagen, die die Anwohner schützen.

Die Geister, die ich rief

Traurig, aber wahr. Liest man die richterliche Entscheidung zwischen den Zeilen und macht man sich bewusst, welche Konsequenzen das nach sich ziehen kann, steht zu befürchten, dass es bald viele Nachahmer geben wird, die wahllos auf Drohnen schießen, ohne sich zu fragen, ob hier gegebenenfalls eine Genehmigung vorliegt oder welche Gefahren das für Dritte mit sich bringt.

Beim Freispruch des Amtsgericht Riesa ging es sicher nur um die zivilrechtliche Frage des Schadenersatzes wegen Sachbeschädigung. Doch das Problem ist: durch den Freispruch mit Hinweis auf den Selbsthilfe-Paragrafen § 229 BGB wird der Selbstjustiz Tür und Tor geöffnet, wenn dafür schon die bloße Annahme genügt, dass Fotos gemacht werden. Auch wenn das Amtsgericht auf Nachfrage hier das Argument der Verhältnismäßigkeit anbringt, wer kann schon im voraus sagen, was verhältnismäßig ist? Was würde der Richter sagen, wenn die abgeschossene Kugel die Drohne verfehlt und in das Fenster eines Nachbarhauses eingeschlagen wäre. Oder wenn die Drohne manövrierunfähig auf die Nachbarstraße stürzt und einen schweren Unfall herbei führt. Wäre der Schuss dann wohl immer noch verhältnismäßig gewesen?

Ist die Jagdsaison nun eröffnet?

In dem Urteil steckt eine große Gefahr. Auf eine Drohne zu schießen bedeutet, deren Flugfähigkeit stark zu beeinträchtigen. Infolgedessen kann die Drohne nicht mehr korrekt gesteuert werden und wird zu einer ernsthaften Bedrohung für Menschen in der Umgebung und den Luftraum, da diese unkontrolliert weiter zu fliegen droht oder abstürzt. Für die nachfolgenden Schäden hat der Schütze die Verantwortung zu übernehmen. Dies stellt daher einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr dar, der laut Gesetz auch entsprechend geahndet werden sollte.

§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet,
  3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
  4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.  in der Absicht handelt

a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder

b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder

2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Plaketten für die Kennzeichnung von Drohnen

Dies soll nicht das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre beschneiden. Es gibt jedoch viele andere, angemessene Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen und die dafür vorgesehenen staatlichen Organe einzuschalten. Außerdem arbeitet die Politik mit Hochdruck daran, eine entsprechende Identifizierung und Kennzeichnung der Drohnen zu gewährleisten, die im Zweifelsfall eine Rückverfolgung des Halters ermöglicht. Schon heute muss jede Drohne über 250 Gramm eine feuerfeste Kennzeichnungsplakette mit den Adressangaben des Halters tragen. Auf dieser Basis kann der Steuerer ermittelt werden, sollte die Drohne abstürzen. Zukünftig wird es daneben auch eine elektronische Identifizierung geben, so dass schon während des Fluges behördlich der Halter festgestellt werden kann. Das, und nicht der unkontrollierte Gebrauch von Schusswaffen, sollte genügen, um gegen Belästigungen vorzugehen.

Was sind die möglichen Folgen?

Die Frage, die sich stellt, ist: Wann wird Selbstschutz zur Selbstjustiz? Wäre das ein Auto mit einer Dash-Cam gewesen, dürfte man dann auch aus Selbstschutz zur Waffe greifen? Wie sicher sind dann noch unsere Autobahnen? Schließlich kann man eine Dash-Cam kaum von einem Navigationsgerät unterscheiden, aber laut Richter genügt ja die bloße Vermutung, dass es sich um eine Kamera handelt.

Und was ist mit der bemannten Luftfahrt? Auch von Flugzeugen, Ballonen oder Paraglidern aus werden Fotos gemacht. Mit dem Smartphone ist immer eine Kamera dabei, selbst ohne GoPro am Helm. Bedeutet das Urteil nun, dass man wahllos alles abschießen kann, was eine Kamera tragen und eingeschaltet haben könnte? Ist der wilde Westen nun in Deutschland angekommen?

Aufklärung statt Aufrüstung

Angebot an Schulungen für Copter Piloten

Leider wissen immer noch viel zu wenige um die gesetzlichen Bestimmungen oder haben ein Gespür dafür, wann sie die

Initiative für Fliegen mit Verantwortung

Privatsphäre anderer verletzen. Sich zu informieren und nach außen hin auch deutlich zu erklären, dass man sich an geltendes Recht hält und verantwortungsvoll fliegt, macht erst einen beiderseitig respektvollen Umgang möglich. Aus diesem Grunde bieten wir Schulungen für Copter-Piloten an und haben im Bundesverband Copter Piloten e.V. die Initiative Aerial Culture ins Leben gerufen – für ein Fliegen mit Verantwortung und dem respektvollen Umgang bei der Nutzung von Drohnen zwischen Copter Piloten und der Öffentlichkeit.

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das Gericht nicht nur das unrechtmäßige Überfliegen mit Aufnehmen des Nachbarn und damit die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte festgestellt hätte, sondern auch den gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr sowie die Gefährdung Dritter durch den  Schusswaffengebrauch. Von einer Verhältnismäßigkeit – nur weil glücklicherweise niemand Drittes zu Schaden gekommen ist – kann sicher keine Rede sein.

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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