EU-Drohnen-Regulierung
Update 3.01.2022

Erleichterungen für den Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A2!

Laut Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) vom 3.1.2022 und mit dessen Schreiben an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) gelten ab sofort in Deutschland bis zum 31.8.2022 für den gewerblichen Drohnenbetrieb reduzierte Abstände zu nicht involvierten Personen in der Unterkategorie A2 für Bestandsdrohnen unter 2 kg – auch ohne C-Klassifizierung.

BVCP Schulungsportal Learn-to-FlyDamit können Besitzer von Bestandsdrohnen – also Drohnen ohne die neue C-Klassifizierung – Ihre Drohne gewerblich so nutzen, als wenn eine C2-Zertifizierung vorläge. Diese Regelung gilt zunächst nur für Drohnen, die nicht zu Freizeit- und Sportzwecken geflogen werden und bezieht sich nur auf die Unterkategorie A2 der Offenen Kategorie, für die man das Fernpilotenzeugnis A2 benötigt.

Wie Ihr das Fernpilotenzeugnis A2 erlangen könnt, erfahrt Ihr in unserem BVCP-SCHULUNGSBEREICH.

Wir freuen uns, dass damit unserem Anliegen entsprochen wird, mit einer Übergangslösung der existenziellen Bedrohung gewerblicher Copter-Piloten und -Unternehmen aufgrund der noch nicht umgesetzten C-Klassifizierung entgegen zu wirken. Die Regelung wird für viele der gewerblichen Unternehmen nun Möglichkeiten eröffnen, in der Offenen Kategorie auch im bevölkerten Bereich zu fliegen, denn diese können sich so bis auf 30 Meter an nicht involvierte Personen annähern und – sofern vorhanden – im Langsam-Modus (max. 3 m/s) horizontal sogar bis auf 5 Meter.

Erste C-zertifizierte Drohnen soll es voraussichtlich ab Mitte 2022 geben. C-Klassen-zertifiziert darf man dann – auch privat zu Freizeit und Sportzwecken – mit Fernpilotenzeugnis A2 wie oben beschrieben sogar bis unter 4 kg schwerer Drohnen fliegen.

Die Einzelheiten und Voraussetzungen finden sich im ERLASS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR DIGITALES UND VERKEHR


Update 19.07.2021

Standardszenarien (STS) in der Speziellen Kategorie um 2 Jahre verschoben!

Aufgrund fehlender Standards für C5 und C6 Drohnen wird die Einführung der Nutzung von Standardszenarien (STS) in der Speziellen Kategorie um 2 Jahre vom 02.12.2021 auf den 03.12.2023 verschoben.

Näherer Informationen der EASA hierzu findet ihr hier:

Commission Implementing Regulation (EU) 2021/1166 of 15
Update 17.06.2021

Die neue Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) tritt in Kraft!

Der BVCP hat über zwei Jahre im UAV-Beirat des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mitgewirkt, um sich für die Interessen der Copter Piloten einzusetzen. Lange Zeit wurde hart um die neue Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) gerungen, die die neue europäische Durchführungsverordnung, die seit Anfang des Jahres für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt, in nationales Recht überführen und den Copter Piloten und der Drohnen-Branche Erleichterungen, einen positiven Impuls geben und Drohneneinsätze sicherer machen soll. Auch wenn es lange Zeit nicht danach aussah, konnte zum Ende hin vieles noch zum Guten gewendet werden. Nun ist mit fem heutigen Tage die neue LuftVO in Kraft getreten und ersetzt die bisherige.

Welche wesentliche Änderungen sich ergeben haben, findet ihr hier inklusive einer kurzen Übersicht über die wichtigsten Änderungen der neuen LuftVO gegenüber der bisherigen hier:

Die neue LuftVO: Was bleibt? Was ändert sich?
Update 6.05.2021

Annahme der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundestag!

Es sieht so aus, als würde das Ruder auf den letzten Metern doch noch herumgerissen werden können und sich vieles zum Besseren wenden, und wir – wie vom BVCP gefordert – mehr Luft nach oben bekommen.

Die vorgelegte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Änderung der Drohnengesetzgebung ist am 06.05.2021 spät abends mehrheitlich mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD angenommen worden.

