Klare Abgrenzung der „Erholungsgebiete“ von „Naturschutzgebieten“ sorgt für Bestandsschutz des Drohnen-Equipments zur Rehkitzrettung

Was ändert sich 2024 mit Wegfall der Übergangsregelungen für die Rehkitzrettung?

Mit der ab 2024 endgültig greifenden EU-Regulierung gelten die bisherigen Übergangsregelungen nicht mehr und europaweit dürfen im Handel nur noch C-klassifizierte Drohnen in Verkehr gebracht werden, wie z. B. das neue Drohnenmodell DJI Mavic 3 Thermal mit C2-Klassifizierung. Drohnen ohne C-Klassifizierung können ab 250 g max. Abfluggewicht (MTOM) weiterhin noch in der Subkategorie A3 der Offenen Kategorie geflogen werden oder unter 250 g MTOM in der Subkategorie A1.

Was passiert mit den bereits angeschafften Bestandsdrohnen?

Viele der Rehkitz-Rettungsvereine haben mit Hilfe staatlicher Unterstützung, aber auch mit eigenen Mitteln, bereits ein professionelles Equipment an Drohnen angeschafft – mit hochwertiger Thermalfotografie ausgestattet, die zuverlässig und sicher viele Rehkitze vor dem Tod gerettet haben. Diese Drohnen (in den meisten Fällen eine DJI Mavic 2 Enterprise Advanced) werden von den Herstellern meist nicht mehr nachzertifiziert und müssen als Bestandsdrohnen ohne C-Klassen-Zertifizierung in der Subkategorie A3 der Offenen Kategorie geflogen werden.

In der Subkategorie A3 sind jedoch seitliche Abstände von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einzuhalten. Wiesen, in denen nach Rehkitzen gesucht werden muss, grenzen häufig an Naturschutzgebiete. Bisher war der Begriff „Erholungsgebiet“ nicht klar definiert und daher nicht sicher, ob Naturschutzgebiete ebenfalls als Erholungsgebiete gelten. Dann nämlich dürften diese Bereiche nicht mit den geförderten Bestandsdrohnen in der Sub-Kategorie A3 überflogen werden – und da das EU-Recht übergeordnete ist, selbst dann nicht, wenn eine Erlaubnis des Naturschutzgebietes vorliegt.

Der BVCP wies daher in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2023 an Herrn Staatssekretär Stefan Schnorr vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) darauf hin, dass es für die kommende Saison Klarheit zur Sicherstellung der Einsatzmöglichkeiten des bereits angeschafften Drohnen-Equipments zur Rehkitzrettung geben muss.

In einer Besprechung am 14. Dezember 2023 mit dem BMDV und dem LBA wurden offene Fragen zu Einsatzmöglichkeiten von Bestandsdrohnen für die Rehkitzrettung erörtert und das positive Ergebnis mit Schreiben des BMDV vom 19. Dezember 2023 abschließend bestätigt: 

  • Grundsätzlich ist der Betrieb unbemannter Fluggeräte (UAS) in der Offenen Kategorie bis an die Grenzen geografischer Gebiete erlaubt. Für den Betrieb innerhalb der Geozonen ist die Erlaubnis gemäß § 21h einzuholen.
  • Der Begriff der „Erholungsgebiete“ auf europäischer Ebene ist nicht mit dem nationalen Begriff der„Naturschutzgebiete“ als geografisches Gebiet (vgl. § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO) gleichzusetzen. Entsprechend brauchen auch Bestandsdrohnen in der Unterkategorie A3 keinen Abstand zu Naturschutzgebieten einzuhalten.
  • Für Bestandsdrohnen, die vor dem 1. Januar 2024 in den Verkehr gebracht wurden und in der offenen Kategorie, Unterkategorie A3, betrieben werden, ist eine Fernidentifizierung (Remote-ID) nicht verpflichtend.

Mitgliedern des BVCP steht der Download des Schreibens unter nachfolgendem Link zur Verfügung:
Antwort des BMDV zur Anfrage hinsichtlich der Nutzung von Bestandsdrohnen für die Rehkitzrettung in der Unterkategorie A3 der Offenen Kategorie:

20231219 - Schreiben An BVCP Durch PG Unb LF - BMDV
20231219 - Schreiben An BVCP Durch PG Unb LF - BMDV
20231219-Schreiben-an-BVCP-durch-PG-Unb-LF-BMDV.pdf
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Was muss bei Neuanschaffung von Drohnen für die Rehkitzrettung ab 2024 beachtet werden?

Wer sich neue Thermaldrohnen für die Rehkitzsuche anschaffen möchte wird dafür meist Drohnen der mit einem Gewicht von 900 g bis unter 4 kg wählen.

Welche Bedingungen gelten für C2-zertifizierte Drohnen?

In Verbindung mit dem Fernpilotenzeugnis A2 ist es mit C2-zertifizierten Drohnen erlaubt, in der Unterkategorie A2 der Offenen Kategorie zu fliegen, in der es keine Auflagen für Mindestabstände zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten gibt.

Mit C2-zertifizierten Drohnen und dem Fernpilotenzeugnis A2 haben Fernpiloten außerdem den Vorteile, dass geringere Abstände zu nichtinvolvierten Personen möglich sind: generell gilt dann ein Abstand von 30 m (statt sonst 50 m) und im langsam Flugmodus unter 3 m/s sogar nur ein Abstand von mindestens 5 m (aber 1:1-Regel beachten; d. h. fliege ich 15 m hoch, muss auch ein Mindestabstand von 15 m gewährleistet sein).

Bei den C1-, C2- oder C3-zertifizierten Drohnen ist jedoch die Betreiber-ID in der Software einzutragen ohne die die Drohnen nicht starten werden. Über die Betreiber-ID lässt sich mit entsprechenden Geräten die Position und Flugmission der Drohnen simultan mitverfolgen.


Der Bundesverband Copter Piloten e.V. engagiert sich seit 2016 für die Rettung von Rehkitzen mit Drohnen, die – mit Thermalkamera ausgerüstet – Rehkitze aufspüren und so vor dem sicheren Mähtod retten können. Wir haben mit der Plattform „Die Rehkitzretter“ eines der größten Verzeichnisse von Vereinen und Organisationen  sowie einzelnen Drohnen-Piloten zur Rettung von Rehkitzen ins Leben gerufen und immer wieder für die Rehkitzrettung geworben. Kooperationen mit kitzrettung-hilfe.de und der Deutschen Wildtier Stiftung haben unseren Wirkungskreis noch erweitert.

Von der Effizienz und Schnelligkeit der luftgestützten Suche nach Rehkitzen mit Thermalkameras überzeugt, hat die Bundesregierung in den letzten drei Jahren im großen Umfang die Anschaffung entsprechender Drohnen durch Rehkitzrettungs- und Jagdvereine gefördert (insgesamt mit ca. 6,7 Mio. €).

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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