Welche wesentliche Änderungen sich ergeben haben, findet ihr hier:

Beschlussempfehlung und Bericht
 Verkehrsausschuss

Mit ausdrücklichem Einverständnis des Betreibers ist ein Flugbetrieb auch in vielen sensiblen Bereichen innerhalb des Sicherheitsbereiches grundsätzliche möglich (i.d.R. 100 Meter Abstand; bei Flughäfen 1,5 km in Verlängerung der Flugbahnen und 1 km seitlicher Abstand).

Die 25kg-Grenze bei der Zuständigkeit soll entfallen. Stattdessen sollen die Länder vollumfänglich für Betriebsgenehmigungen zuständig bleiben.

Ein wichtiger Punkt ist der Schritt weg von der bisherigen Verbotsmentalität, die eine erhebliche Bürokratie für Ausnahmeerlaubnisse nach sich ziehen würde. Der §21h enthält keine Verbote mehr, sondern Genehmigungstatbestände (dies erleichtert das Erlangen einer Erlaubnis). Zudem wurde der komplette §21h neu geschrieben und abgemildert. Die Tatbestände sind jedoch geblieben.

Die Berichterstattung des Bundestages in aller Ausführlichkeit sowie die Beschlussempfehlung nebst Entschließungsanträge der FDP und der Grünen, die jedoch beide abgelehnt wurden, sind hier zu finden:

Berichterstattung des Bundestag

Jetzt geht der vom Bundestag angenommene Gesetzentwurf zur nochmaligen Entscheidung an den Bundesrat.
Das wird vermutlich am 28. Mai 2021 sein.


Update 11.04.2021

Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf LuftVO!

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur führt am 19. April 2021, 14:00 Uhr eine öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen zu Gesetzentwürfen und Anträgen durch.

Die Sitzung wird am Dienstag, 20. April 2021, ab 15:00 Uhr zeitversetzt im Parlamentsfernsehen und im Internet auf www.bundestag.de übertragen.

Die entsprechenden Dokumente dazu (Gesetzentwürfe, Anträge, Tagesordnungen, Stellungnahmen, Protokolle) sind auf dieser Seite zu finden: Anhörung Ausschuss Verkehr und Digitale Infrastruktur


Update 29.03.2021

Gesetzentwurf zur neuen LuftVO vom Bundesrat abgelehnt!

Zur Einführung der Drohnen-Regulierung hat uns das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) ein ganz besonderes Ei ins Nest gelegt – den Gesetzentwurf zur neuen Luftverkehrs-Ordnung.

Statt den gewünschten Erleichterungen, die aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre hätten eingearbeitet werden können, ist der geplante Gesetzentwurf lediglich eine Kopie der bisherigen LuftVO mit diversen Verschlechterungen.

Das entsprach so gar nicht den im Aktionsplan vom BMVI ein paar Monate zuvor groß angekündigten Verbesserungen. Die wesentlichen Kritikpunkte zum geplanten Gesetzentwurf hat der BVCP in seinem Statement an den BMVI zusammen gefasst:

Statement des BVCP zum BMVI-Gesetzentwurf für die neue Luftverkehrs-Ordnung

Aber es gibt auch erfreuliche Nachricht für die Drohnenindustrie und alle Copter-Freunde: Nachdem Industrie-Unternehmen und Verbände den vorgelegten Gesetzentwurf in vielen Punkten kritisiert haben, sind auch der Verkehrsausschuss und die Mehrheit der Länder der Überzeugung, dass der Gesetzentwurf in der jetzigen Form nicht tragbar ist.

Der Bundesrat hat mit großer Mehrheit den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf zur neuen Luftverkehrs-Ordnung abgelehnt.

Das eröffnet nun die Chance, dass die Verbesserungsvorschläge aus der Wirtschaft, den Verbänden und seitens vieler Landesluftfahrtbehörden noch in die Gesetzgebung mit einfließen können.

Wie geht es nun weiter?

Am 19. April gibt es eine öffentliche Anhörung des BMVI vor dem Verkehrsausschuss, der dem Bundesrat die Ablehnung des Gesetzentwurf empfohlen hat. Danach wird der Gesetzentwurf im April/Mai dem Bundestag vorgelegt, in der die Regierungsfraktion die Mehrheit hat.

Daher gilt es nun, auch die Bundestagsabgeordneten von der Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzentwurfs zu überzeugen. Ihr könnt uns dabei tatkräftig unterstützen, in dem Ihr die Bundestagsabgeordneten eures Vertrauens ansprecht, auf die Missstände hinweist und ihnen unsere Statement zukommen lasst.


Update 21.12.2020

Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Aussetzung der Registrierungspflicht

Das Luftfahrt-Bundesamt hat am 21.12.2020 eine Allgemeinverfügung zur Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen in der offenen und der speziellen Kategorie und der Verpflichtung für das Anbringen einer Registrierungsnummer auf diesen Luftfahrzeugen gemäß Artikel 14 Absätze 5, 6 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 veröffentlicht, deren Gültigkeit vom 31. Dezember 2020 bis 30. April 2021 gilt.

Demnach brauchen Drohnen erst bis zum 30. April 2021 registriert und mit der Registrierungsnummer gekennzeichnet zu werden.
Bis dahin kann weiter mit der bisherigen Kennzeichnung geflogen werden.

Nähere Informationen hierzu könnt Ihr in der an alle Betreiber unbemannten Luftfahrzeuge in der offenen und speziellen Kategorie gerichteten Mitteilung zur Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes nachlesen.

Möglicherweise dient das der Entlastung der Registrierungsserver, da ansonsten zum Jahresanfang sicher sehr viele Anmeldeverfahren gleichzeitig erfolgen würden. Wir werden für Euch testen, ob und wie eine Registrierung zum Jahresanfang bereits möglich ist und Euch berichten.


Am 31. Dezember 2020 ist es soweit: die neuen europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge gelten europaweit und es werden keine Betriebserlaubnisse nach nationalem Recht mehr ausgestellt. Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen sind detailliert in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt.

Zudem wird es verschiedene Betriebskategorien geben, für die dann unterschiedliche Anforderungen an die Drohne aber auch an die Fernpiloten gestellt werden. Die technischen Anforderungen an die Drohne und die Zuordnung der verschiedenen CE-Klassen (C0 bis C6) werden in der Verordnung (EU) 2019/945 definiert.

Grundlegende Änderung ist die Einführung eines risikobasierten Konzeptes, das Drohneneinsätze in folgende Kategorien einteilt:

Die neuen Risiko-Kategorien

In der OFFENEN KATEGORIE kann grundsätzlich erlaubnisfrei geflogen werden, vorausgesetzt es wird eine Drohne mit neuer CE-Kennzeichnung verwendet und es trifft keines der weiterhin geltenden Verbote der §§ 21a, 21b der Luftverkehrs-Ordnung zu. Diese Kategorie für risikoarme Flugeinsätze wird daher vorwiegend (aber nicht ausschließlich) für den Freizeitbereich und abseits von Menschenansammlungen und damit auch bewohnten Bereichen genutzt werden. Hier gelten folgende Verhaltensregeln:

  • max. Höhe 120 m
  • nur innerhalb der Sichtweite
  • nicht über Menschenansammlungen
  • max. Gewicht unter 25 kg
  • bei Nacht ein grünes Blinklicht
  • kein Abwurf von Gegenständen
  • kein Transport von gefährlichen Gegenständen

Die EASA hat zu den neuen EU-Betriebsregeln ein kurzes Informationsvideo erstellt, das die generellen Verhaltensregeln beschreibt:

Erklärfilm zu den grundsätzlichen Regeln für Drohnen-Piloten

Video: Informationen der EASA zum Drohnenbetrieb

Die OFFENE KATEGORIE ist nochmals in drei Unterkategorien unterteilt:

A1 Urbane Gebiete aber nicht über Menschenansammlungen oder außerhalb urbaner Gebiete (A3)
A2 Urbane Gebiete mit einem Mindestabstand von 5m (mit Langsamflugmodus und durchgeführter Risikobewertung) ansonsten 30m zu unbeteiligten Personen (d. h. Personen, die nicht an dem Drohnenflug teilnehmen und nicht über Gefahren und Verhaltensanweisungen durch den Drohnenbetreiber aufgeklärt wurden) oder außerhalb urbaner Gebiete (A3)
A3 Außerhalb urbaner Gebiete

Die nachfolgende Übersicht mit den Unterkategorien der OFFENEN KATEGORIE zeigt die

  • technischen Anforderungen an die Drohnen
  • erforderliche e-ID, Geoawareness und Registrierung Fernpiloten
  • einzuhaltende Abstände zu einzelnen Menschen (Menschenansammlungen dürfen grundsätzlich nicht überflogen werden)
  • erforderliche Ausbildung der Copter-Piloten

Tabelle OPEN CATEGORY

Die oben beschriebenen Bestimmungen gelten für die Nutzung von Drohnen in der OFFENEN KATEGORIE. Zukünftig werden Drohnen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, aus der man schon bei Kauf der Drohne erkennen kann, in welchem Rahmen diese genutzt werden darf. Außerdem wird der Drohne eine entsprechende Beschreibung der CE-Klasse beiliegen.

Aber können ab 31.12.2020 auch die Bestandsdrohnen oder Drohnen ohne CE-Kennzeichnung noch genutzt werden und welche Betriebsvorgaben gelten für diese?

Übergangsbestimmungen für „Altgeräte“ ohne CE-Klassifizierung

Mit Geltungsbeginn der EU-Verordnung am 31.12.2020 wird es für eine begrenzte Zeit die Möglichkeit geben, den bisherigen nationalen Kenntnisnachweis gem. § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr.2 Luftverkehrs-Ordnung für bestimmte Betriebe, abhängig von der eingesetzten Drohne, zu nutzen. Für Drohnen ohne CE-Kennzeichnung wird es bis zum 1.1.2023 Übergangsbestimmungen geben und der Betrieb von „Altgeräten“, also für Drohnen ohne CE-Klassifizierung (C0 – C4), in begrenztem Rahmen möglich sein. Voraussetzung ist, dass der Drohnen-Pilot über einen Kenntnisnachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr.2 der Luftverkehrs-Ordnung verfügt (der „große“ Kenntnisnachweis für UAS).

Die nachstehende Tabelle der Landesluftfahrtbehörde Bremen zeigt auf, in welchem Rahmen nicht CE-zertifizierte Drohnen, die vor dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt wurden, zukünftig dennoch in der OFFENEN KATEGORIE geflogen werden können.

Betriebsvorgaben-Bestandsdrohnen

Nach dem 01.01.2023 dürfen Drohnen ohne CE-Klassifizierung, wenn sie die Bestimmungen der OFFENEN KATEGORIE erfüllen, nach folgender Maßgabe weiter betrieben werden:

  • In A1, wenn die höchstzulässige Startmasse der Drohne unter 250g ist oder
  • in A3, wenn die höchstzulässige Startmasse der Drohne unter 25kg ist.

Hier eine Übersicht über die Nutzungsmöglichkeiten von „alten“ und neuen Drohnen ab 31.12.2020 (vielen Dank an Florian Vogt):

Kompetenzregelung Nutzung Drohnen ab 2021

Wer sich detaillierter über die Unterschiede für nicht-CE-konfome und CE-konforme Drohnen detaillierter informieren möchte, kann sich auch folgendes Dokument der Landes-Luftfahrtbehörde Bremen näher ansehen: Übergangsweise Anerkennung von nationalen Kenntnisnachweisen im Bereich der UAS

Unabhängig davon ist deren Betrieb in der SPEZIELLEN KATEGORIE auch ohne CE-Kennzeichnung möglich. In dieser Kategorie für Flugeinsätze mit mittlerem Risiko gelten andere Betriebsregeln. Hier ist eine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis auf Basis umfangreicher Risikobewertungen und Betriebskonzepte sowie die Erfüllung der Kompetenzanforderungen an die Fernpiloten erforderlich, oder die Abgabe einer Erklärung auf Basis vordefinierter Risikobewertungen in  Form von Standardszenarien oder Standard-SORA.

Daneben gibt es in der SPEZIELLEN KATEGORIE auch noch die Möglichkeit, als Unternehmen ein Betreiberzeugnis (LUC) zu beantragen, mit dem Betriebe Drohnenflüge innerhalb der speziellen Kategorie durchführen können, ohne eine vorherige Erlaubnis bei der Behörde beantragen zu müssen.

Die dritte „ZULASSUNGSPFLICHTIGE KATEGORIE“ ist für die meisten von uns nicht relevant, da es hier um Flugeinsätze mit hohem Risiko wie dem Transport von gefährlichen Stoffe, schweren Lasten oder Personen (Drohnentaxis) geht. Hier greifen aufwendige Zulassungsverfahren, ähnlich wie in der bemannten Luftfahrt.

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Bundesverband Copter Piloten e.V. (BVCP)

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